OLG München: „Meisterschale“ – Keine Markenverletzung bei Werbung mit einer Meisterschale

Leitsätze:

1. Keine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken, die sich im Wort- und Bildbestandteil unterscheiden, selbst wenn beim Bildbestandteil auf denselben Formenschatz zurückgegriffen wird.

2. Bekanntheitsschutz für eine Marke setzt voraus, dass das Zeichen als Marke, nicht lediglich als abstraktes Symbol für ein bestimmtes Ereignis, bekannt ist.

OLG München, Urteil vom 19.11.2009 – 29 U 2835/09, nicht rechtskräftig (Die Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BGH unter Az. I ZR 201/09.) – „Meisterschale
MarkenG §§ 14 II Nr. 2, II Nr. 3, 55, 51, 9 I Nr. 2 und 3

URTEIL

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2009 für Recht erkannt:

I.
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 2. April 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe:

A.
Die Parteien streiten um die Verletzung von Markenrechten.

Die Klägerin hat im Juli 2001 die Verantwortlichkeit für die erste und zweite Bundesliga vom Deutschen Fußballbund übernommen und verleiht jährlich die sog. Meisterschale der ersten Bundesliga an die beste Mannschaft der Saison.

Sie ist Inhaberin der am 13. Dezember 2006 angemeldeten und am 19. Juni 2007 eingetragenen Wort-/Bildmarke DE 306 75 804, die eine Abbildung der Meisterschale zeigt,

und eingetragen ist für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 32, 34, 35, 38, 39, 41, 42 und 43:

Klasse 03:

Parfümeriewaren, ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare; Zahnpflegemittel; Deodorants für den persönlichen Gebrauch; Seifen, Waschlotionen; Sonnenschutzmittel (soweit in Klasse 3 enthalten); Kosmetik- und Schminkartikel (soweit in dieser Klasse enthalten)

Klasse 08:

handbetätigte Werkzeuge; handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke für den Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate

Klasse 09:

elektrische, elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; wissenschaftliche, Steuer-, Mess-, Signal-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Prüf-, Schalt- und Regelgeräte sowie derartige Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 09 enthalten; Apparate, Instrumente und Geräte für die Telekommunikation; optische Bildbetrachter mit dreidimensionalen grafischen Darstellungen; Geräte zur/zum Aufnahme, Empfang, Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung, Umwandlung, Ausgabe und Wiedergabe von Daten, Sprache, Text, Signalen, Ton und Bild, einschließlich Multimedia-Geräte; Waren der Unterhaltungselektronik, nämlich Radio- und Fernsehempfänger, Ton- und/oder Bildaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, auch tragbar und für digitale Bild/Tonsignale; Geräte für interaktives Fernsehen; Geräte zum(r) Empfang und Umwandlung von verschlüsselten Sendesignalen (Decoder); Geräte zur Verbindung und Steuerung, auch multimedial, von Audio-, Video- und Telekommunikationsgeräten sowie Computern und Druckern, auch mit elektronischer Programmführung sowie Steuerung für interaktives Fernsehen und/oder Pay-TV; elektronische Programmführer; Betriebssoftware sowie sonstige Software für die vorgenannten Apparate, Instrumente und Geräte; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Pufferspeicher, Computerchips, -disks, -kabel, -laufwerke, -terminals, -drucker, -tastaturen, -sichtgeräte und andere Peripheriegeräte für Computer; Computerspielausrüstungen bestehend aus Speicherdisketten, Handreglern und Fernsehspielgeräten; Video-, Computer- und andere elektronische Spiele zum Anschluss an Fernseh- und andere Geräte; Verkaufsautomaten; Musikautomaten (auch jeton- oder münzbetätigt); Zubehör für Computer, Video- und Computerspiele sowie ähnliche elektronische und elektrotechnische Apparate, nämlich Steuerknüppel, Handregler, Steuergeräte, Adapter, Module zur Funktionserweiterung sowie zur Erweiterung der Speicherkapazität; Sprachsynthesizer, Lichtschreiber, elektronische 3-D-Brillen, programmierte und unprogrammierte Programm-Kassetten, -Disketten und -Platten sowie Module(soweit in Klasse 09 enthalten); Boxen (soweit in Klasse 09 enthalten) zum Aufbewahren von Kassetten, Disketten und Platten; Programmrecorder, Zahlentastaturen, Diskettenstationen im Wesentlichen bestehend aus Diskettenlaufwerken, Mikroprozessoren und Steuerelektronik; elektronische Datenverarbeitungsgeräte einschließlich Sichtgeräte, Eingabegeräte, Ausgabegeräte, Drucker, Terminals und Speicher, auch als Zusatzgeräte zu einem Grundgerät; Computerprogramme auf Datenträgern aller Art; elektronische Datenträger; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Computer- und Videospielkassetten, -disketten, -kartuschen, -platten und -bänder sowie andere auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Programme und Datenbanken, soweit in Klasse 9 enthalten; bespielte und unbespielte Tonträger, insbesondere Schallplatten, Compactdiscs, Tonbänder und Tonkassetten (Compact-Kassetten); bespielte und unbespielte Bildträger (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Videokassetten und DVD; belichtete Filme; Foto-CD; fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate und -instrumente; bespielte magnetische, magnetooptische und optische Träger für Ton und/oder Bild; codierte Telefonkarten; optische Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Brillen, Gläser, Brillenfassungen; Brillenetuis; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten; gestaltete Video-Leerhüllen; Brillen, Brillengestelle aus Edelmetallen oder deren Legierungen; gestaltete, an Ton- und Bildträger angepasste Leerhüllen

Klasse 14:

aus Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke), Tafelaufsätze, Schlüsselanhänger, Aschenbecher, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Modeschmuck, Manschettenknöpfe, Krawattennadeln, Krawattenklammern; aus Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Schnallen und Abzeichen; Schmuckwaren nämlich Armbänder, Arm- und Fußringe und -ketten, Halsschmuckstücke, Broschen, Ohrgehänge; Uhren, insbesondere Armband-, Wand-, Tisch- und Standuhren; Zeitmessinstrumente; Teile aus vorgenannten Waren soweit in Klasse 14 enthalten; angepasste Etuis und Behältnisse für die vorgenannten Waren der Klasse 14; Aschenbecher aus Edelmetall

Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton), Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, Papierservietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Papierschmuck, soweit in Klasse 16 enthalten; Briefpapier, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Einwickelpapier; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Comic-Hefte, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Bücher, Buchhüllen, Plakate (Poster) und Transparente; Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Ausweise; Schreibwaren einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Büroartikel, nämlich Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner, Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern, Aufkleber, auch selbstklebend; unkodierte Telefonkarten; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten; Fotografien, Bilder (Drucke und Gemälde); Kalender, Abziehbilder (auch solche aus Vinyl und solche zum Aufbügeln), Papier- und Vinyl-Aufkleber, Sticker, Buttons, soweit in Klasse 16 enthalten; gestaltete Ton- und Bildträger-Leerhüllen (Papierwaren); Ausschneidefiguren und -dekorationen aus Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten, Post- und Grußkarten, Tauschkarten, Notizbücher, Notiztafeln, Adressbücher, Briefmappen, Aktendeckel und -hefter, Folien-Lochverstärker, Kalender, Alben, Briefbeschwerer, Lineale, Radiergummis, Bücher- und Lesezeichen; Schnittmuster und Zeichenschablonen; Rubbelbilder, Geschenkpapier, Geschenkanhänger aus Papier und Pappe; Verpackungshüllen und -beutel aus Papier und Kunststoff; Kreidetafeln, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren; Schreibgeräte, insbesondere Kugelschreiber und Füller, Schreibgeräte, insbesondere Kugelschreiber und Füller, Schüleretuis (ausgenommen aus Leder), Bleistiftdosen, Bleistifthalter, Bleistiftverlängerer, Bleistiftspitzer, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren und -geräte, soweit in Klasse 16 enthalten, Pinsel; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Farbstifte, Kreide, Malbretter und Malleinwand; Schreibmaschinen und Bürogeräte (ausgenommen Möbel), Abrollgeräte für Klebebänder soweit in Klasse 16 enthalten, Drucklettern, Druckstöcke; Tinten; bemalte Kunstgegenstände aus Papier, Pappe; Dekorationen für Partyzwecke aus Papier, soweit in Klasse 16 enthalten; Zeichenetuis; Verpackungsmaterial aus Papier oder Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Schüleretuis, Schreibunterlagen, Schreibgeräte, -köcher und -schalen, Zettelhalter und -behälter aus Leder; Untersetzer aus Pappe, Start- und Zieltransparente für Sportveranstaltungen

Klasse 18:

Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); aus gewirkten oder gewebten Naturfasern oder Kunstfasern, aus Leder oder Lederimitationen oder aus Kunststoffen bestehende Einkaufstaschen, Reisetaschen, Sporttaschen, Freizeittaschen, Badetaschen, Strandtaschen, Beuteltaschen, Umhängetaschen, Tragetaschen, Handtaschen, Schultaschen, Schulranzen, Kindertaschen, Aktentaschen, Aktenkoffer, Reisekoffer, Handkoffer, Kleidersäcke, Rucksäcke, Schuhbeutel, Schuhtaschen, Einkaufsnetze, Einkaufskörbe, Kulturbeutel, Damentäschchen, Schminktäschchen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse; Kleinlederwaren (soweit in Klasse 18 enthalten), insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Umhängeriemen (Schulterriemen), Häute und Felle; Sattlerwaren (soweit in Klasse 18 enthalten); Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Schlüsseletuis; Reisenecessaires (Lederwaren); Rucksäcke, Geldbeutel, Brieftaschen und Schlüsseltaschen aus textilem Material

Klasse 20:

