BPatG, Beschluss vom 26.04.2006 – 28 W (pat) 117/04 – Rado-Uhr II
§§ 107, 8 II 2 MarkenG
Die äußere Form von (Armband-)Uhren unterliegt regelmäßig einem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber und ist als Marke nicht schutzfähig.
BPatG, Beschluss vom 26.04.2006 – 28 W (pat) 117/04 – Rado-Uhr II
§§ 107, 8 II 2 MarkenG
Die äußere Form von (Armband-)Uhren unterliegt regelmäßig einem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber und ist als Marke nicht schutzfähig.
BPatG, Beschluss vom 05.04.2006 – 29 W (pat) 206/03 – Rätsel total
§ 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 20 Abs. 1 MarkenV
1. Der Anmelderin steht für jede angemeldete Ware und Dienstleistung ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung zu. Bei Prüfung dieser durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition hat sich der zu erlassende Verwaltungsakt mit sämtlichen angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beschäftigen.
2. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens kann nur auf der Grundlage eines genau festgelegten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erfolgen. Dieses muss daher klar, eindeutig und unmissverständlich sein.
3. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist daher verpflichtet, unklare Angaben aufzuklären. Die Anmelderin trifft dabei eine Pflicht zur Sachaufklärung beim Erlass des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts.
4. Die bloße „summarische“ Überprüfung eines unklaren Verzeichnisses durch das Deutsche Patent- und Markenamt ist ein Begründungsmangel im Sinn von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Auch im Interesse der Verfahrensökonomie ist nicht auf eine Behebung von Verfahrensmängeln zu verzichten. Dies gilt auch, wenn das angemeldete Zeichen insgesamt für nicht schutzfähig gehalten wird.
BPatG, Beschluss vom 01.02.2006 – 32 W (pat) 62/03
Art. 5 Abs. 2 MMA; Regel 18 Abs. 1 lit. a) Nr. iii) Gemeinsame Ausführungsordnung zum MMA/PMMA; § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 MarkenG
1. Die Frist des Art. 5 Abs. 2 MMA von einem Jahr nach internationaler Registrierung einer Marke, die auch für die sog. Benutzungsschonfrist einer derartigen IR-Marke gem. § 116 Abs. 1, § 115 Abs. 2 i. V. m § 43 Abs. 1 MarkenG von Bedeutung sein kann, berechnet sich gem. der Regel 18 Abs. 1 lit a) Nr. iii) der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum MMA/PMMA nach dem Datum der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung (sog. Notification), nicht aber nach dem Datum der Registrierung gem. Art. 3 Abs. 4 MMA (Anschluss an RKGE sic! 2006, 31, 32).
2. Bei der Beurteilung der Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens von Marken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Alt. 2 MarkenG) ist – in noch stärkerem Maße als bei der unmittelbaren Verwechslungsgefahr – auf informierte, aufmerksame Verbraucherkreise abzustellen, welche die jeweiligen Marken in ihrer der Registrierung entsprechenden Form, nicht aber aufgrund flüchtiger akustischer Aufnahme, wahrnehmen und davon ausgehend sich Gedanken über eine etwaige gemeinsame betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen oder über sonstige Verbindungen zwischen den Markeninhabern machen.
3. Die jeweils typographisch unterschiedlich gestalteten Marken „go seven“ und „seven“ unterliegen unter Mitberücksichtigung der zumindest auf einigen Warengebieten gegebenen Kennzeichnungsschwäche des englischsprachigen Zahlwortes „seven“ selbst bei teilweiser Warengleichheit weder einer unmittelbaren noch einer assoziativen Verwechslungsgefahr.
BPatG, Beschluss vom 07.03.2006 – 27 W (pat) 105/05
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
1. Der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer als Bildmarke angemeldeten Kennzeichnung darf nur deren Verwendung als Bild, d. h. in zweidimensionaler Form, zugrundegelegt werden, so dass es der Eintragbarkeit der Bildmarke nicht entgegensteht, wenn die in ihr in zweidimensionaler Form wiedergegebene Gestaltung als dreidimensionaler Bestandteil der beanspruchten Waren Verwendung finden kann, denn als dreidimensionaler Teil der betroffenen Waren kann sich diese Gestaltung erheblich von der (zweidimensionalen) Bildmarke unterscheiden, so dass es sich im Fall, dass die Verbraucher in diesem dreidimensionalen Bestandteil der Waren ebenfalls einen Herkunftshinweis sähen, um eine den kennzeichnenden Charakter der Bildmarke erheblich verändernde Verwendung i. S. d. § 26 Abs. 3 MarkenG handeln könnte.
2. Dies schließt aber nicht aus, dass ein Bildzeichen in Form eines (zweidimensionalen) Bildes vom Verbraucher nicht mehr als Herkunftshinweis angesehen wird, wenn sie die beanspruchten Waren oder deren Bestandteile für das Publikum erkennbar wiedergibt oder wenn es sich bei ihm um eine im betroffenen Warensektor übliche einfache ornamentale Gestaltung handelt, welcher die Verbraucher in der Regel keinen Herkunftshinweis entnehmen.
3. Einer ungewöhnlich gestalteten bildlichen Darstellung, welche an eine Straßen- oder Flussdarstellung in geografischen Karten erinnert, kann die erforderliche Unterscheidungskraft für Waren der Klasse 25 nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es handele sich bei ihr um eine mögliche Kleidungsnaht.
BPatG, Beschluss vom 08.02.2006 – 32 W (pat) 269/03 – „Der kleine Eisbär“
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
1. Wortzeichen, die nach Art eines Phantasietitels gebildet sind, sind einem Markenschutz grundsätzlich auch insoweit zugänglich, als die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können.
