LG Hamburg: Puma gewinnt gegen Pudel – Löschung einer Marke

Der Sportartikelhersteller Puma geht in verschiedenen Verfahren gegen die Marke „Pudel“, eingetragen für Bekleidungstücke, vor. Auf die entsprechende Löschungsklage hat das LG Hamburg den Inhaber der „Pudel“-Marke zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Unter Berücksichtigung der beträchtlichen Kennzeichnungskraft der Marke Puma hat das Gericht in der Pudel-Marke eine unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke angenommen.

Die Benutzung der Pudel-Marke sah das Gericht auch nicht durch die geschützte Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt:

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Verwendung des „Pudel-Logos“ auf Textilien hingegen einzig und allein dazu dient, diese in möglichst großer Stückzahl zu verkaufen. Weiterhin ist anzumerken, dass das „Pudel-Logo“ gerade auch für die Waren verwendet, welche auch Puma regelmäßig mit ihrem Kennzeichen versieht – mithin eine Verwendung des „Pudel-Logos“ im identischen Warenbereich erfolgt. Ist somit im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass das „Pudel-Logo“ ausschließlich zum kommerziellen Vertrieb entsprechend gekennzeichneter Produkte verwendet, so ist ihr eine Berufung auf Art. 5 GG verwehrt.

LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 – 312 O 394/08Löschungsklage gegen Marke „Springender Pudel“ (die Berufung ist beim OLG Hamburg unter dem Az. 5 U 39/09 anhängig)
§ 14 MarkenG

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der am 11.11.2005 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 26.01.2006 in das Register bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke Nr. 305 67 514

gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin stellt u.a. Sportkleidung und sog. Sport-Lifestyle-Produkte her.

Für sie ist neben anderer Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Nr. 200 16 32 (vgl. Anlage K 1) die am 21.02.1991 angemeldete und am 03.06.1991 eingetragene Wort/Bild-Marke

eingetragen (im Folgenden: „Puma-Marke“), die in den Klassen 1 bis 43 im Wesentlichen geschützt ist für

„Papier, Pappe (Karton); Waren aus Papier und Pappe; Schreibwaren; Druckereierzeugnisse; Taschen; Handtaschen; Beutel; Kopfbedeckungen; Bade- und Strandbekleidungsstücke; Sport- und Freizeitbekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter), auch für Trimm-, Jogging- und Gymnastikzwecke, Sporthosen, Trikots, Pullis, T-Shirts, Sweatshirts, Tennis- und Skibekleidungsstücke, Freizeitanzüge“.

Das Zeichen ist ähnlich bzw. identisch auch als deutsche Marke Nr. 954 023, eingetragen am 18.11.1977, sowie als deutsche Marke Nr. 996 787, eingetragen am 13.06.1980, jeweils für Waren der Klassen 18, 25 und 28 geschützt (vgl. Anlage K 2). International ist die Marke seit dem 30.09.1983 in 37 Staaten als internationale Registrierung Nr. 480 708 geschützt (vgl. Anlage K 3).

Der Beklagte meldete am 11.11.2005 die Wort/Bild-Marke Nr. 305 67 514

(im Folgenden: „Pudel-Marke“) beim DPMA an, die am 26.01.2006 mit Schutz für nachfolgende aufgeführte Klassen eingetragen wurde (vgl. Anlage K 4):

Klasse 16: Abziehbilder; Aufkleber, Stickers (Papeteriewaren); Papierblätter; Blöcke (Papier- und Schreibwaren); Briefpapier; Broschüren; Buchbindeartikel; Bücher; Bücher (kleine); Comic-Hefte; Darstellungen (grafische); Druckereierzeugnisse; grafische Reproduktionen; Handbücher; Schreibhefte; Kalender; Karten; Anzeigekarten; Glückwunschkarten; Kataloge; Lesezeichen; Magazine (Zeitschriften); Notizbücher; Papier; Briefpapier; Papier- und Schreibwaren; Plakate; Plakate aus Papier und Pappe; Postkarten; Schilder aus Papier und Pappe; Schreib- und Papierwaren; Schreibunterlagen; Schriften (Veröffentlichungen); Schülerbedarf (Papier- und Schreibwaren); Zeichenblöcke; Zeitschriften; Zeitschriften (Magazine); Zeitungen

