Schlagwort-Archive: Verkehrsdurchsetzung

BPatG: Schutzfähigkeit eines Slogans als Marke – „Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall“

Der Slogan „Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall“ ist als Marke für Dienstleistungen einer Bausparkasse schutzfähig. Er enthält keine von Konkurrenten benötigte Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen, die entsprechend dem Sinn des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Mitbewerber freigehalten werden müsste.

Sowohl die angemeldete Gesamtmarke als auch ihr isolierter Bestandteil „Schwäbisch Hall“ genügen bei einer Bekanntheit in Zusammenhang mit „Bausparen oder Baufinanzieren“ von 73,8 % den Anforderungen für die Zuerkennung einer Verkehrsdurchsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 14.07.2009 – 33 W (pat) 121/07 – „Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände – Schwäbisch Hall“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG

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BGH: Kinder III – Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wort-/Bildzeichen

a) Ein in der Art einer Dach- oder Zweitmarke verwandtes Zeichen kann auch als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in der Verwendung mit anderen Marken eine gewisse Selbständigkeit aufweisen und die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erfüllen.

b) Für die Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wort-/Bildzeichens nach § 8 Abs. 3 MarkenG kann ein gegenüber dem reinen Wortzeichen geringerer Durchsetzungsgrund ausreichen.

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – I ZB 94/06Kinder III
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 50 Abs. 2 Satz 1

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BGH: POST II

a) Die Angabe „POST“ ist für die Dienstleistungen der Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eine beschreibende Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

b) Die Löschung der Markeneintragung nach §§ 8, 50 Abs. 1 und 2 MarkenG erfordert die positive Feststellung, dass das Schutzhindernis im Zeitpunkt der Eintragung und der Entscheidung über die Löschung vorlag. Verbleibende Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens und nicht des Markeninhabers.

c) Die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung eines glatt beschreibenden Begriffs dürfen nicht so hoch angesiedelt werden, dass eine Verkehrsdurchsetzung in der Praxis ausgeschlossen ist.

BGH, Beschluss vom 23.10.2008 – I ZB 48/07POST II (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

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BGH: OSTSEE-POST

a) Das Interesse von Wettbewerbern an der Benutzung eines beschreibenden Begriffs ist nicht bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens, sondern bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals „ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise“ zu berücksichtigen.

b) Die Marke „POST“ ist für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens als glatt beschreibender Begriff bei einem Durchsetzungsgrad von über 80% nicht überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig.

c) Zwischen der Wortmarke „POST“ und einer Wort-/Bildmarke „OP OSTSEE-POST“ besteht keine Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG.

d) Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG wegen kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr und Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 2 UWG im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr mit einem Kennzeichen eines Mitbewerbers sind regelmäßig unterschiedliche Streitgegenstände.

BGH, Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 78/06OSTSEE-POST (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 3, § 23 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 2

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BPatG 33 W (pat) 57/07: Farbe Lila

BPatG, Beschluss vom 09.12.2008 – 33 W (pat) 57/07Farbmarke „Farbe Lila“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 MarkenG

Leitsatz:

Ein nachgewiesener Durchsetzungsgrad von mindestens 50 % reicht auf einem sehr engen Warengebiet (hier Tapetenkleister) aus, um eine Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke (hier: Farbe Lila Pantone 258) zu bejahen, wenn weitere maßgebliche Gesichtspunkte hinzukommen, insbesondere eine überragende Stellung im Markt mit einem Marktanteil zwischen 59 und 71 % über einen Zeitraum von 10 Jahren.

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BPatG: Jugendherberge

BPatG, Beschluss vom 26.01.2009 – 25 W (pat) 8/06 Jugendherberge
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Der Marke „Jugendherberge“, angemeldet für die Dienstleistungen „Beherbergung von Gästen, Verpflegung, Veranstaltung von Reisen, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“, stand sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung als auch der Eintragung und steht auch noch heute das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die Marke ist daher zu löschen.

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BPatG: Farbmarke Sonnengelb

BPatG, Entscheidung vom 13.08.2008 – 29 W (pat) 61/07 – Farbmarke Sonnengelb
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG § 8 Abs. 3 MarkenG

Leitsatz:

Die Farbmarke Sonnengelb HKS 3 ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für Steuerfachzeitschriften ohne demoskopische Umfrage schutzfähig.

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BGH: Visage Beschluss vom 21.02.2008 – I ZB 24/05

BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – I ZB 24/05VISAGE (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

Ein Zeichen kann durch die Benutzung als Bestandteil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit einer anderen Marke eigenständige Unterscheidungskraft erlangen, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise infolge dieser Benutzung die nur durch den fraglichen Bestandteil gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend verstehen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 7. Juli 2005 – C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 30 = WRP 2005, 1159 – Nestlé/Mars). Für den Nachweis einer solchen durch Benutzung als Bestandteil eines komplexen Zeichens erworbenen eigenständigen Unterscheidungskraft des fraglichen Bestandteils reicht es nicht aus, lediglich die Benutzung des Gesamtzeichens zu belegen.

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BPatG: Farbmarke Signalgelb

BPatG, Beschluss vom 07.05.2008 – 29 W (pat) 58/06 – Farbmarke Signalgelb
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 MarkenG

Leitsatz:

1. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Unterscheidungskraft abstrakter Farbmarken (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 – Libertel) können nur dann angenommen werden, wenn die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Teil eines in sich abgeschlossenen, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängigen und somit spezifischen Marktsegments im wirtschaftlichen Sinne sind.

2. Bei kostenlosen E-Mail-Diensten ist dies nicht der Fall. Die betriebliche Herkunftsfunktion eines Farbzeichens lässt sich daher nicht in Bezug auf die konkrete Dienstleistung beurteilen.

3. Die Unterscheidungskraft kann daher nicht geprüft werden. Eine Eintragung ist nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung möglich.

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BGH: Milchschnitte

BGH, Beschluss vom 25.10.2007 – I ZB 22/04Milchschnitte (Bundespatentgericht)
MarkenG § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3

a) Durch die Art der Ware selbst bedingt i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind diejenigen Merkmale, die die Grundform der Warengattung ausmachen.

b) Das Eintragungshindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht auf technische Geräte beschränkt, sondern kann auch eingreifen, wenn die Warenform technisch bedingt ist.

c) Ist die Verkehrsdurchsetzung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachgewiesen (hier: Milchcreme-Schnitten), kann sich daraus eine Verkehrsdurchsetzung für einen diese speziellen Waren oder Dienstleistungen umfassenden, im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragenen Begriff (hier: Fertigkuchen) ergeben.

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