2. Ob eine Wortmarke in diesem Sinne Phantasiecharakter aufweist, kann nur anhand der konkreten Gestaltung der Marke beurteilt werden.
3. „Der kleine Eisbär“ ist u. a. schutzfähig für bespielte Datenträger, belichtete Filme und Druckereierzeugnisse.
BPatG, Beschluss vom 24.05.2006 – 32 W (pat) 91/97 – Taschenlampen II
MarkenG § 89 Abs. 2 Satz 2
Die Beachtung des Gemeinschaftsrechts und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof hat Vorrang vor der Bindung des Patentgerichts an die einem Zurückverweisungsbeschluss des Bundesgerichtshofes zugrundeliegende Rechtsauffassung (vgl. EuGH Slg. 1974, 33 – Rheinmühlen-Düsseldorf). Dies gilt auch dann, wenn dem Zurückverweisungsbeschluss eine Vorlage des Bundesgerichtshofes an den Europäischen Gerichtshof vorausgegangen ist, sofern sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Nachhinein geändert hat oder in einem wesentlichen Punkt präzisiert worden ist.
Das Bundespatentgericht (26 W (pat) 324/03, WELT ./. West) hat in dieser Entscheidung Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angenommen und der IR-Marke „Welt“ wegen des Widerspruchs aus der Marke „West“ den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.
Bei Warenidentität im Bezug auf Filterzigaretten und im Übrigen hochgradiger Warenähnlichkeit, war nach Ansicht des Senats ein deutlicher Abstand zur Marke „West“ erforderlich, der von der Marke „Welt“ nicht eingehalten wurde.
Die Marke „West“ selbst war im Jahre 1990 auf Grund festgestellter Verkehrsdurchsetzung für Filterzigaretten eingetragen worden. Daraus folgt, dass sie die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG überwunden hat und damit im Zeitpunkt der Eintragung normale Kennzeichnungskraft besitzt.
Aufgrund intensiver Bewerbung der Marke „West“ ging der Senat von einer durch umfangreiche Benutzung über dem Durchschnitt liegenden Bekanntheitsgrad und damit einer erheblich überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke aus und führte aus:
Zwar sind die die Rechtsbehauptung einer erhöhten Kennzeichnungskraft stützenden Tatsachen im Regelfall vom Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos und insbesondere nicht dann, wenn die maßgeblichen Tatsachen amts- bzw. gerichtsbekannt sind (BPatG GRUR 1997, 840, 842 f – Lindora/Linola). Letzteres ist hier der Fall. … Dass die Widersprechende die Widerspruchsmarke für Zigaretten dauerhaft und intensiv beworben hat, ergibt sich zum Einen aus der Vielzahl der im Verfahren vor der Markenstelle zu den Akten gereichten Werbebeispiele und ist zudem gerichtsbekannt. Die Werbung für die Widerspruchsmarke ist in allen Bereichen, in denen für Zigaretten geworben werden darf, nahezu omnipräsent.
Trotz unterschiedlicher und leicht erfassbarer begrifflicher Bedeutung von „West“ und „Welt“ hielt der Senat die Marken schließlich für verwechslungsfähig: Angesichts der gleichen Länge beider Markenwörter und ihrer Übereinstimmungen am Wortanfang und am Wortende, sei nicht auszuschließen, dass selbst durchschnittlich aufmerksame Käufer von Zigaretten und anderen Tabakwaren den Unterschied in den Markenwörtern nicht bemerken und die Marken damit verwechseln.

Anmerkung: Die Welt ist nicht genug – zumindest nicht, wenn man als Marke gegen die Zigaretten-Marke West antritt. Einerseits. Andererseits, erfasst m.E. der angesprochene Durchschnittsverbraucher, an dessen Wahrnehmungsfähigkeiten nach dem Verbraucherleitbild des Europäischen Gerichtshofs keine geringen Anforderungen zu stellen sind, doch wohl sofort und ohne weiteres Nachdenken einen nicht unwesentlichen Unterschied zwischen „West“ und „Welt“. Und auch ein Verlesen kann nicht gelten, weil bei der Kürze der Wörter dem „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen“ Verbraucher Einzelheiten gerade nicht entgehen. Eine Entscheidung, die nicht überzeugt.
BPatG, Beschluss vom 25.01.2006 – 26 W (pat) 324/03 – WELT ./. West
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
BPatG, Beschluss vom 14.12.2005 – 32 W (pat) 320/03 –
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Die Bezeichnung „YOGHURTGUMS“ ist im Hinblick auf die von der Marke erfassten Waren eine freihaltsbedürftige beschreibende Angabe
Der Eintragung der Marke Pussy Deluxe steht nicht das Schutzhindernis eines Verstosses gegen die guten Sitten im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen. Die angemeldete Marke entfernt sich schon durch die Kombination mit dem Markenbestandteil „Deluxe“ hinreichend deutlich von einem abwertenden, diskriminierenden Inhalt, so dass hierin noch kein Grund gesehen werden kann, schwerwiegend Anstoß zu nehmen.
BPatG, Beschluss vom 07.02.2006 – 27 W (pat) 96/05 – Pussy Deluxe
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG
BPatG, Beschluss vom 14.10.2005 – 29 W (pat) 68/03 – zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau
§ 8 Abs 1 MarkenG
Die abstrakte und konturunbestimmte Kombination der Farben Dunkelblau und Hellblau erfüllt die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit und ist damit abstrakt unterscheidungskräftig iS des § 8 Abs 1 MarkenG.