Möbel, einschließlich Möbel aus Metall, Kunststoff, Glas und/oder Acrylglas sowie Ledermöbel, ferner Möbelteile; Büro-, Studio-, Garten-, Camping- und Kindermöbel; Spiegel, Rahmen; Bettwaren, nämlich Rahmen, Matratzen und Kissen sowie Polsterbetten; Waren aus Holz oder Holzersatzstoffen (soweit in Klasse 20 enthalten), nämlich Platten, Bilderrahmen, Dekorationen, Dekorationsgegenstände, Dübel, Kleiderbügel, Fässer, Hähne, Kästen, Kisten, geschnitzte oder gedrehte Kunstgegenstände, Ziergegenstände, Profil-, Form-, Zierleisten, Spalierlatten, Stiele, Vorhangleisten; Waren aus Kunststoffen (soweit in Klasse 20 enthalten), nämlich Bilderrahmen, Dekorationen, Dekorationsgegenstände, Behälter (ausgenommen für Haushalt und Küche), Flaschenkapseln und -stöpsel, Kleiderbügel, Aufhängehaken, Fässer, Gardinenstangen, -leisten, -gleiter, Nieten, Kisten, Möbel-, Türbeschläge, Profil-, Form-, Zierleisten, Schrauben, Spalierstäbe, Stifte, Tanks, Verpackungsbehälter; Waren aus Kork, Rohr, Binsen-, Weidengeflecht, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter und Meerschaum (soweit in Klasse 20 enthalten); Rollläden und Jalousien für Möbel; Leitern (soweit in Klasse 20 enthalten); Briefkästen (nicht aus Metall und nicht aus Mauerwerk); aufblasbare Badeinseln und Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Kissen; Namensschildchen aus Papier oder Pappe, Schiedsrichterstühle für Tennisveranstaltungen

Klasse 21:

Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); kleine handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche, nicht aus Edelmetall oder plattiert; Ess- und Kochgeschirr (soweit in Klasse 21 enthalten) sowie Eimer aus Blech, Aluminium, Kunststoff oder anderen Materialien; Geräte für die Körper- und Schönheitspflege, nämlich kosmetische Geräte, Kämme, Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln) und Schwämme; Waren aus Glas, Porzellan und Steingut, auch in Kombination mit anderen Materialien zu Gebrauchs- und Dekorationszwecken, soweit in Klasse 21 enthalten, elektrische Kämme und Zahnbürsten; Untersetzer und andere Tischutensilien, nämlich Untersetzer für Gläser, Becher und Flaschen aus Glas, Kork, Holz, Metall, Plastik und Keramik, Platzdecken (Sets) aus Plastik, Holz und Holzersatzstoffen, Sekt- oder Weinkübel aus Metall, Kunststoff oder Glas; Kühltaschen, Thermoskannen; Parfümzerstäuber; Toilettennecessaires; Pappteller, Pappbecher

Klasse 24:

Web- und Wirkstoffe (soweit in Klasse 24 enthalten); Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Bett- und Tischwäsche, soweit in Klasse 24; Bett- und Tischdecken, textile Lederimitationsstoffe; Webe-Etiketten für Bekleidungs- und Textilprodukte (auch zum Aufbügeln), Stoffabzeichen, Tapeten aus Textilstoffen; textile Bade- und Handtücher; Taschentücher aus textilem Material; bemalte Kunstgegenstände aus Textilstoffen

Klasse 25:

Bekleidungsstücke einschließlich Sport- und Freizeitbekleidung, soweit in Klasse 25 enthalten; Trainingsanzüge, Turnhosen und -trikots, Fußballhosen und -trikots, Tennishemden und -shorts, Bade- und Strandbekleidungsstücke, Badehosen und -anzüge, auch Bikinis; Miederwaren, Leibwäsche; Kinderbekleidung, Bekleidungs-Erstausstattungen für Babys; Spielanzüge; Schuhe, Schuhwaren und Stiefel einschließlich Sport- und Freizeitschuhe und -stiefel; Gürtel; Strümpfe, Strumpfhosen, Socken; Krawatten einschließlich Binder; Handschuhe (Bekleidung); Kopfbedeckungen einschließlich Stirn- und Schweißbänder; Spielzeughüte und -kostüme; Sporthandschuhe (soweit in Klasse 25 enthalten), insbesondere Torwarthandschuhe und Handschuhe für Skilanglauf und Radfahren

Klasse 26:

Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder, Pins, Ösen, Nadeln, soweit in Klasse 26 enthalten; Kurzwaren, nämlich Knöpfe, Anstecker, Anstecknadeln, Haken und Applikationen; künstliche Blumen; Stoffabzeichen

Klasse 28:

Spiele und Spielzeug (auch elektronisch), soweit in Klasse 28 enthalten; Puzzles, Geduldsspiele; Masken zum Verkleiden für Spielzwecke, Hobby- und Modellbaukästen mit Beschäftigungsmaterial für Spielzwecke, Spielfiguren aus Kunststoff, Holz, Gummi, Porzellan und anderen Materialien; Spielzeugautos und -lastwagen; Videospiele (Computerspiele), soweit in Klasse 28 enthalten; aufblasbare Schwimmbecken und Schwimmspielzeug, Rutschbahnen, Spielsandkästen, Plüsch- und Stoffpuppen und -tiere sowie Spiel-Figuren aus Webstoffen, Pelz und anderen Materialien; Puppen und Puppenbekleidung; Luftballons; Turn- und Sportgeräte und -artikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Trimmgeräte, Ski-, Tennis- und Angelsportgeräte; Skier, Skibindungen, Skistöcke; Skateboards, Surfbretter, Rollschuhe, Schlittschuhe; Bälle einschließlich Sport- und Spielbälle; Hanteln, Stoßkugeln, Disken, Wurfsperre; Tennisschläger und deren Teile, insbesondere Griffe, Saiten, Griff- und Bleibänder für Tennisschläger; Tischtennis-, Federball-, Squash-, Kricket, Golf- und Hockeyschläger; Tennis- und Federbälle; Tischtennistische; Gymnastikkeulen, Sportreifen, Netze für Sportzwecke, Tor- und Ballnetze; Sporthandschuhe, soweit in Klasse 28 enthalten; Knie-, Ellbogen-, Knöchel- und Schienbeinschützer für Sportzwecke, angepasste Taschen für Sportgeräte, Golftaschen, Tennis-, Tischtennis-, Badminton-, Squash-, Kricket- und Hockeyschlägertaschen und – hüllen; Christbaumschmuck; Spielkarten und Kartenspiele; Spiel- und Unterhaltungsautomaten (soweit in Klasse 28 enthalten), einschließlich Video- und Computerspiele (auch jeton- oder münzbetätigt); Geräte zum Surfen auf dem Wasser

Klasse 32:

Biere; Milchmischgetränke auf der Grundlage von Milch und Fruchtsaft zu gleichen Teilen; Molkengetränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke, alkoholfreie Fruchtnektare und Fruchtsäfte; Sirupe und andere alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Obst- und Gemüsesäfte als Getränke; Limonaden, auch koffeinhaltige, isotonische alkoholfreie Getränke, Energie-Drinks (soweit in Klasse 32 enthalten)

Klasse 34:

Tabak und Tabakerzeugnisse, insbesondere Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, Rauchtabak, Kautabak, Schnupftabak, Tabakersatzstoffe (nicht für medizinische Zwecke); Raucherbedarfsartikel, insbesondere Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher (vorgenannte Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert), Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Pfeifensiebe, Zigarrenabschneider, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigaretten und Pfeifenfilter; Pfeifen und Wasserpfeifen, insbesondere aus Glas, Acrylglas und Keramik; Streichhölzer

Klasse 35:

Werbung und Marketing; Informationsdienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung in mündlicher und schriftlicher Form, auch durch Print- und elektronische Medien; organisatorische Beratungsdienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung; statistische Auswertung von Marktdaten; Marktforschung; Marktanalysen; Werbeforschung; Meinungsforschung; Verteilung von Katalogen, Mailings und Waren zu Werbezwecken; Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung, Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), Verkaufsförderung (Sales Promotion), Vermittlung von Handelsgeschäften für andere; Dateienverwaltung mittels Computer; Vermittlung von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisation und Veranstaltung Multimediaschauen für Werbe- und/oder gewerbliche Zwecke; Vermarktung von Werbezeiten im Fernsehen durch Vermittlung und Vermietung; Vermittlung und Vermietung von Werbezeiten im Fernsehen; Unternehmens- und Organisationsberatung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung durch Vermittlung und Vermietung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Vermittlung von Werbeverträgen und Vermietung von Werbeflächen und -zeiten, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Herausgabe und Veröffentlichung von Prospekten Werbeprospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; Produktion und Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen; telefonische Bestellannahme für Teleshopping-Angebote; Vermittlung von Werbezeiten in allen dafür in Frage kommenden Medien; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Schreibdienste; Sekretariatsdienstleistungen; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Entwicklung von Werbekonzeptionen, insbesondere zur Vermarktung von Waren und Dienstleistungen über globale elektronische Netzwerke, insbesondere das Internet und andere elektronische Kommunikationsmedien; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Anschaffung und/oder Veräußerung von Waren und/oder Erbringung von Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Electronic-Commerce- Abwicklers, nämlich Bestellannahme und Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Verbreitung von Werbung auf einem elektronischen Online-Kommunikationsnetz; Recherchedienste mittels Computer für Dritte; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet; Entwicklung von Franchise-Konzepten für die Vermittlung von wirtschaftlichem betriebswirtschaftlichem und organisatorischem Know-how; Betrieb Organisation von elektronischen Märkten im Internet einschließlich der Organisation von Tauschbörsen durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich Auftrags- und Bestellannahme (Büroarbeiten); Telefonantwortdienste; Planung von Werbemaßnahmen; Vermieten von Werbeflächen im Internet; Bannerexchange; Talentförderung durch organisatorische Unterstützung; Ausgabe von Kunden- und Mitgliederkarten, ohne Kredit- und Zahlungsfunktion; Sammeln, Systematisieren und Aktualisieren von Daten in Informationsdatenbanken; Sammeln, Systematisieren und Aktualisieren von Daten in Datenbanken zwecks Durchführung eines Teledienstes und Bereitstellung von Informationen im Internet, insbesondere auch im Rahmen von Internet-Communities und Websites und einschließlich SMS (Short Message System); organisatorische Beratung und Beschwerdeabwicklung über eine Hotline (Büroarbeiten); Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungen und Sport- und Freizeitaktivitäten; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Sammeln und Systematisieren von Gebührendaten; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Systematisieren und Aktualisieren von Daten; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich elektronisches Sammeln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern (soweit in Klasse 35 enthalten)

