BPatG, Beschluss vom 18.12.2008 – 24 W (pat) 10/06 – Hallo Robbie!
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Keine Verwechslungsgefahr zwischen Wort-/Bildmarke „Hallo Robbie“ und Wortmarke „Robbie“.
BPatG, Beschluss vom 18.12.2008 – 24 W (pat) 10/06 – Hallo Robbie!
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Keine Verwechslungsgefahr zwischen Wort-/Bildmarke „Hallo Robbie“ und Wortmarke „Robbie“.
BPatG, Beschluss vom 23.04.2008 – 26 W (pat) 23/06 – Flaschenform: Longneck-Flasche mit dreifach gewendelten Flaschenhals
§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 MarkenG
Die dreidimensionale Form einer Flasche ist grundsätzlich kennzeichnungsschwach.
Bei einer geringen Kennzeichnungskraft reicht die unterschiedliche Gestaltung des Flaschenhalses aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.
LG Berlin, Urteil vom 14.02.2008 – 52 O 416/07 – Werktitel „Internetrecht“
§ 5 Abs 3 MarkenG, § 15 MarkenG
1. Dem Lehrbuchtitel „Internetrecht“ kommt aufgrund seines beschreibenden Sinngehalts keine Unterscheidungskraft zu und es liegt keine Verwechslungsfähigkeit mit dem „juris Praxiskommentar Internetrecht“ vor.
2. Gerade auch im juristischen Bereich sind beschreibende Titel nicht ungewöhnlich, sondern die Regel. Denn in einer Vielzahl der Fälle wird das Fachbuch durch die mehr oder weniger präzise Beschreibung des Rechtsgebietes benannt, wobei entweder das Hauptgesetz benannt wird (ZPO, BGB, UWG) (…). Insoweit ist der Benutzer durchaus an die beschreibende Verwendung gewöhnt, entnimmt diesem aber in aller Regel keinen Hinweis auf den konkreten Inhalt. Diese Unterscheidung erfolgt durch einen oder mehrere Verfasser oder durch die Kennzeichnung einer bestimmten Reihe.
3. Die Bezeichnung „Internetrecht“ ist ein freihaltebedürftiger Allgemeinbegriff für ein Rechtsgebiet.
Der Wortbestandteil „Original Erzgebirgische Räucherkerzen“, der zur Beschreibung der geografischen Herkunft der so bezeichneten Waren geeignet ist, entfaltet für sich allein keine kollisionsbegründende Wirkung.
Das Bildmotiv einer nächtlichen Gebirgslandschaft mit Räuchermann bzw. Räucherkerzen beschreibt die mit den Marken gekennzeichneten Waren und hat daher nur geringe Kennzeichnungskraft. Zwischen den gegenüberstehenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr.
BPatG, Beschluss vom 20.08.2008 – 29 W (pat) 148/06 – Original Erzgebirgische Räucherkerzen
§ 43 Abs. 2 i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2
EuG, Urteil vom 02.12.2008 – T?212/07 – Barbara Becker
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Barbara Becker – Ältere Gemeinschaftswortmarke BECKER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Wenn eine zusammengesetzte Marke durch die Aneinanderreihung eines Elements und einer anderen Marke gebildet ist, kann die letztgenannte Marke, selbst wenn sie nicht den dominierenden Bestandteil der zusammengesetzten Marke darstellt, in dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung innehaben. In einem solchen Fall können die zusammengesetzte Marke und die andere Marke als einander ähnlich angesehen werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Medion, C?120/04, Slg. 2005, I?8551, Randnrn. 30 und 37).
Der Bestandteil „Becker“ wird als ein Familienname wahrgenommen werden, der in gängiger Weise zur Bezeichnung einer Person verwendet wird. Es ist festzustellen, dass dieser Bestandteil in der Marke Barbara Becker eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat.
Im Rahmen einer Beurteilung der Marken in ihrer Gesamtheit und ihres Vergleichs in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht sind die einander gegenüberstehenden Marken als ähnlich anzusehen. Zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht Verwechslungsgefahr.
BPatG, Beschluss vom 24.09.2008 – 26 W (pat) 88/07 – Dornröschen ./. Schneewittchen
§§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Zwischen den Marken Dornröschen und Schneewittchen besteht keine Verwechslungsgefahr.
BGH, Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 162/05 – HEITEC (OLG Frankfurt a.M.)
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 4; BGB § 242 Cc; UmwG § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 2
a) Die Beschränkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens dient dazu, eine Monopolisierung der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden. Im Verhältnis zu anderen Zeichen, die sich ebenfalls an die freizuhaltende Angabe anlehnen und diese verfremden, ist der Schutzumfang nicht begrenzt.
b) Bei einer Unternehmensverschmelzung durch Aufnahme kommen die für den Rechtsvorgänger abgelaufene Zeitdauer und der von diesem erworbene Besitzstand an einem Unternehmenskennzeichen dem Rechtsnachfolger auch dann zugute, wenn er von der Möglichkeit der Fortführung der Firma des übernommenen Unternehmens keinen Gebrauch gemacht hat.
c) Die Verwirkung beschränkt sich auf die konkret beanstandete Zeichenform sowie auf geringfügige Abwandlungen, bei denen der Abstand gegenüber dem Klagezeichen gewahrt bleibt.
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BGH, Beschluss vom 29.05.2008 – I ZB 54/05 – Pantohexal (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 73 Abs. 1
a) Bei einer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar engen Anlehnung eines Markenworts an einen beschreibenden Begriff (hier: Anlehnung an die Wirkstoffbezeichnung eines Arzneimittels) verfügt das Zeichen regelmäßig nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft von Haus aus.
b) Ist eine jüngere Marke durch Zusammenfügung der Widerspruchsmarke (hier: PANTO) mit dem für den Verkehr erkennbaren Unternehmenskennzeichen des Markeninhabers (hier: HEXAL) zu einer aus einem Wort bestehenden Marke (hier: Pantohexal) gebildet worden, kann der Widerspruchsmarke auch in der jüngeren zusammengesetzten Einwortmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen.
c) Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke „PANTO“ und der jüngeren Marke „Pantohexal“ bei Warenidentität.
BGH, Beschluss vom 03.04.2008 – I ZB 61/07 – SIERRA ANTIGUO (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Stimmt ein Bestandteil einer älteren aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke (hier: SIERRA ANTIGUO), die von keinem Bestandteil dominiert oder geprägt wird, mit einem Bestandteil einer zusammengesetzten jüngeren Marke (hier: 1800 ANTIGUO) überein, so kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht davon ausgegangen werden, der übernommene Bestandteil (ANTIGUO) habe in der jüngeren Marke, auch ohne diese zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung.
BPatG, Beschluss vom 14.04.2008 – 32 W (pat) 18/06 – FlowParty
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz:
Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen kann dadurch begründet werden, dass eine einem Dritten gehörende ältere Marke als Stammbestandteil einer insgesamt prioritätsjüngeren Markenserie verwendet wird (Abweichung von BPatG, Beschl. v. 20.1.1992, 30 W (pat) 212/91). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in die jüngere Markenserie übernommene ältere Marke durch Benutzung (auch) als Firmenkennzeichnung Hinweischarakter auf das Unternehmen des Inhabers der älteren Marke erlangt hat.