Schlagwort-Archive: LOKMAUS

BPatG: My World

BPatG, Beschluss vom 12.12.2007 – 29 W (pat) 134/05My World
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Zu offenen Fragen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft von Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Spannungsfeld der Anforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu BerlinCard, Cityservice und LOKMAUS einerseits und FUSSBALL WM 2006, WM 2006 andererseits.

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BPatG: Go seven

BPatG, Beschluss vom 01.02.2006 – 32 W (pat) 62/03
Art. 5 Abs. 2 MMA; Regel 18 Abs. 1 lit. a) Nr. iii) Gemeinsame Ausführungsordnung zum MMA/PMMA; § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 MarkenG

1. Die Frist des Art. 5 Abs. 2 MMA von einem Jahr nach internationaler Registrierung einer Marke, die auch für die sog. Benutzungsschonfrist einer derartigen IR-Marke gem. § 116 Abs. 1, § 115 Abs. 2 i. V. m § 43 Abs. 1 MarkenG von Bedeutung sein kann, berechnet sich gem. der Regel 18 Abs. 1 lit a) Nr. iii) der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum MMA/PMMA nach dem Datum der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung (sog. Notification), nicht aber nach dem Datum der Registrierung gem. Art. 3 Abs. 4 MMA (Anschluss an RKGE sic! 2006, 31, 32).

2. Bei der Beurteilung der Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens von Marken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Alt. 2 MarkenG) ist – in noch stärkerem Maße als bei der unmittelbaren Verwechslungsgefahr – auf informierte, aufmerksame Verbraucherkreise abzustellen, welche die jeweiligen Marken in ihrer der Registrierung entsprechenden Form, nicht aber aufgrund flüchtiger akustischer Aufnahme, wahrnehmen und davon ausgehend sich Gedanken über eine etwaige gemeinsame betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen oder über sonstige Verbindungen zwischen den Markeninhabern machen.

3. Die jeweils typographisch unterschiedlich gestalteten Marken „go seven“ und „seven“ unterliegen unter Mitberücksichtigung der zumindest auf einigen Warengebieten gegebenen Kennzeichnungsschwäche des englischsprachigen Zahlwortes „seven“ selbst bei teilweiser Warengleichheit weder einer unmittelbaren noch einer assoziativen Verwechslungsgefahr.

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BGH: LOKMAUS

BGH, Beschluss vom 02.12.2004 – I ZB 8/04LOKMAUS (Bundespatentgericht)
MMA Art. 5 Abs. 2; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

a) Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 MMA, wonach die nationale Behörde ihre Schutzverweigerung dem Internationalen Büro vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke unter Angabe aller Gründe mitzuteilen hat, verlangt nicht, daß in der Anzeige der Schutzverweigerung bereits sämtliche Tatsachen angeführt werden müssen, mit denen die Schutzversagung begründet werden soll. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen im anschließenden amtlichen und gerichtlichen Verfahren ist möglich, solange hierdurch der Beweggrund für die Schutzversagung nicht ausgetauscht wird.

b) Zur Eintragbarkeit der Bezeichnung LOKMAUS für Handregler zur digitalen Steuerung einer Spielzeugmodellbahnanlage.

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