Klasse 38:

Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und Bildschirmtext-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Telekommunikation; Sammeln, Liefern und Übermittlung von Nachrichten, Pressemeldungen (auch auf elektronischem Wege und/oder mittels Computer); Übermittlung von Marktforschungsdaten (auch auf elektronischem Wege und/oder mittels Computer); Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer (-Netzwerke), Telefon- und sonstige Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Ausstrahlung eines Abonnenten-Fernsehdienstes (Pay-TV) einschließlich Video-on-Demand, auch für Dritte als digitale Plattform; Bereitstellung des Zugriffs auf eine Informationsdatenbank in Computernetzwerken; Übertragung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Online-Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten einschließlich E-Mail; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen; Bereitstellung von Telekommunikationsnetzwerken mit Hilfe von digitaler Multimedia-Technologie, insbesondere für Internet-Zugang, Teleshopping und Telebanking, auch zur Anwendung auf dem Fernsehbildschirm; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen; Übertragung von Daten und datenverarbeitenden Programmen in elektronischen Netzwerken, insbesondere im Internet und anderen elektronischen Kommunikationsmedien mit Informationsangeboten aller Art, vor allem aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Finanzen, Recht, Soziales, Sport, Kultur, Kirche, Technik, Computer, Internet; Bereitstellung des technischen Zugriffs auf elektronischer Einkaufssysteme in elektronischen Netzwerken, insbesondere im Internet und anderen elektronischen Netzwerken, insbesondere im Internet und anderen elektronischen Kommunikationsmedien; Übertragungs- und Übermittlungsleistungen für Ton, Sprache, Bild und/oder Daten; Fernsprechdienste, Mobilfunktelefondienst; elektronische Übermittlung von Daten für den Betrieb von Datenbanken zwecks Durchführung eines Teledienstes; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken zwecks Bereitstellung von Informationen im Internet, insbesondere auch im Rahmen von Internet-Communities und Websites und einschließlich SMS (Short Message System); Bereitstellung des technischen Zugriffs auf Chat-Möglichkeiten, auch im Rahmen virtueller Kommunikationsplattformen und Pin-Board-Möglichkeiten; E-Mail-Datendienste, Telekopierdienste, SMS-Dienste; Übertragen von auf Datenbanken gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computersysteme); technisches Bereitstellen einer Plattform für Angebote und Nachfrage von Waren/Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Bereitstellung des technischen Zugriffs auf und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung des technischen Zugriffs auf Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet; Vermietung von Zugangszeiten für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen; Bereitstellen einer E-Commerce-Plattform im Internet und anderen elektronischen Medien; Bereitstellen eines Internetforums für den Informationsaustausch und für den Gedankenaustausch über Themen aller Art; Bereitstellen einer globalen virtuellen Möglichkeit zum interaktiven Informationsaustausch; Ausstrahlung von Web-TV-Sendungen, interaktiven Sendungen und Internet-TV-Sendungen; Übertragung von Informationen wie Ton, Bild und Daten; Übertragung von Gebührendaten; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich elektronische Übertragen von Daten; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellung der Software für Internetzugänge und Einwahlknoten; Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken zwecks Bereitstellung von Online-Spielen im Internet und anderen elektronischen Medien; Datenübertragungsdienste zwischen vernetzten Computersystemen

Klasse 39:

Buchungs- und Reservierungsdienstleistungen für Reisen; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Vermittlung von Reisen; Transportwesen, insbesondere Personentransporte

Klasse 41:

Produktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Videos und sonstigen Fernsehprogrammen; Dienstleistungen eines Film- und Tonstudios, nämlich Aufzeichnung von Daten, Sprache, Text, Ton- und Bildaufnahmen auf Ton-, Bild- und Datenträgern aller Art sowie von Videospielen (Computerspielen); Vorführung und Vermietung von Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten sowie von Videospielen (Computerspielen); Vermietung von Fernsehempfangsgeräten und Decodern; Ausbildung, Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Organisation und Durchführung von Sport-, Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veranstaltung und Durchführung von Schönheitswettbewerben; Talentförderung durch Ausbildung; Veranstaltung von Fernkursen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckereierzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (ausgenommen zu Werbezwecken); Organisation und Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbewerben; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und BTX-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Filmen und Videofilmen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Produktion, Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten; Theateraufführungen, Musikdarbietungen; kulturelle, künstlerische, Freizeit-, soziale und sportliche Aktivitäten einschließlich deren Vermittlung, soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation und Durchführung von Kultur-, Unterhaltungs- und Sportveranstaltungen sowie Kongressen, Seminaren, Vortragsveranstaltungen und Multimedia-Schauen (zu Unterrichts- und Unterhaltungszwecken); Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Produktion von Web-TV-Sendungen, interaktiven Sendungen und Internet-TV-Sendungen; Online-Unterhaltung, insbesondere über Computer-Netzwerke, namentlich das Internet; Ausbildung; Betrieb von Sportschulen; Sportunterricht; Sportförderung, soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Kartenvorverkauf für Veranstaltungen; Karten- und Platzreservierungen sowie Verkauf von Karten für Konzerte, Shows und andere Veranstaltungen; Buchungs- und Reservierungsdienstleistungen für kulturelle, wirtschaftliche und sportliche Veranstaltungen; Betrieb von Karten-Vorverkaufsstellen, soweit in dieser Klasse enthalten; Information über Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen über eine Hotline; Dienstleistungen einer Sportagentur; Dienstleistungen eines Redakteurs; Betrieb von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende mit dem Ziel der Freizeitgestaltung, insbesondere im Sportbereich; Vermittlung von Dienstleistungen für Sport- und Freizeitaktivitäten

Klasse 42:

Vergabe, Vermittlung, Vermietung sowie sonstige Verwertung von Rechten an Filmen, Fernseh- und Hörfunkproduktionen und anderen Bild- und Tonprogrammen sowie von Printmedien und anderen Verlagserzeugnissen, insbesondere Fußballereignisse; Verwertung von Film-, Fernseh- und sonstigen urheberrechtlichen Nebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Konfiguration von Computernetzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten durch Software; technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV (soweit in Klasse 42 enthalten); Entwicklung von Software; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen; Entwicklung elektronischer Fernsehprogrammführer; elektronische Speicherung von Informationen wie Ton, Bild und Daten; elektronische Speicherung von Gebührendaten; Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, digitalem und/oder interaktivem Fernsehen sowie der Telekommunikation; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Speichern von Daten; rechtliche und technische Beratungsdienstleistungen zum Thema Sport sowie Fernsehunterhaltung und -werbung; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Installation und Wartung von Software für Internetzugänge und Einwahlknoten sowie Vermietung von Speicherplatz auf einem mit dem Internet verbundenen Server und Bereitstellung von www-Seiten Dritter für den Zugriff über das Internet; Einstellen von Homepages in das Internet; Verlegung von Zeitschriften, Büchern und sonstigen Verlagserzeugnissen; Vermietung von Speicherplatz auf Computeranlagen mit Internetanschluss; Gestaltung von Internetwerbung und Design von Webseiten; technische Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Dienstleistungen eines Grafikers und Designers; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; Rechtsberatung und -vertretung; Schlichtungsdienste; Beratung auf dem Gebiet der Verwaltung von geistigem Eigentum und von Urheberrechten; Verwertung und Verwaltung von Fernsehübertragungsrechten, insbesondere von Rechten für die Übertragung von Sportveranstaltungen; Vermittlung, Verwertung und Verwaltung von Rechten an Presse-, Rundfunk-, Fernseh- und Filmbeiträgen zur Verwendung auf Ton- und Bildträgern; Vermittlung, Verwertung und Verwaltung von Rechten an Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträgen; technische Beratungsdienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung; Erstellen und Aktualisieren von Webseiten für Werbung im Internet; Speichern von Daten in Informationsdatenbanken; Vermietung von Zugriffszeiten auf eine Informationsdatenbank; Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken zwecks Bereitstellung von Informationen im Internet, insbesondere auch im Rahmen von Internet-Communities und Websites und einschließlich SMS (Short Message System); designerische Gestaltung von Druck- und Verlagserzeugnissen einschließlich entsprechender elektronischer Medien

Klasse 43:

Verpflegung von Gästen; Reservierung von Unterkünften; Hotel-, Motel-, Restaurant- und Cateringbetrieb, soweit in dieser Klasse enthalten; Betreiben von Campingplätzen; Verpflegung von Gästen in Imbissstuben; Vermietung von transportablen Bauten, Zelten, Konferenz- und Sporteinrichtungen, soweit in dieser Klasse enthalten.