Klasse 18: Tragetaschen, insbesondere Badetaschen; Brieftaschen; Einkaufstaschen; Geldbörsen (Geldbeutel); Handkoffer; Handkoffer (Suitcases); Handtaschen; Kindertragtaschen; Reisetaschen; Schulranzen; Schultaschen

Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und Herrenoberbekleidung, insbesondere Baby- und Kinderwäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Hemden; Hüte; Jacken; Jerseykleidung; Kapuzen; Kopfbedeckungen; Mützen; Schirmmützen; Pullover; Stirnbänder; Sweater; T-Shirts.

Auf der von der Lebensgefährtin des Beklagten geführten Webseite p….de wurden im Frühjahr 2008 im Einverständnis mit dem Beklagten mit dessen Marke gekennzeichnete T-Shirts und Jacken zum Kauf angeboten.

Dagegen ging die Klägerin in einem gegen die Lebensgefährtin des Beklagten Lebengefährtin K. gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg vor (Az. 327 O 436/08). Frau Lebengefährtin K. wurde mit Beschluss der Zivilkammer 27 vom 14.07.2008 unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verboten,

„unter Verwendung des nachfolgend abgebildeten „Pudel-Logos“ im geschäftlichen Verkehr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland T-Shirts, Hemden und/oder andere Produkte einzuführen oder auszuführen und/oder anzubieten, feilzubieten oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere auch nicht im Internet, insbesondere in der im Folgenden abgebildeten Weise (es folgen bildliche Darstellungen von T-Shirts und einer Jacke, welche sämtlich mit dem „Pudel-Logo“ versehen sind)“.

Diese einstweilige Verfügung wurde im Widerspruchsverfahren mit Urteil vom 04.09.2008 im Wesentlichen bestätigt.

Da die Klägerin die Marke des Beklagten wegen ihrer Markenrechte für nichtig hält, forderte sie diesen mit Schreiben vom 23.06.2008 unter Fristsetzung bis zum 02.07.2008 zur Löschung auf (vgl. Anlage K 9). Dem kam der Beklagte nicht nach.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie könne von dem Beklagten nach §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 51 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG (unlautere Ausnutzung der Ähnlichkeit) bzw. in Verbindung § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG (Verwechslungsgefahr) die Löschung der „Pudel-Marke“ verlangen.

Der von dem Beklagten erhobene Nichtbenutzungseinwand sei angesichts der allgemein und damit auch gerichtsbekannten Nutzung ihrer Marke für ihre Produkte unbeachtlich. Vorsorglich behauptet die Klägerin, sie kennzeichne eine Vielzahl ihrer Waren mit der streitgegenständlichen „Puma-Marke“ und verweist dazu z.B. auf die Abbildungen Anlage K 11.

Die Klägerin ist der Meinung, der Beklagte nutzte mit seinem Zeichen die Bekanntheit ihrer Marke i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG unlauter aus.

Zwischen den streitgegenständlichen Zeichen, von denen ihre Marke prioritätsälter sei, bestehe hochgradige Ähnlichkeit. Insbesondere die grafische Gestaltung der „Pudel-Marke“ lehne sich an ihre Marke an; beide bestünden aus einem gleich gestaltetem Schriftzug, über dem rechts oben die Silhouette eines springenden, von der linken Seite zu sehenden Tieres abgebildet sei.

Aufgrund dieser übereinstimmenden grafischen Elemente, die ersichtlich auf eine gedankliche Verknüpfung mit der Klagemarke zielten, sei ein markenmäßiger Gebrauch des Zeichens des Beklagten anzunehmen.

