Schlagwort-Archive: Verwechslungsgefahr

OLG Frankfurt a.M.: Verwendung einer fremden Marke als Metatag – „Sandra Escort“

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2008 – 6 U 177/07Sandra Escort
MarkenG 14

Ob in der Verwendung einer fremden Marke als sog. Metatag eine markenmäßige Benutzung sowie eine Markenverletzung liegt, beurteilt sich auch danach, wie der Nutzer die Kurzhinweise in der Trefferliste versteht, die ihm nach Eingabe der Marke als Suchwort präsentiert werden; danach fehlt es im vorliegenden Fall an einer Markenverletzung („Sandra Escort“).

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BPatG: „La Martina“

1. Kommt es auf die Bestandsfähigkeit der Widerspruchsmarke entscheidend an, weil diese im Fall ihrer Löschung dem angegriffenen Zeichen nicht mehr entgegenstehen würde, ist zwar zu berücksichtigen, dass eine Aussetzung zu einer Verfahrensverzögerung führt. Diese widerspricht aber nicht generell dem Beschleunigungsgebot i.S. von § 66 III MarkenG; auf eine Eintragungsbewilligungsklage kann die Inhaberin des angegriffenen Zeichens nicht verwiesen werden (vgl. BPatG, GRUR 1998, 406 – Aussetzung des Widerspruchsverfahrens).

2. Alle zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung einer Widerspruchsmarke vorgebrachten Beweismittel sind in der Zusammenschau (vgl. BPatGE 33, 228 [231] – Lahco; BPatG, Mitt 1985, 19 – Thrombex) zu bewerten.

3. Die Zurückweisung erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Glaubhaftmachungsunterlagen als verspätetes Vorbringen kommt nur in Betracht, wenn nicht durch Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO in Verbindung mit der Anberaumung eines Verkündungstermins nach § 79 I 1 MarkenG eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden ist. Dies gilt umso mehr, wenn die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung nur ergänzende Unterlagen vorlegt.

4. Schuhwaren weisen eine mittlere Ähnlichkeit zu den Bekleidungsstücken der Widerspruchsmarke auf (Weiterführung von BGH, GRUR 1999, 164 – John Lobb; Anschluss an LG Düsseldorf, Mitt 2001, 456; Fortführung von Senat, Beschl. v. 11. 12. 2001 – 27 W [pat] 246/00 – Blue Brother).

5. Im Modesektor bestimmen Herstellerangaben den Gesamteindruck zwar mehr als sonst; dies nimmt einer Produktbezeichnung aber nicht automatisch die selbstständig kennzeichnende Wirkung, insbesondere wenn die Herstellerangabe eine untergeordnete Stellung in der Gesamtmarke einnimmt.

BPatG, Beschluss vom 11.03.2008 – 27 W (pat) 171/05La Martina
§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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EuG: BAU HOW / BAUHAUS

EuG, Urteil vom 23.01.2008 – T-106/06
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BAU HOW – Ältere Bildmarken BAUHAUS – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94“

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Demp BV trägt die Kosten.

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BGH: idw

BGH, Beschluss vom 13.12.2007 – I ZB 26/05idw (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 48

a) Legt der Markeninhaber im Widerspruchsverfahren ein neues eingeschränktes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor, das der Entscheidung hilfsweise zugrunde gelegt werden soll, handelt es sich um einen Teilverzicht auf die angegriffene Marke, der schon deshalb unwirksam ist, weil die Verzichtserklärung nicht bedingt abgegeben werden kann.

b) Ist im Rechtsbeschwerdeverfahren der Widerspruch aus einer Marke des Widersprechenden erfolgreich und reicht sein Widerspruch aus einer zweiten Marke nicht weiter als derjenige aus der ersten Marke, ist der Widerspruch aus der zweiten Marke mit Verkündung der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegenstandslos.

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EuGH: LIMONCHELO

EuGH, Urteil vom 12.06.2007 – C-334/05 P – HABM/Shaker LIMONCHELO
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Verwechslungsgefahr – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen ‚Limoncello della Costiera Amalfitana‘ und ‚shaker‘ – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke LIMONCHELO“

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005, Shaker/HABM – Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker) (T?7/04) wird aufgehoben.

2. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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OLG Hamburg: Metro / Metro Ethernet

OLG Hamburg Urteil vom 03.05.2007 – 3 U 20/05 – Metro / Metro Ethernet

Der Begriff „Metro Ethernet“ innerhalb der auf der Internetseite noch näher erläuterten Angabe „Global Access Metro Ethernet Lösungen“ wird nicht kennzeichenmäßig, sondern beschreibend benutzt. Insoweit geht es um eine von der Fachwelt so genannte Technologie zur Datenübertragung, die das werbende Unternehmen (hier: GLOBAL ACCESS) als seine Dienstleistung vorstellt. Als angesprochene Verkehrskreise sind die an solchen Dienstleistungen interessierte Unternehmen und deren Computerfachleute maßgeblich, nicht das breite Publikum. Eine zergliedernde Betrachtungsweise (in „Metro“ und „Ethernet“) kommt nicht in Betracht.

Ein Anspruch aus § 14 MarkenG (wegen der Klagemarke und/oder des Firmenschlagworts METRO) ist auch dann nicht gegeben, wenn man den kennzeichenmäßigen Gebrauch bejahte, es fehlt jedenfalls die Verwechslungsgefahr. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung „Metro Ethernet Gesellschaft“ für eine Gesellschaft mit dem Ziel, über die in Rede stehende Datentechnologie zu informieren.

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EuGH: Bainbridge

EuGH, Urteil vom 13.09. 2007 – C-234/06 P
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Eintragung der Marke BAINBRIDGE – Widerspruch des Inhabers von älteren nationalen Marken, denen allen der Bestandteil ‚Bridge‘ gemeinsam ist – Zurückweisung des Widerspruchs – Markenfamilie – Benutzungsnachweis – Begriff der ‚Defensivmarken‘“

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Il Ponte Finanziaria SpA trägt die Kosten.

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OLG Hamburg: G-Mail

Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2007 – 5 U 87/06G-Mail
MarkenG §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6

1. Zwischen den Zeichenfolgen „G-Mail“ und „GMail“ kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (E-Mail- Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung „G-Mail“ Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan (“ … und die Post geht richtig ab“) ist und die Bezeichnung „GMail“ teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird.

2. Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail-Adresse kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion.

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BPatG: Bestea ./. Nestea

BPatG, Beschluss vom 26.09.2007 – 32 W (pat) 6/06Bestea ./. Nestea
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Zur Glaubhaftmachung der Benutzung durch eidesstattlichen Versicherungen.

Der klangliche Gesamteindruck der Vergleichsmarken ist nahezu identisch. Die einzige Abweichung in den Anfangsbuchstaben „B“ und „N“ ist – da beide Buchstaben klangschwache Konsonanten sind – nicht geeignet, die Gefahr von Verwechslungen in klanglicher Hinsicht auszuschließen.

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