Ferner ist sie Inhaberin der am 17. September 2007 angemeldeten und am 20. Dezember 2007 eingetragenen Wort-/Bildmarke DE 307 60 848, die ebenfalls die Meisterschale zeigt,

und eingetragen ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 4, 7, 11, 12, 22, 27, 29, 30, 33, 36, 37, 44 und 45:

Klasse 02:

Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Druckertinte; Druckerpasten (Tinte); Toner für Druck- und Fotokopiergeräte; Lebensmittelfarbstoffe; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler

Klasse 04:

technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke; Räucherstäbchen; elektrische Energie; Benzin (Brennstoffe); Benzol; Brennholz; Brennspiritus; Heizöl; Kerosin; Kohle (Brennstoff); Holzkohle (Brennstoff); Koks; Kraftstoffe; Petroleum (roh oder raffiniert); Paraffin; Schuhfett; Torf (Brennstoff); Treibstoff; verfestigte Gase (Brennstoff); Wachs (Rohmaterial)

Klasse 07:

Maschinen und deren Teile, nämlich Abfüllmaschinen, Absatzfertigungsmaschinen, Absaugmaschinen für gewerbliche Zwecke, Abscheider (Maschinen), Anstreichmaschinen, Antifriktionslager für Maschinen, Antriebsmaschinen (ausgenommen für Landfahrzeuge), Armaturen für Maschinenkessel, Bandmaschinen, Betonmischmaschinen, Bindemaschinen, Blechdruckmaschinen, Bohrermaschinen und -apparate (elektrisch), Bohrfutter (Maschinenteile), Bohrkronen (Maschinenteile), Bohrköpfe (Maschinenteile), Bohrmaschinen, Brechwerke, Zerkleinerungsmaschinen, Stampfer (Maschinen), Brotschneidemaschinen, Buchbindeapparate und -maschinen für industrielle Zwecke, Bügelmaschinen, Bürsten (Maschinenteile), Dampfkondensatoren (Maschinenteile), Dampfmaschinen, Drainagemaschinen, Drehbänke (Werkzeugmaschinen), Drehzahlregler für Maschinen und Motoren, Druckluftmaschinen, Druckmaschinen, Druckreduzierventile (Maschinenteile), Druckregler (Maschinenteile), Druckventile (Maschinenteile), Druckwalzen (Maschinenteile), Einpackmaschinen, elektrische Bürsten (Maschinenteile), Entladetrichter (Maschinenteile), Erdbewegungsmaschinen, Etikettiermaschinen, Farbauftragmaschinen, Farbwerke für Druckereimaschinen, Federn (Maschinenteile), Feuerungskanäle für Maschinenkessel, Filter (Teile von Maschinen oder Motoren), Finishmaschinen, Flaschenspülmaschinen, Flaschenverschließmaschinen (Maschinen zum Anbringen von Verschlusskappen), Flechtmaschinen, Fleischhackmaschinen, Formmaschinen, Fräsmaschinen, Färbemaschinen, Fördermaschinen, Führungsbahnen für Maschinen, Füllmaschinen, Gebläsemaschinen, Gehäuse für Maschinen und Motoren, Gemüseraspelmaschinen, Gestelle für Maschinen, Gewindebohrmaschinen, Gewindeschneidemaschinen, Gießereimaschinen, Glasbearbeitungsmaschinen, Glättpressen (Maschinen), Grabenaushebemaschinen, Graviermaschinen, Gussformen (Maschinenteile), Handbohrmaschinen (elektrisch), Hauben (Maschinenteile), Hebewinden (Maschinen), Heftmaschinen, Hobelmaschinen, hydraulische Steuerungen für Maschinen und Motoren, hydraulische Türöffner und -schließer (Maschinenteile), Hähne (Maschinen oder – Motorenteile), Hämmer (Maschinenteile), Justiermaschinen, Kesselrohre (Maschinenteile), Klappen für Maschinen, Klebestreifenspender (Maschinen), Klingen (Maschinenteile), Knetmaschinen, Kolben (Maschinen- oder Motorenteile), Kompressoren (Maschinen), Kultivatoren (Maschinen), Küchenmaschinen (elektrisch), Lager (Maschinenteile), Lagerböcke für Maschinen, landwirtschaftliche Maschinen, Lochstanzmaschinen, Mangeln (Maschinen), industrielle Manipulatoren (Maschinen), Maschinen für die Bespannung von Tennisschlägern, Maschinen für die chemische Industrie, Maschinen für die Getränkeindustrie, Maschinen für die Holzbearbeitung, Maschinen für die Kunststoffverarbeitung, Maschinen für die Landwirtschaft, Maschinen für die Metallbearbeitung, Maschinen für die Montage von Fahrrädern, Maschinen für die Textilindustrie, Maschinen für die Zuckerindustrie, Maschinen zur Herstellung von Bitumen, Maschinen zur Herstellung von Spitzen, Maschinen zur Herstellung von Schnüren, Maschinen zur Herstellung von Teigwaren, Maschinengehäuse, Maschinenkessel, Maschinenräder, Maschinenständer, Maschinentische, Maschinenwellen, Melkmaschinen, Messer (Maschinenteile), Messerhalter (Maschinenteile), Messerschleifmaschinen, Mischmaschinen, Mitnehmer (Maschinenteile), Mixer (Maschinen), Molkereimaschinen, Mietmaschinen, Nähmaschinen, Papierherstellungsmaschinen, Papiermaschinen, Pleuelstangen für Maschinen und Motoren, pneumatische Steuerungen für Maschinen und Motoren, pneumatische Türöffner und -schließer (Maschinenteile), Poliermaschinen und – geräte (elektrisch), Pressdeckel für Druckereimaschinen, Pressen (Maschinen für gewerbliche Zwecke), Prägemaschinen, Pumpen (Maschinen- oder Motorenteile), Pumpen (Maschinen), Rahmen für Stickmaschinen, Rammen (Maschinen), Rasenmäher (Maschinen), Ratiniermaschinen, Rechen für Heuwendemaschinen, Regler (Maschinenteile), Reinigungsmaschinen und -geräte (elektrisch), Richtmaschinen, Riemen für Maschinen, Roboter (Maschinen), Roder (Maschinen), Räderwerke für Maschinen, Rührmaschinen, Saugmaschinen für gewerbliche Zwecke, Saugnäpfe für Melkmaschinen, Schermaschinen, Schieber (Maschinenteile), Schienenlegemaschinen, Schiffsmaschinen, Schlagmaschinen, Schlammsammler (Maschinen), Schleifmaschinen, Schleifscheiben (Maschinenteile), Schleifsteine (Maschinenteile), Schlitten für Strickmaschinen, Schlittensupporte (Maschinenteile), Schmierbuchsen (Maschinenteile), Schmierringe (Maschinen- und Motorenteile), Schmiervorrichtungen (Maschinenteile), Schneidemaschinen, Schweißmaschinen (elektrisch), Schwungräder für Maschinen, Schälmaschinen, Schärfmaschinen, Seilscheiben (Maschinenteile), Separatoren (Maschinen), Setzmaschinen (Druckerei), Shamponiermaschinen und -geräte für Teppiche und Teppichböden (elektrisch), Siebe (Maschinen oder Maschinenteile); Siebmaschinen, Siegelmaschinen für gewerbliche Zwecke, Sortiermaschinen für industrielle Zwecke, Spannfutter (Maschinenteile), Speisevorrichtungen für Maschinenkessel, Speisevorrichtungen für Vergaser, Spinnereimaschinen, Spinnmaschinen, Spulen für Maschinen, Spülmaschinen, Statoren (Maschinenteile); Stempelmaschinen, Stereotypiemaschinen, Steuergeräte für Maschinen oder Motoren, Steuerseile für Maschinen oder Motoren, Stopfbuchsen (Maschinenteile), Stopfmaschinen, Stoßdämpferkolben (Maschinenteile), Straßenbaumaschinen, Straßenkehrmaschinen (selbstfahrend), Strickmaschinen, Sägeblätter (Maschinenteile), Sägeböcke (Maschinenteile); Sägen (Maschinen), Sämaschinen, Säummaschinen, Teilmaschinen, Trommeln für Maschinen, Typengießmaschinen (Druckerei), typografische Maschinen, Tünchmaschinen, elektrische Universal-Küchenmaschinen, Vakuumpumpen (Maschinen), Ventile (Maschinenteile), Vergaser, Verpackungsmaschinen (Einwickelmaschinen), Verpackungsmaschinen, Vibratoren (Maschinen für industrielle Zwecke, Wagenheber (Maschinen), Waschmaschinen mit Münzbetrieb, Waschmaschinen, Wassererhitzer (Maschinenteile), Webschützen (Maschinenteile), Webstühle (Maschinen), Wellenkupplungen (Maschinen), Werkzeugmaschinen, Winden für den Fischfang (Maschinen), Wirkmaschinen, Wringmaschinen für Wäsche, Wärmeaustauscher (Maschinenteile), Wäschewaschmaschinen, Zapfmaschinen, Zentrifugen (Maschinen), Zerkleinerungsmaschinen für gewerbliche Zwecke, Zerstäuber (Maschinen), Zuschneidemaschinen, Zylinder für Maschinen, Übersetzungsgetriebe für Maschinen, Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Bagger; Bulldozer; elektrische Dosenöffner; Druckluftmaschinen; Gebläse (Maschinen); Kettensägen; Kräne; Kugellager; Lastenaufzüge; Lifte (Aufzüge); Pumpen (Maschinen; Rasenmäher (Maschinen); Sägen (Maschinen); Stromgeneratoren; Waschmaschinen; Teile der vorgenannten Waren

Klasse 11:

Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Mikrowellenherde (-geräte, -öfen) für industrielle Zwecke; Brotbackmaschinen; Kühlvitrinen; Duschen, soweit in Klasse 11 enthalten; Fackeln, Fahrradleuchten; Fahrzeugscheinwerfer; elektrische Friteusen; Grillgeräte, soweit in Klasse 11 enthalten; Haartrockner; Heißluftapparate; Heizdecken, soweit in Klasse 11 enthalten; elektrische Kaffeemaschinen; Kaffeeröster; Zimmer-Kamine; Klimaanlagen, auch für Fahrzeuge; Fahrrad-Leuchten, Leuchten für Fahrzeuge; Saunaanlagen; elektrische Schnellkochtöpfe; Taschenlampen; Toaster; Trinkwasserfilter; Ventilatoren, soweit in Klasse 11 enthalten; elektrische Waffeleisen; Wärmepumpen; Wärmespeicher; Trink-Wasserfilter; Wasserfiltriergeräte; Zierbrunnen; Zimmerkamine

Klasse 12:

Fahrzeuge; Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge für die Freizeitgestaltung, insbesondere Fahrräder, Boote; Teile von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen (soweit in Klasse 12 enthalten); Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetze, Fahrradtaschen, Gepäckträger, Klingeln, Luftpumpen; Autozubehör, nämlich Sicherheitskindersitze, Zierstreifen (Dekorstreifen), Sitzbezüge, Zierknöpfe für Schalthebel aus Metall, Kunststoff oder Holz, Sonnenblenden, Sonnenschutz für Fahrzeugscheiben aus Folien oder Kunststoff, Autositze, Kindersitze, Surfträger, Fahrradträger, Dachlasttransportgeräte, insbesondere Lastenträger, Skiträger und Dachkoffer aus Metall und Kunststoff, für Fahrzeuge, Armaturverkleidungen aus Kunststoff; Kinderwagen und Teile hiervon, soweit in Klasse 12 enthalten

Klasse 22:

Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit in Klasse 22 enthalten); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern; Verpackungstaschen, -beutel, Packsäcke aus textilem Material; Start- und Zielplanen und -bänder für Sportveranstaltungen; Sichtschutzblenden aus Gewebe für Tennisplätze

Klasse 27:

Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)

Klasse 29:

Fleisch-, Fisch-, Geflügel- und Wurstwaren, Fleisch- und Fischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Fleisch-, Fisch-, Geflügel-, Obst- und Gemüsegallerten, angerichtete Fleisch-, Fisch-, Geflügel-, Gemüse- und Obstsalate, Gelatine für Nahrungszwecke, Geliermittel zum Selbstzubereiten von Konfitüre und Marmelade, Konfitüren, Eier, Milch, einschließlich Dick-, Sauer-, Butter- und Kondensmilch, Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Quark, Kefir, Frischkäse, Creme fraiche, Dessert aus Joghurt, Quark und/oder Sahne, Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil (auch mit Fruchtzusätzen), Milchgetränke, auch mit Zusatz von Früchten, soweit in Klasse 29 enthalten; Trockenmilch für Nahrungszwecke, Speiseöle und Speisefette, Fleisch-, Fisch-, Obst-, Gemüse- und Suppenkonserven, auch tiefgekühlt; Fertiggerichte als Konserven und als Tiefkühlkost, hauptsächlich bestehend aus Fleisch und/oder Fisch und/oder Gemüse und/oder zubereitetem Obst und/oder Kartoffeln; sauer konserviertes Obst und Gemüse, gekörnte Brühen, Suppen, vegetarische Fertigkost aus Pflanzen, Gemüse und/oder zubereitetem Obst, Kräutern, Nüssen und Getreide, soweit in Klasse 29 enthalten; Eiweißkonzentrate und -präparate als Zusatz zu Nahrungsmitteln oder zur Zubereitung von Mahlzeiten; pflanzliches Eiweiß zur Herstellung von Nahrungsmitteln, ausgenommen Getränke, insbesondere aus Sojabohnen hergestellt; Tofu; im Wesentlichen aus Gemüse, Obst, Getreide, Kräutern, Samen, Blütenpollen und/oder Gewürzen hergestellte fetthaltige Brotaufstriche sowie fetthaltige Cremes und Pasten, hauptsächlich aus zubereitetem Gemüse bestehende Mischung zur Herstellung von Bratlingen; hauptsächlich aus konservierten Sojabohnen bestehender Würstchen- und Schnitzelersatz, Frucht- und Gemüsemus, Frucht- und Gemüsepasten einschließlich Nussmus, Fruchtschnitten aus getrockneten Früchten; diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Eiweiß als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung, soweit in Klasse 29 enthalten

Klasse 30:

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Traubenzucker für die Ernährung, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee- und Tee-Extrakte; Kakaopulver; Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke (einschließlich Instantgetränke); Kaffee- oder Kakaopräparate für die Herstellung von alkoholischen oder alkoholfreien Getränken; Milchmischgetränke mit Kakao oder Kaffeezusatz; Mehle; für die menschliche Ernährung zubereitete Getreide, insbesondere Hafer- oder andere Getreideflocken, auch gesüßt, gewürzt oder aromatisiert; aus vorstehenden Getreideerzeugnissen hergestellte Nahrungszubereitungen, insbesondere Frühstücksnahrungsmittel und Knabberartikel, auch in Mischung mit getrockneten Früchten und Nüssen; Kartoffelmehl, Grieß, Teigwaren, Nudelfertiggerichte und -konserven; Brot, Biskuits, Kuchen und andere Backwaren, insbesondere Salz-, Laugen- und Süßgebäck, als Knabberartikel; Dauerbackwaren, insbesondere Knäckebrot, Knuspergebäck und Kekse; Schokolade; Konditorwaren, insbesondere Schokoladenwaren und Pralinen, auch mit einer Füllung aus Obst, Kaffee, alkoholfreien Getränken, Wein und/oder Spirituosen sowie aus Milch oder Milcherzeugnissen, insbesondere Joghurt; Speiseeis und Speiseeispulver; Zuckerwaren, insbesondere Bonbons und Kaugummis; Honig, Invertzuckerkrem, Fruchtsirup (soweit in Klasse 30 enthalten), Melassesirup; streichfähige Kakaomassen, Brotaufstrich unter Verwendung von Zucker, Kakao, Nougat, Milch und Fetten; Hefe, Backpulver, Essenzen für Backzwecke (ausgenommen ätherische Öle); Speisesalz, Senf, Pfeffer, Essig, Soßen (ausgenommen Salatsoßen), Ketchup, Gewürze und Gewürzmischungen, Puddingdesserts; Aromastoffe für Nahrungsmittel, soweit in Klasse 30 enthalten; diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Kohlenhydraten als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung, soweit in Klasse 30 enthalten; Fertiggerichte als Konserven und als Tiefkühlkost, hauptsächlich bestehend aus Teigwaren und/oder Reis; Mayonnaise, Remoulade; hauptsächlich aus Getreide bestehende Mischung zur Herstellung von Bratlingen; hautsächlich aus Sojamehl bestehender Würstchen- und Schnitzelersatz, Frucht- und Gemüsemus, Frucht- und Gemüsepasten einschließlich Nussmus

Klasse 33:

alkoholische und alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Essenzen und Extrakte

Klasse 36:

Finanzwesen; Geldgeschäfte; Ausgabe von Kredit-, Geld- und Debit-Karten sowie entsprechender Datenträger für weitere Zahlungsverfahren; Ausgabe von Kunden- und Mitgliederkarten, mit Kredit- und Zahlungsfunktion; finanzielle Beratung; Clearing (Verrechnungsverkehr); Einziehung von Außenständen (Inkassogeschäfte); Erteilung von Finanzauskünften; elektronischer Zahlungstransfer; Geldgeschäfte; Abwicklung von Geldgeschäften; Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen; Vermittlung von Investmentgeschäften; Immobilienwesen; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Finanzierung von Sportanlagen und -geräten; Talentförderung durch finanzielle Unterstützung; Sammeln von Spenden durch Wohltätigkeitsveranstaltungen und -aktionen

Klasse 37:

Bauwesen; Reparaturwesen, nämlich Anstreichen und Reparatur von Schildern, Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware, Ausbessern (Wiederherstellen) von Bekleidungsstücken, Auskünfte über Reparaturen, Bauarbeiten und Reparaturarbeiten an Lagerhäusern, Installation und Reparatur von Bewässerungsanlagen, Installation und Reparatur von Elektrogeräten, Installation und Reparatur von Kühlapparaten, Installation und Reparatur von Telefonen, Installation und Reparatur von Öfen, Installation und Reparatur von Aufzügen, Installation und Reparatur von Einbruchalarmanlagen, Installation und Reparatur von Feueralarmanlagen, Installation und Reparatur von Heizungen, Installation und Reparatur von Klimaanlagen, Installation, Reparatur und Wartung von datentechnischen Anlagen (Hardware), Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen, Installation, Wartung und Reparatur von Bürogeräten, Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder, Instandhaltungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten im häuslichen Bereich (Hausmeisterdienste), Kunsttischlerarbeiten (Reparatur), Laminieren (Reparaturarbeiten), Pflege, Reinigung und Reparatur von Pelzen, Reinigung und Reparatur von Dampfkesseln, Reparatur und Wartung von Filmvorführgeräten, Reparatur von Bekleidungsstücken (Anzüge, Kostüme), Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe, Reparatur von Pumpen, Reparatur von Regenschirmen, Reparatur von Schlössern, Reparatur von Sonnenschirmen, Reparatur von Uhren, Reparatur von Fotoapparaten, Reparatur von Polsterungen, Unterwasserreparatur, Vulkanisierung von Reifen (Reparatur), Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Wartung und Reparatur von Panzerschränken, Wartung und Reparatur von Brennern, Wartung und Reparatur von Flugzeugen, Wartung und Reparatur von Tresorräumen; Installationsarbeiten; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Installation und Wartung der Hardware von Internetzugängen und Einwahlknoten; Erstellung (Bau) von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende mit dem Ziel der Freizeitgestaltung, insbesondere im Sportbereich

Klasse 44:

Dienstleistungen eines Arztes; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Dienstleistung eines Chiropraktikers; Dienstleistung eines Physiotherapeuten; Massagedienste; ambulante und mobile therapeutische Versorgung und Betreuung; medizinische Versorgung

Klasse 45:

persönliche, soziale und gesellschaftliche Dienstleistungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten und Personen; Begleitdienste, soweit in dieser Klasse enthalten.