Darüber hinaus nutze die Marke des Beklagten die Wertschätzung ihrer Marke aus und beeinträchtige deren Unterscheidungskraft.

Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, ihre „Puma-Marke“ zähle zu den bekanntesten Marken im Bereich Sport-, Freizeit- und Lifestylekleidung überhaupt und sei auf einer Vielzahl ihrer Produkte abgebildet.

Sie habe allein im Bereich Textilien im Jahr 2002 Umsätze in Höhe von 238,5 Mio. EUR, im Jahr 2003 von 337 Mio. EUR, im Jahr 2004 von 416 Mio. EUR, im Jahr 2005 von 473,9 Mio. EUR, im Jahr 2006 von 795,4 Mio. EUR und im Jahr 2007 von 827,3 Mio. EUR erzielt. Der Aufwand für Marketing- und Retailaufwendungen habe sich im Jahr 2002 auf 125,1 Mio. EUR, im Jahr 2003 auf 163,9 Mio. EUR, im Jahr 2004 auf 214,6 Mio. EUR, im Jahr 2005 auf 272 Mio. EUR, im Jahr 2006 auf 419,6 Mio. EUR und im Jahr 2007 auf 424,9 Mio. EUR belaufen. Die Kosten für Produktentwicklung und Design hätten im Jahr 2002 ca. 24,2 Mio. EUR, im Jahr 2003 ca. 29,9 Mio. EUR, im Jahr 2004 ca. 36,9 Mio. EUR, im Jahr 2005 ca. 42 Mio. EUR, im Jahr 2006 ca. 56,7 Mio. EUR und im Jahr 2007 ca. 57,5 Mio. EUR betragen.

Im Übrigen ist die Klägerin der Auffassung, der Beklagte räume selbst ein, dass es sich bei ihrer „Puma-Marke“ um eine bekannte Marke handele, denn ansonsten ergebe sein Vortrag, die „Pudel-Marke“ stelle eine Markenparodie dar, keinen Sinn.

Sie meint, der Beklagte versuche, die mit ihren Produkten verbundene Qualitätsvorstellung auf die mit seiner Marke versehenen Waren zu übertragen. Außerdem verwerte er die Bekanntheit ihrer Marke, in dem er die Anziehungskraft der Marke als Aufmerksamkeitswerbung verwende. Das Zeichen des Beklagten habe nur darum einen Wert, weil die angesprochenen Verkehrskreise die Anspielung auf ihre Marke erkennen würden.

Dies sei auch deshalb unlauter, weil sich der Beklagte seine Marke allein aus kommerziellen Gründen gesichert habe; er wolle hierüber Produkte vertreiben, die er ansonsten nicht, zumindest nicht zu Preisen, die die ihren noch überstiegen, vertreiben könnte.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte könne sich auf den grundgesetzlich gesicherten Schutz der Kunst- und Meinungsfreiheit nicht berufen.

Zum einen sei er – nach eigenen Angaben – nicht einmal selbst Künstler der „Pudel-Marke“. Er nutze das Zeichen vielmehr selbst gegen Entgelt, was sein kommerzielles Anliegen dokumentiere. In diesem Sinne habe der Beklagte ihr auch kürzlich selbst die „weltweiten Lizenzrechte“ an der „Pudel-Marke“ zum Erwerb angeboten.

Zum anderen lasse die „Pudel-Marke“ jede Sachinformation vermissen und könne darum nicht im Sinne der Meinungsfreiheit als kritische Stellungnahme angesehen werden.

Die Klägerin ist außerdem der Auffassung, es bestehe zwischen den streitgegenständlichen Marken angesichts ihrer Ähnlichkeit auch eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, zumindest würden sie gedanklich miteinander in Verbindung gebracht.