Die Beklagte zu 1) ist ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungslösungen zur Altersvorsorge für jedermann anbietet. Dazu gehört u. a. eine Altersvorsorgelösung auf Rentenbasis, die sie unter dem Schlagwort „RiesterMeister“ bewirbt. Die Beklagte zu 2) ist eine 100% ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und aufgrund einer internen Vereinbarung verantwortlich u. a. für den Vertrieb der Versicherungsprodukte, Verwaltung und Betreuung des Versicherungsbestands der Beklagten zu 1).

Sie hat am 1. August 2007 die deutsche Wortmarke DE 307 50 529 „Riestermeister“ in Klasse 36 für die Dienstleistung „Versicherungswesen“ angemeldet. Die Eintragung erfolgte am 25. September 2007.

Im Laufe des Jahres 2007 haben die Beklagten begonnen, mit dem Zeichen

bundesweit in Print- und anderen Medien unter der Bezeichnung „RiesterMeister“ für ihre Versicherungslösung auf Rentenbasis zu werben.

Im Magazin „…“ Nr. 38/2007 haben sie am 13. September 2007 eine ganzseitige Anzeige geschaltet (Anlagenkonvolut K 6), auf der der Fußballer M. G., der damals zum Team des Deutschen Meisters VfB Stuttgart gehört hatte, die oben abgebildete Schale in der Hand hält, und als „Deutscher Meister“ den „RiesterMeister“ empfiehlt. In Fernsehspots und im Internet (unter www.r…de und www.h…de) haben die Beklagten ferner im Jahr 2007 und im Jahr 2008 zu Werbezwecken Werbespots platziert, auf denen ebenfalls die sog. „RiesterMeister“-Schale abgebildet war; wegen der Verwendung der Abbildung dieser Schale in diesen Spots im Einzelnen wird auf die Darstellung auf S. 9 bis 11 der Klageschrift vom 4. September 2008 Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, jedwede Verwendung der „RiesterMeister“-Schale in der Werbung sei den Beklagten zu untersagen, da sie damit gegen die prioritätsälteren Markenrechte der Klägerin verstießen. Es liege ein – markenrechtlich unzulässiger – Fall des sog. Ambush Marketing vor, nämlich Marketingaktivitäten, die darauf abzielen, die mediale Aufmerksamkeit eines Großereignisses auszunutzen, ohne selbst Sponsor des Events zu sein. Die Aufschrift auf den beiden Meisterschalen könne jeweils vernachlässigt werden, weil der Verkehr beim Anblick der Schale als solcher die – echte – Fußball-Meisterschale assoziiere und das Zeichen der Beklagten mit den klägerischen Marken verwechsle.

Die Klägerin hat beantragt,

I.
Die Beklagten werden bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren – zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen -, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Dienstleistungen auf dem Versicherungssektor, insbesondere dem Angebot einer Riester-Rente das Zeichen

zu nutzen,

insbesondere unter diesem Zeichen die genannten Dienstleistungen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für solche Dienstleistungen zu verwenden.

II.
Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft über die Handlungen gemäß Antrag I. zu erteilen und die unter der Verwendung des Zeichens im Zusammenhang mit dem Angebot und der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Versicherungssektor, insbesondere mit dem Produkt „RiesterMeister“ erzielten Umsätze sowie den Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern bekannt zu geben.

III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag I. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

IV.
Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die mit dem

in Antrag I. abgebildeten Zeichen gekennzeichnet sind, insbesondere Werbeträger, Flyer und Broschüren, zu vernichten oder diese nach Wahl der Klägerin an einen von der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher zur Vernichtung herauszugeben.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, das von ihnen verwendete Zeichen, die „HanseMerkur RiesterMeister“-Schale, verfüge über deutliche Unterschiede zur in der Fußball-Bundesliga vergebenen Meisterschale. Der inhaltliche Bezug zum deutschen Fußball sei zwar durchaus erwünscht, eine Verwechslungsgefahr zu den klägerischen Marken bestehe aber nicht. Die „RiesterMeister“-Schale werde zudem nicht markenmäßig, sondern lediglich beschreibend für ihr „meisterliches“ Versicherungsprodukt verwendet. Dagegen sei in der Markenanmeldung DE 307 60 848 durch die Klägerin, in deren Verzeichnis in Klasse 36 u. a. die Dienstleistungen „Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen“ geschützt sind, die behindernde, bösgläubige und zweckfremde Anmeldung einer Sperrmarke zu sehen, die lediglich erfolgt sei, um markenrechtliche Ansprüche gegen die Werbemaßnahmen der Beklagten zu begründen.

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 2. April 2009, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, der Klage antragsgemäß stattgegeben, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen bestehe.

Noch während der Anhängigkeit des streitgegenständlichen Verfahrens vor dem Landgericht hat die Beklagte zu 1) am 27. Januar 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wort-/Bildmarke DE 302009004887

angemeldet, die am 1. April 2009 in der Klasse 36 für die Dienstleistung „Versicherungswesen“ eingetragen wurde.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung durch das Landgericht. Sie sind der Auffassung, die vom Landgericht angenommene Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Ziel der Klägerin sei es, jegliches sportliche Motiv im Bereich des Fußballs zu monopolisieren, was eine Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Werbefreiheit der Beklagten darstelle.

Sie beantragen,

das Urteil des Landgerichts München I vom 2. April 2009 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Aus der – noch während des laufenden Verfahrens vor dem Landgericht vorgenommenen – Anmeldung einer Wort-/Bildmarke für das verfahrensgegenständliche Zeichen durch die Beklagte zu 1) sei zu entnehmen, dass die Beklagten die Bekanntheit der klägerischen Marken in unredlicher Weise für Werbezwecke nutzen wollten. Die Werbefreiheit der Beklagten finde ihre Grenze jedoch im Markenrecht. Bei der Meisterschale der Klägerin handle es sich um „das“ Symbol des deutschen Fußballs. Die Beklagten versuchten, die Bekanntheit der klägerischen Marken zu nutzen, ohne die üblichen Lizenzgebühren für ein derartiges Verhalten zu bezahlen.

Sie hat daher im Wege der Anschlussberufung beantragt,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Wort-/Bildmarke „RiesterMeister HanseMerkur“, eingetragen unter der Registernummer 302009004887.8, einzuwilligen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Anschlussberufung sei unbegründet, da ihr eine unzulässige Klageerweiterung in zweiter Instanz zugrunde liege, der die Beklagten nicht zustimmten. Ein markenrechtlicher Löschungsanspruch bestehe nicht, da in der Sache keine Verwechslungsgefahr zwischen den klägerischen Marken und der Wort-/Bildmarke der Beklagten zu 1) vorliege.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 19. November 2009 Bezug genommen.

B.
Die zulässige Berufung ist begründet, da der Klägerin gegen die Beklagten unter markenrechtlichen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung oder Vernichtung zusteht.

Die Anschlussberufung ist dagegen unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der deutschen Wort-/Bildmarke DE 302009004887 gegen die Beklagte zu 1) hat.

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

I.
Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht gegeben, da der angesprochene Verkehr die sich gegenüberstehenden Vergleichszeichen der Parteien nicht verwechseln wird.

1. Das Erfordernis des Handelns im geschäftlichen Verkehr gem. § 14 Abs. 2 MarkenG liegt vor, da die Beklagten ihr Zeichen in der Werbung verwenden, um damit in Wahrung und Förderung eigener Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilzunehmen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 14 Rn. 36).

2. Die Beklagten verwenden das beanstandete Zeichen markenmäßig.

Der als Verletzer in Anspruch genommene Dritte muss die verwechslungsfähige Bezeichnung kennzeichenmäßig verwenden (BGH GRUR 2005, 419, 422 – Räucherkate, m. w. N.). An einer kennzeichenmäßigen Verwendung der angegriffenen Bezeichnung kann es fehlen, wenn sie vom Verkehr als beschreibende Angabe und nicht als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2008, 912 ff. – Tz. 19 – Metrosex; GRUR 2002, 814, 815 – Festspielhaus; GRUR 2002, 812, 813 – FRÜHSTÜCKS-DRINK II). Aus der Einblendung der Schale mit der Aufschrift „RiesterMeister HanseMerkur“ in der Werbung ergibt sich eine herkunftshinweisende Benutzung.

3. Die Vergleichszeichen sind jedoch nicht verwechselbar ähnlich.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rsp.; EuGH Urteil vom 3. September 2009, Rs. C-498/07 P – Tz. 38 – La Española; GRUR 2006, 413 ff. – Rn. 17 – ZIRH/SIR; GRUR 2006, 237 ff. – Rn. 18 – Picaro/Picasso; GRUR 1998, 387 – Rn. 23 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2009, 484 ff. – Tz. 23 – Metrobus; GRUR 2008, 1002 – Tz. 23 – Schuhpark; GRUR 2008, 719 ff. – Rn. 18 – idw Informationsdienst Wissenschaft; GRUR 2008, 258 – Tz. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2007, 321 ff. – Rn. 18 – COHIBA; GRUR 2006, 60 ff. – Rn. 12 – coccodrillo; GRUR 2006, 859 ff. – Rn. 16 – Malteserkreuz).

a) Dienstleistungsähnlichkeit bzw. -identität besteht nur bezüglich der für die Marke DE 307 60 848 geschützten Dienstleistungen.

Waren und Dienstleistungen sind dann als ähnlich anzusehen, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte bestehen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, die Waren bzw. Dienstleistungen stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (st. Rsp.; vgl. EuGH GRUR 2006, 582 ff. – Rn. 85 – VITAFRUIT; GRUR 1998, 922 – Rn. 23 – Canon; BGH GRUR 2006, 941 ff. – Rn. 13 -TOSCA BLU; 2004, 241, 243 – GeDIOS).

aa) Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Untersagung der Benutzung des Zeichens der Beklagten aus ihrer prioritätsälteren Marke DE 306 75 804, da insoweit keine Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit zwischen den für die klägerische Marke geschützten Waren und Dienstleistungen und den Waren und Dienstleistungen, für die die Benutzung des Vergleichszeichen untersagt werden soll, besteht.

Von Waren- bzw. Dienstleistungsunähnlichkeit ist auszugehen, wenn trotz Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vorneherein ausgeschlossen ist, da der Abstand der Waren bzw. Dienstleistungen zu groß ist. In diesem Zusammenhang spricht man von der absoluten Grenze der Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit (EuGH GRUR 1998, 922 – Canon; BGH GRUR 2006, 941 ff. – Rn. 13 – TOSCA BLU).

Die vorgenannte – erste – klägerische Marke enthält in ihrem umfangreichen, 20 Waren- und Dienstleistungsklassen umfassenden Verzeichnis keine Waren oder Dienstleistungen, die im Ähnlichkeitsbereich mit „Dienstleistungen auf dem Versicherungssektor“ liegen, für die der Beklagten die Benutzung ihres Zeichens versagt werden soll. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Klägerin selbst nicht im Versicherungswesen tätig ist und, unterstellt dies würde für eine Erstbegehungsgefahr ausreichen, bisher auch noch keine Lizenzen an Drittunternehmen auf diesem Gebiet vergeben hat.

bb) Die für einen Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5 MarkenG erforderliche Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr würde daher – eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen unterstellt – ohnehin nur für Verletzungshandlungen bestehen, die nach dem 17. September 2007 – dem Anmeldetag der zweiten Wort-/Bildmarke DE 307 60 848, die Versicherungsdienstleistungen umfasst – begangen wurden. Die zeitlich frühere Anzeige der Beklagten mit dem Fußballspieler M. G. im Magazin Stern Nr. 38 vom 13. September 2007 kann als Ausführungsbeispiel für die von der Klägerin behaupteten Verletzungshandlungen deshalb nicht herangezogen werden. Die Klägerin hat jedoch – unstreitig – zumindest auch eine Verletzungshandlung nach dem 17. September 2007 vorgetragen (vgl. Klageschrift vom 4. September 2008, S. 10 = Bl. 10 d. A.: Einblendung eines Werbespots aus dem Jahr 2008) so dass dahingestellt bleiben kann, ob die weiteren von der Klägerin ohne präzise Datierung vorgetragenen Verletzungshandlungen ebenfalls als Ausführungsbeispiele herangezogen werden können.

cc) Anders als bei der Marke DE 306 75 804 ist die Frage der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit im Hinblick auf die am 20. Dezember 2007 eingetragene Wort-/Bildmarke DE 307 60 848 der Klägerin zu beurteilen, die in Klasse 36 u. a. für die Dienstleistungen „Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen“ Schutz beansprucht. Soweit diese Dienstleistungen betroffen sind, besteht engste Ähnlichkeit bzw. Identität der Dienstleistungen. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es auf eine tatsächliche Benutzung für diese Dienstleistungen nicht ankommt, da sich die Marke noch in der Benutzungsschonfrist im Sinne von § 43 Abs. 1 MarkenG befindet.

b) Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke DE 307 60 848 für Versicherungsdienstleistungen ist durchschnittlich.

Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens besteht nicht einheitlich für alle Waren und Dienstleistungen, für die die Marke im Register eingetragen ist. Sie ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann (BGH GRUR 2004, 235, 237 – Davidoff II; GRUR 2004, 779, 781 – Zwilling/Zweibrüder; Fezer, Markenrecht, 4. Auflage, § 14 Rn. 362). Eine Ausstrahlung auf andere Waren und Dienstleistungen kommt allenfalls für benachbarte Produktbereiche in Betracht (vgl. Fezer, a. a. O. § 14 Rn. 364; Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 14 Rn. 394; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 123). Selbst wenn die Klagemarke über eine hohe Kennzeichnungskraft für Waren oder Dienstleistungen im Bereich des Fußballsports verfügen sollte, strahlt diese nicht auf die nach Auffassung der Klägerin zu unterlassende Zeichenverwendung mit Dienstleistungen auf dem Versicherungssektor aus.

c) Unter Abwägung der einzelnen eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr begründenden Faktoren ergibt sich daher, dass diese trotz der Dienstleistungsidentität bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke wegen des vorhandenen Zeichenabstands zu verneinen ist.

aa) Für die Beurteilung des Gesamteindrucks der Klagemarken ist die Registereintragung, d. h. der eingetragenen Gestaltung, maßgeblich. Außerhalb der Registereintragung der Klagemarken liegende Umstände sind nicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 2009, 766 ff. – Tz. 36 – Stofffähnchen m. w. N; GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling). Bei der mit dem Vergleichszeichen zu prüfenden Marke DE 307 60 848 handelt es sich, ebenso wie bei der prioritätsälteren Marke der Klägerin, um eine Wort-/Bildmarke, nicht jedoch um eine dreidimensionale Marke, die durch ihre Form bestimmt wird. Bei der registrierten Marke DE 307 60 848 ist die Schrift auf dem runden, tellerförmigen Pokal bzw. der Meisterschale deutlich sichtbar, dies gilt insbesondere für die Aufschrift „Deutscher Fußballmeister“ im mittleren Ring und die Jahreszahlen und Namen der Vereine, die die Meisterschaft jeweils errungen haben, im äußeren Ring. Die Wortbestandteile treten deshalb – entgegen der Annahme des Landgerichts – bei der Beurteilung des visuellen Eindrucks der Klagemarken nicht derart weit in den Hintergrund, dass sie den Gesamteindruck des Zeichens von Haus aus nicht mitbestimmen können. Auf die konkrete Art der Verwendung der Klagemarke u. a. in der Werbung, insbesondere in einer Art und Weise, bei der die Schrift schlecht oder schlechthin unlesbar ist, kommt es – entgegen der Auffassung der Klägerin – daher nicht an. Die Ähnlichkeit einer Marke mit einem angegriffenen Zeichen kann zudem nur in Bezug auf die konkrete Form, in der dieses verwendet wird, festgestellt werden (BGH GRUR 2003, 332, 335 – Abschlussendstück). Der Vortrag der Klägerin, ihre Marke und das Zeichen der Klägerin seien schon deshalb – in jeder Form – verwechselbar, weil der Verkehr immer und nur die Meisterschale erkenne, berücksichtigt dabei nicht, dass mit einer solchen Verallgemeinerung von Merkmalen der markenrechtlich relevante Ähnlichkeitsbereich verlassen wird und der Markenschutz auf allgemeine ästhetische Grundformen erstreckt werden soll, die nicht schutzfähig sind (BGH GRUR 2003, 332, 335 – Abschlussendstück; GRUR 2000, 888, 889 – MAG-LITE).

bb) Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht Ähnlichkeit allenfalls im niedrigen Ähnlichkeitsbereich.

Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist nach Klang, Schriftbild und Sinngehalt anhand ihres Gesamteindrucks zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise, also auf den Handel und/oder auf normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der betroffenen Waren wirkt (EuGH GRUR 2006, 411ff. – Tz. 24 – Matratzen Concord/Hukla), die eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnehmen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (EuGH Urteil vom 14. Oktober 2009, Rs. T-140/08 – Tz. 54 – TiMi Kinderjoghurt; Urteil vom 3. September 2009, Rs. C-498/07 P – Tz. 60 – La Española; GRUR 2007, 700 ff. – Tz. 40 – HABM/Shaker; BGH GRUR 2009, 1055 ff. – Tz. 26 – airdsl; GRUR 2009, 484 ff. – Tz. 23 – Metrobus; GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in bildlicher Hinsicht ist außerdem davon auszugehen, dass bei einem Wort-/Bildzeichen neben dem Wortbestandteil auch die Bildbestandteile dessen Gesamteindruck mitprägen, sofern es sich nicht um eine nichtssagende Graphik handelt (BGH GRUR 2009, 1055 ff. – Tz. 27 – airdsl; GRUR 2005, 419, 423 – Räucherkate).

Die Marke der Klägerin und das Zeichen der Beklagten in der Verwendung in der Werbung, insbesondere in der Einblendung eines Werbespots aus dem Jahr 2008 (vgl. Klage vom 4. September 2008, S. 10 = Bl. 10 d. A.), kommen sich in dem durch ihre Gesamtheit vermittelten Gesamteindruck nicht verwechselbar nahe.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen besteht weder klanglich, noch schriftbildlich oder begrifflich, da sie sich deutlich durch den differenzierten Wortbestandteil unterscheiden. Auch eine Prägung der Zeichen nur durch das tellerförmige Gebilde kommt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für ihre Marke nicht die dreidimensionale Gestaltung, sondern die eingetragene Form relevant, da die Meisterschale, wie bereits festgestellt, nicht als Form-, sondern als Wort-/Bildmarke geschützt ist. Nur bei einer dreidimensionalen Marke könnte – anders als bei der streitgegenständlichen Wort-/Bildmarke – davon ausgegangen werden, dass deren Gesamteindruck nicht in erster Linie durch – ggf. vorhandene -Wortbestandteile geprägt wird (BGH GRUR 2007, 235 ff. – Tz. 22 – Goldhase). Differenziert wird dies bei Wort-/Bildmarken beurteilt, bei denen der Verkehr sich in einer Kombination Wort und Bild regelmäßig dann am Wortbestandteil orientieren wird, wenn dieser kennzeichnungskräftig ist bzw. es sich bei dem Bildbestandteil lediglich um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende grafische Gestaltung handelt (BGH GRUR 2009, 1055 ff. – Tz. 28 – airdsl; GRUR 2007, 235 ff. – Tz. 22 – Goldhase; GRUR 2005, 419, 423 – Räucherkate; GRUR 2006, 859 ff. – Tz. 29 – Malteserkreuz; GRUR 2006, 60 ff. – Tz. 20 – coccodrillo).