In diesem Zusammenhang weist die Klägerin darauf hin, dass zwischen den Wortbestandteilen der Zeichen auch eine phonetische Ähnlichkeit bestehe und vertritt die Auffassung, die phonetischen Unterschiede träten hinter den visuellen Gemeinsamkeiten – auf die im Bereich der Bekleidungsmode zu achten sei – zurück.

Die Klägerin meint, es bestehe hinsichtlich der jeweils durch die Markeneintragung geschützten Waren Identität.

Außerdem sei die Kennzeichnungskraft der „Puma-Marke“ durch die langjährige Benutzung, aufgrund des für sie betriebenen enormen Werbeaufwandes und ihrer Bekanntheit erheblich gesteigert. Durch Drittzeichen komme es nicht zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft ihrer Marke, weil sie – dies sei gerichtsbekannt – gegen Zeichen, die ihren Marken nahe kämen, umfangreich vorgehe.

Vor diesem Hintergrund drohe die konkrete Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise gedanklich zu dem Schluss kämen, dass Produkte, die mit der Marke des Beklagten gekennzeichnet seien, aus ihrem Hause stammten. Zumindest werde der Verkehr aufgrund der deutlichen Anlehnung der „Pudel-Marke“ an die „Puma-Marke“ annehmen, dass eine wie auch immer geartete Verbindung zwischen den Parteien bestehe, die es aber tatsächlich nicht gebe.

Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, diese Verwechslungsgefahr habe sich z.B. schon darin gezeigt, dass die Firma Fa. … Sprach- & VIP-Service aus B. sie am 19.12.2007 kontaktiert habe mit der Frage, ob sie bei ihr ein Logo, in dem über dem Schriftzug „Berlin“ ein springender Bär abgebildet sei, beziehen bzw. für sie – die Klägerin – vertreiben könne (vgl. Anlage K 20).

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der am 11.11.2005 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 26.01.2006 in das Register bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke Nr. 305 67 514

gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede fehlender markenmäßiger Benutzung der Klagemarke und bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin die Klagemarke in markenschutzerhaltender Weise zur Kennzeichnung für T-Shirts und sog. Lifestyle-Shirts nutzt.

Darüber hinaus vertritt der Beklagte die Auffassung, es bestehe angesichts der erkennbaren Unterschiede zwischen seiner Marke und dem für die Klägerin geschützten Zeichen keine Verwechslungsgefahr. Außerdem nutze er die Bekanntheit des Zeichens der Klägerin nicht unlauter aus.

Eine Verwechslungsgefahr bestehe schon deshalb nicht, weil niemand allen Ernstes auf den Gedanken kommen könne, eine mit seiner „Pudel-Marke“ versehene Ware komme aus dem Hause der Klägerin.

Die sich gegenüberstehenden Zeichen hätten zwar gewisse Ähnlichkeiten; die vorhandenen Unterschiede seien jedoch deutlich ausgeprägt.

Zwar sei der Wortbeginn „Pu“ klanglich identisch und auch die Zahl der Silben sei gleich; es bestünden jedoch Unterschiede in der Wortlänge und der Vokalfolge.

Auch wenn schriftbildlich bzw. zeichnerisch die Typologie gleich sei, seien doch sowohl die Buchstaben als auch die verwendeten Tiere unterschiedlich. Abgesehen von der gleichen Sprunghaltung und der Ausrichtung von Vorder- und Hinterläufe sowie dem gestreckten Schwanz seien beide Tiere in den Einzelheiten unterschiedlich ausgestaltet.

Begrifflich bezeichneten zwar beide Wortbestandteile ein Tier; die Konnotationen sei jedoch unterschiedlich, was von besonderer Bedeutung sei, weil beide Wortbestandteile nicht produktbeschreibend seien. Die Bedeutungs- und Assoziationsfelder der Zeichen stünden sich diametral gegenüber. Während mit dem Puma Kraft, Stärke und Geschmeidigkeit assoziiert werde, bedeute der Pudel für die Verkehrskreise etwas Künstliches, Unnatürliches und Geziertes, so dass man ihn eher mit „älteren Damen mit Sahnetorte und Liqueur“ in Verbindung bringe. Der Pudel werde in seiner Marke in untypischer Haltung dargestellt.