Betrachtet man die Vergleichszeichen findet sich auf der Klagemarke deutlich lesbar die Aufschrift „Deutscher Fußballmeister“, auf dem Zeichen der Beklagten „RiesterMeister HanseMerkur“, jeweils Wortbestandteile, die originär kennzeichnungskräftig, und damit geeignet sind auf die Herkunft hinzuweisen, und keinen beschreibenden Anklang in Bezug auf Versicherungsdienstleistungen besitzen. Die Wortbestandteile sind daher jedenfalls selbstständig kennzeichnungskräftige Elemente und neben dem Bildbestandteil „Teller“ bzw. „Schale“ in den Gesamteindruck mit einzubeziehen, den selbst schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente mitbestimmen können (BGH GRUR 2009, 772 ff. – Tz. 32 – Augsburger Puppenkiste; GRUR 2004, 783, 785 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; 2004, 775, 776 – EURO 2000). Eine Prägung des Gesamteindrucks nur durch den Bildbestandteil allein findet daher nicht statt, mit der Folge, dass die Zeichen im Gesamteindruck nicht verwechselbar sind.

Im Übrigen sind auch markante Abweichungen im Bildbestandteil vorhanden. Die Schale der Beklagten vermittelt bei der Draufsicht den Charakter einer Uhr, auf der im mittleren Ring vier Embleme streng symmetrisch platziert und im Abstand 3 Uhr/6 Uhr/9 Uhr und 12 Uhr angeordnet sind. Die runden Embleme enthalten ein Bildzeichen, das abstrakt drei Menschen symbolisiert, die durch eine Umarmung verbunden sind. Dieses Emblem der miteinander verbundenen Menschen wird in der Mitte der Ringe aufgenommen und bildet das Zentrum der Schale. Der äußere Ring ist mit acht Steinen besetzt, von denen jeweils zwei einem der vier Quadrate zugeordnet sind. Anders dagegen die Klagemarke, die über einen asymmetrischen Aufbau verfügt. Dieser wird gekennzeichnet durch fünf runde Embleme im mittleren Ring, die jeweils einen Edelstein enthalten, der seinerseits wieder von einer jeweils unterschiedlichen Blättergravur umrahmt wird. Der äußere Ring wird von ebenfalls fünf Edelsteinen eingefasst. Im Zentrum der Meisterschale befindet sich das, ebenfalls mit Juwelen besetzte Akronym „DFB“ für „Deutscher Fußballbund“ nebst der Gravur eines Lorbeer- bzw. Eichenlaubzweiges mit Blättern.

Zwischen den Vergleichszeichen besteht auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr. Diese Art der Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist erst zu prüfen, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen – wie im vorliegenden Fall – nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind. Sie greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inhaber zuordnet (BGH GRUR 2008, 909 ff. – Tz. 34 – Pantogast; GRUR 2008, 905 ff. – Tz. 33 – Pantohexal; GRUR 2007, 1071 ff. – Tz. 40 – Kinder II; GRUR 2002, 544, 547 – BANK24; GRUR 2002, 542, 544 – BIG). Im vorliegenden Verfahren gibt es für das Vorliegen eines Serienzeichens keine Anhaltspunkte.

Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kommt nicht in Betracht.

Bei dieser erkennt das Publikum zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen, nimmt aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung wirtschaftliche oder organisatorische Verflechtungen zwischen den Zeicheninhabern an. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht gezogen werden. Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht nicht aus (BGH GRUR 2009, 1055 ff. – Tz. 37 – airdsl; GRUR 2004, 779, 783 – Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2004, 865, 867 – Mustang).

Von einem solchen besonderen Umstand ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die Klagemarke allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen der Inhaberin der prioritätsälteren Marke entwickelt hat, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Klagemarke zugleich das Firmenschlagwort ist (BGH GRUR 2004, 779, 783 – Zwilling/Zweibrüder). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Meisterschale ist kein Unternehmenskennzeichen der Klägerin im Sinn von § 5 Abs. 2 MarkenG.

Auch sonstige Umstände führen nicht zu einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert oder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 – Tz. 30 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; GRUR 2008, 903 ff. – Tz. 33 – SIERRA ANTIGUO). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen ebenfalls der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Auch davon ist vorliegend nicht auszugehen, da die Beklagten nicht die Marke der Klägerin als Ganze, die nicht nur aus dem tellerförmigen Gebilde, sondern auch aus weiteren Wortbestandteilen, d. h. der Aufschrift, besteht, übernommen, sondern lediglich auf denselben Formenschatz zurückgegriffen und ebenfalls ein scheibenförmiges, tellerartiges Gebilde bzw. eine Schale gewählt haben.

II.

Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 MarkenG besteht nicht. Für die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs wegen Bekanntheitsschutzes fehlt es vorliegend zum einen an der Zeichenähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen, zum anderen an der Bekanntheit des klägerischen Zeichens als „Marke“.

1. Der Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt, wie der des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die Benutzung eines zumindest ähnlichen Zeichens voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2007, 1071 ff. – Tz. 45 – Kinder II; GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd) ist beim Bekanntheitsschutz nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr festzustellen, ob zwischen den Vergleichszeichen in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht Ähnlichkeit besteht. Wegen des unter I. 3c) erörterten Abstands zwischen den kollidierenden Zeichen kommt auch ein auf den Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützter Unterlassungsanspruch nicht in Betracht.

2. Darüber hinaus scheitert ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch daran, dass die Bekanntheit der Marke sich nicht auf das Zeichen als solches beschränken darf. Erforderlich ist vielmehr eine Bekanntheit des Zeichens als Marke, d. h. das Zeichen muss als Herkunftshinweis für die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen bekannt sein (BGH GRUR 2007, 780 ff. – Tz. 36 – Pralinenform; Büscher, FS Ullmann, 2006, S. 129, 133). Die „abstrakte“ Bekanntheit eines Zeichens, das weder mit bestimmten Waren und Dienstleistungen, noch mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht wird, ist nicht die durch § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geschützte. Die – als Wort-/Bildmarke registrierte – Meisterschale der ersten Fußballbundesliga ist ein Wanderpokal im deutschen Fußball für den Gewinn der Deutschen Meisterschaft und wird seit 1949 verliehen. Dem Verkehr ist sie daher als Auszeichnung bzw. als Siegestrophäe bekannt, den der Tabellenführer der ersten Fußballbundesliga nach Abschluss einer Saison erhält, nicht jedoch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Der Umstand, dass dem Verkehr die von der Klägerin verliehene Meisterschale als solche bekannt ist, legt nicht die Annahme nahe, er werde die hier in Rede stehenden Dienstleistungen auf dem Versicherungssektor, selbst wenn sie mit der Wort-/Bildmarke DE 307 60 848 versehen sind, der Klägerin zuordnen. Der Verkehr wird die Meisterschale, wenn sie für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, die ihrer Art oder ihrer Bestimmung nach einen Bezug zu Veranstaltungen im Bereich des Fußballsports aufweisen, als beschreibende Angabe im Sinne eines Hinweises auf das Sportereignis als solches und nicht auf den Hersteller oder Anbieter der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung verstehen (BGH NJW 2006, 3002 ff. – Tz. 46 – Fußball WM 2006). Die Klägerin kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie diverse Merchandisingartikel herstellen lässt, die die Meisterschale abbilden, da auch diese nur als Hinweis auf den Fußballsport als solchen wahrgenommen werden.

III.

Die Folgeansprüche auf Auskunft, Feststellung und Vernichtung gem. §§ 19, 14 Abs. 6, 18 MarkenG bestehen aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht.

Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Anschlussberufung ist zulässig.

Es ist keine Beschwer erforderlich, auch der siegreiche Kläger kann sich – ausschließlich zum Zwecke der Klageerweiterung – anschließen (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Auflage, § 524 Rn. 17).

Die Beklagten haben zwar ihre Einwilligung in die Klageänderung verweigert, der Senat hält sie jedoch gem. § 533 Ziffer 1 ZPO für sachdienlich. Der Verlust einer Tatsacheninstanz allein ist kein Grund, die Sachdienlichkeit zu verneinen (a. a. O, § 533 Rn. 4; BGH NJW 1992, 2296).

Die Anschlussberufung ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Deutschen Wort-/Bildmarke DE 302009004887 gem. §§ 55, 51, 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MarkenG.

Für die Vergleichsbetrachtung im vorliegenden Fall stehen sich die klägerischen Marken DE 306 75 804 und DE 307 60 848 und die Marke der Beklagten DE 302009004887 gegenüber. Trotz hoher Ähnlichkeit bzw. Identität der Dienstleistungen, jedenfalls der Marke DE 307 60 848 mit den Dienstleistungen der Marke der Beklagten, und bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke für Dienstleistungen im Bereich des Versicherungswesens, ist der Abstand zwischen den Vergleichsmarken so groß, dass zwischen ihnen keine Verwechslungsgefahr besteht. Auf die Erörterung der mangelnden Verwechslungsgefahr im Rahmen der Berufung der Beklagten (vgl. oben I. 3c) wird Bezug genommen.

C.
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97, 91 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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