Der Beklagte meint, es bestehe außerdem keine Warenähnlichkeit, weil die für seine „Pudel-Marke“ geschützten drei Warenklassen als ein verschwindend geringer Teil der für die Klagemarke geschützten Vielzahl von Waren in diesen aufgingen.

In Bezug auf die Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke vertritt der Beklagte die Auffassung, die Klägerin habe durch die Eintragung einer Vielzahl unterschiedlicher Puma-Wort/Bild-Marken ihre Marke verwässert. Außerdem habe die Klägerin ihre Marke für eine so große Zahl von Waren und Dienstleistungen schützen lassen, dass sie letztlich als Hinweis auf alles und gar nichts verstanden werde.

Eine weitere Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke resultiere aus deren Ähnlichkeit mit anderen Wort/Bild-Marken mit „springenden Raubkatzen“, wie z.B. der Marke des Automobilherstellers Jaguar (vgl. Anlage B 3) oder die Marke mit der springenden Raubkatze der Firma FA S… (vgl. Anlage B 5).

In Bezug auf den Vorwurf, er nutze mit seiner Marke den guten Ruf der Klagemarke unlauter aus, bestreitet der Beklagte, dass die klägerische Marke zu den bekanntesten Marken im Bereich Sport-, Freizeit- und Lifestylekleidung zähle.

Er vertritt darüber hinaus die Auffassung, selbst wenn die Klagemarke eine bekannte Marke i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG sein sollte, stelle seine Marke bzw. deren Verwertung keine unlautere Rufausnutzung oder –ausbeutung dar. Denn es handele sich um eine Markenparodie, also um eine komisch-satirisch, übertreibende Veränderung eines vorgegebenen Stoffs, die im Hinblick auf die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit gerechtfertigt sei.

In diesem Zusammenhang behauptet er, bei seinem Zeichen handele es sich um ein zeichnerisch-künstlerisches Werk des Karikaturisten Karikaturist K., dessen Nutzung auf zum Verkauf angebotenen T-Shirts und anderer Kleidung zwar auch, aber nicht nur kommerzielle Zwecke habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nach §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 51 Abs. 1 MarkenG die Einwilligung in die Löschung der beim DPMA eingetragenen Wort/Bild-Marke Nr. 305 67 514

wegen des Bestehens älterer Rechte verlangen.

Gemäß § 51 MarkenG wird die Eintragung einer Marke wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 – 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob zwischen der „Pudel-Marke“ des Beklagten und der „Puma-Marke“ der Klägerin i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG eine Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne besteht.

Denn es stehen dem jüngeren Zeichen des Beklagten zumindest Rechte der Klägerin nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG entgegen.

Der von dem Beklagten erhobene Nichtbenutzungseinwand i.S.d. § 55 Abs. 3 MarkenG greift nicht, denn er ist von dem Beklagten auf den substantiierten Vortrag der Klägerin hin wider besseres Wissen und nicht schlüssig geltend gemacht worden.

Grundsätzlich kann allerdings die Nichtbenutzungseinrede ohne weitere Konkretisierung erhoben werden und unterliegt, da es sich bei der rechtserhaltenden Nutzung einer Marke um eine Rechtsfrage handelt, auch nicht dem Wahrheitsgebot des § 138 ZPO (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 55 Rdn. 35, § 25 Rdn. 17). Der Beklagte darf die Benutzung einer Marke jedoch nicht wider besseres Wissen bestreiten, sobald die Nutzung von dem Kläger substantiiert vorgetragen worden ist (Ingerl/ Rohnke, MarkenG, § 55 Rdn. 35, § 25 Rdn. 17).

Einen solchen substantiierten Vortrag hat die Klägerin mit der Vorlage der Anlage K 11 gehalten, wobei die Anforderung an die Detailliertheit ihres Vortrags vermindert waren, weil der Kammer die umfangreiche Nutzung der „Puma-Marke“ durch die Klägerin in den letzten Jahren für T-Shirts und andere Bekleidungsgegenstände aus ihrer allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist. Auf Sport- und Freizeitkleidung ist die streitgegenständliche Marke der Klägerin insbesondere im Sommer im allgemeinen Stadtbild allgegenwärtig, was die Nutzung der Marke gerichtsbekannt sein lässt.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Nichtbenutzungseinwand wider besseres Wissen erhoben hat.

Bei der prioritätsälteren Marke der Klägerin handelte es sich auch schon im Zeitpunkt der Anmeldung der „Pudel-Marke“ des Beklagten um eine bekannte Marke i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, deren Wertschätzung die ähnliche Marke des Beklagten ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise beeinträchtigt.

Nicht nur die Nutzung der „Puma-Marke“ durch die Klägerin für T-Shirts und andere Sportkleidung, sondern auch die Bekanntheit der klägerischen Marke ist gerichtsbekannt (vgl. auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.09.2008, Az. 327 O 436/08).

Dies lässt trotz des Bestreitens des Beklagten eine Beweiserhebung nach § 291 ZPO überflüssig sein.

Die von der Klägerin genannten Umsätze mit mit der Marke gekennzeichneten Bekleidungsgegenständen sowie die dazu bezifferten Werbaufwendungen – die von dem Beklagten jeweils nicht substantiiert bestritten worden sind – bestätigen die Lebenserfahrung der Kammermitglieder, nach der es sich bei der klägerischen Marke nicht nur bei sportlich interessierten Menschen, zumindest aber bei diesen, also den angesprochenen Verkehrskreisen, um eine sehr bekannte Marke handelt.

Dass die Klägerin ihre Waren in der Vergangenheit und ggf. auch z.Z. noch mit anderen Marken kennzeichnet, steht dem nicht entgegen.

Die streitgegenständlichen Marken sind sich aus den von der Klägerin genannten Gründen ähnlich.

Beide Marken weisen in der graphischen Gestaltung dieselben Charakteristika auf (Schriftzug mit einem positionsgleichen springenden Tier), darüber hinaus sind auch die verwendeten Schrifttypen nahezu identisch. Die Anlehnung an die Marke der Antragstellerin wird zudem durch die Übereinstimmung im Wortanfang des Wortbestandteils der Marken (PU…) verstärkt (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.09.2008, Az. 327 O 436/08).

Der Beklagte beeinträchtigt mit dieser Ähnlichkeit seiner Marke die der klägerischen Marke entgegen gebrachte Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise.

Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Hamburg hat die entsprechende Feststellung in dem gegen die Lebensgefährtin des Beklagten geführten einstweiligen Verfügungsverfahren in Bezug auf den damals als Antragstellerin von der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemachten Unterlassungsanspruch wie folgt begründet:

„Unter Berücksichtigung der beträchtlichen Kennzeichnungskraft der Marke der Antragstellerin, liegt die Annahme einer unlauteren Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke der Antragstellerin unabhängig davon auf der Hand, dass der Verkehr die Unterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen erkennen mag.

Die Antragsgegnerin hat selber darauf hingewiesen, dass der Begriff sowie das Bild eines Pumas sinnbildlich für Kraft und Stärke steht und dass ein Pudel vom Verkehr mit diesen Attributen regelmäßig nicht bedacht wird. Die Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke der Antragsgegnerin liegt daher gerade in der von der Antragsgegnerin vorgenommen inkompatiblen Darstellungsform (vgl. Ingerl/Rohnke, § 14 MarkenG, Rdn. 856).

Entgegen des anderweitigen Vorbringens der Antragsgegnerin erweist sich die Verwendung des „Pudel-Logos“ auch nicht durch die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt.

Dies, da die Kunstfreiheit der Art 5 Abs. 3 GG nicht schrankenlos besteht, sondern ihre Begrenzung in anderen kollidierenden Grundrechten, zu denen auch die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie gehört, findet. Die Markenrechte der Antragstellerin unterfallen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

Anders als in der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW 2005, S. 2856 – Lila-Postkarte ) setzt sich das hier streitgegenständlichen „Pudel-Logo“ nicht in satirischer Art und Weise mit der Marke der Antragstellerin oder deren Werbeauftritten auseinander. Entgegen dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall einer Markenverwendung auf einer lila Postkarte, auf der sich neben dem markenrechtlich geschützten Farbton ein weiterer satirischer Text befand, der Anklänge auf die dortige Markeninhaberin aufwies, fehlt eine solche ergänzende satirische Bezugnahme hier völlig. Auch handelt es sich bei Postkarten um preisgünstige Artikel, die nicht selten mit ironischen bzw. satirischen Aufdrucken versehen sind und oftmals als Kommunikationsmittel satirischer Botschaften dienen.

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Verwendung des „Pudel-Logos“ auf Textilien hingegen einzig und allein dazu dient, diese in möglichst großer Stückzahl zu verkaufen. Weiterhin ist anzumerken, dass die Antragsgegnerin das „Pudel-Logo“ gerade auch für die Waren verwendet, welche auch die Antragstellerin regelmäßig mit ihrem Kennzeichen versieht – mithin eine Verwendung des „Pudel-Logos“ im identischen Warenbereich erfolgt. Ist somit im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin das „Pudel-Logo“ ausschließlich zum kommerziellen Vertrieb entsprechend gekennzeichneter Produkte verwendet, so ist ihr eine Berufung auf Art. 5 GG verwehrt (vgl. BGH a.a.O.).“

Dieser rechtlichen Würdigung schließt sich die Kammer an.

Es mag sein, dass der Marke des Beklagten als künstlerische Leistung grundsätzlich der Schutz des Art. 5 GG zukommt.

Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren jedoch keine (weitergehenden) Gesichtspunkte vorgetragen, die es nahe legen, dass es sich bei der Pudel-Zeichnung um eine satirisch-kritische Auseinandersetzung mit der Marke und der Werbung der Klägerin handelt. Dies hätte bei der wegen der Kollision zwischen Kunst- und Eigentumsfreiheit herbeizuführenden praktischen Konkordanz für einen Vorrang der Kunstfreiheit sprechen können (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.01.2006, Az. 5 W 1/06 – Bildmarke AOL ; Beschluss vom 05.01.2006, Az. 5 W 2/06 – Trabi 03 ). Eine solche inhaltliche Aussage des Markenzeichens des Beklagten ist für die Kammer aber nicht ersichtlich.

Bei einer Abwägung der jeweils grundgesetzlich geschützten Rechte der Parteien aus Art. 5 GG und Art. 14 GG ergibt sich darum ein Vorrang des Eigentumsrechts der Klägerin, die es nicht hinnehmen muss, dass der Beklagte allein aus kommerziellen Zwecken ihre Marke karikiert (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2005, Az. I ZR 159/02, NJW 2005, 2856 – Lila Postkarte ).

Dies gilt letztlich für sämtliche Waren für die die „Pudel-Marke“ des Beklagten geschützt ist.

Die von der „Pudel-Marke“ des Beklagten in Schutz genommenen Waren genießen sämtlich auch für die „Puma-Marke“ der Klägerin Schutz. Auch bei einer Verwendung der „Pudel-Marke“ des Beklagten für Waren aus den Schutzklassen 16 und 18 käme es zu einer Kollision mit der Klagemarke, die mangels einer satirisch-kritischen Auseinandersetzung mit dem Werbeauftritt der Klägerin keinen Schutz genießen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Fundstelle: Kanzlei Semowa

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