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BPatG 29 W (pat) 13/06: Begründungspflicht des DPMA im Hinblick auf Vorentscheidungen – SCHWABENPOST

Leitsatz:

Zur Begründungspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts im Hinblick auf Vorentscheidungen zu vergleichbaren Zeichen (im Anschluss an EuGH Rs. C-39/08 und C-43/08).

BPatG, Beschluss vom 01.04.2009 – 29 W (pat) 13/06SCHWABENPOST
Art. 3 MRL, Art. 3 GG, § 61 Abs. 1 MarkenG

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BPatG 30 W (pat) 30/08: Marke MOMORDICA als beschreibende Angabe nicht schutzfähig

Die Marke „Momordica“ ist eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der von der Marke erfassten Waren dienen konnte bzw. dienen kann. Die Bezeichnung „Momordica“ wird auch in Alleinstellung ohne den weiteren Zusatz der exakten botanischen Fachbezeichnung verwendet, um auf den enthaltenen Wirkstoff der Pflanze „Momordica charantia“ oder den Bestandteil der Momordica-Frucht hinzuweisen.

Dem Schutzhindernis als beschreibende und freihaltebedürftige Angabe können auch Wörter toter Sprachen wie etwa des Lateinischen unterliegen, wenn die Wörter in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder wenn auf dem Sektor der Waren, für die sie angemeldet sind und die sie beschreiben, die betreffende tote Sprache als Fachsprache verwendet wird, was insbesondere für die Bereiche der Medizin, Chemie und Botanik gilt, teilweise auch für Kosmetik sowie Lebensmittel.

BPatG, Beschluss vom 12.03.2009 – 30 W (pat) 30/08Momordica
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 18/2009

In der 18. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 31.03.2009 – 33 W (pat) 21/07Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit

Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung als Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen. Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.03.2009 – 30 W (pat) 30/08MOMORDICA u.a. für die Waren „Arzneimittel; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege … “ Die Marke „Momordica“ eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der von der Marke erfassten Waren dienen konnte bzw. dienen kann. Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.03.2009 – 30 W (pat) 81/06 – Wortmarke „open·xchange“ Der Eintragung der angemeldeten Marke steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Volltext

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BPatG 24 W (pat) 43/06: Unwirksame Zustellung (BIO SUN)

Leitsatz:

1. Eine über eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO aufgenommene Zustellungsurkunde erbringt nur Beweis darüber, dass der Postbedienstete die Sendung in einen an der Zustelladresse befindlichen Briefkasten eingelegt hat, nicht aber darüber, dass der Zustelladressat unter der betreffenden Adresse eine Wohnung unterhält. Die Urkunde stellt insoweit lediglich ein Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung dar, das im Einzelfall entkräftet werden kann (im Anschluss an BGH NJW 1992, 1963).

2. Zur Heilung eines Zustellungsmangels.

BPatG, Beschluss vom 03.02.2009 – 24 W (pat) 43/06
MarkenG § 94 Abs. 1; VwZG a.F. §§ 3, 9 II; VwZG n.F. § 8; ZPO §§ 180, 182, 418

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BPatG 26 W (pat) 41/08: reisebuchung24

Der Begriff „reisebuchung24“ ist als Marke schutzfähig, da der Marke für die im Tenor des Beschlusses aufgeführten Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Ein die Zurückweisung der Markenanmeldung „reisebuchung24“ rechtfertigender enger beschreibender Bezug zu den vorgenannten beanspruchten Dienstleistungen besteht diesbezüglich nicht (vgl. BPatG GRUR 2006, 850, 854 – Fußball WM 2006; PAVIS PROMA 27 W (pat) 2/07 – Tex Mex).

BPatG, Beschluss vom 04.03.2009 – 26 W (pat) 41/08reisebuchung24
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG 27 W (pat) 69/09: „Cool“ als Marke für Werbeveranstaltungen nicht schutzfähig

Die Wortmarke „Cool“ ist mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig. „Cool“ ist nämlich ein gebräuchlicher Begriff den die angesprochenen inländischen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen nur in dieser übertragenen Bedeutung und als Anpreisung verstehen.

Beschluss vom 16.03.2009 – 27 W (pat) 69/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG 27 W (pat) 119/08: TEAMALPIN

Der Marke TEAMALPIN fehlt für die Waren und Dienstleistungen „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ jegliche Unterscheidungskraft.

BPatG, Beschluss vom 10.02.2009 – 27 W (pat) 119/08 – Wortmarke TEAMALPIN
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG 33 W (pat) 52/07: medico consult für Unternehmensberatung im Bereich Medizin und Gesundheit als Marke schutzfähig

Die angemeldete Bezeichnung medico consult stellt für die Dienstleistungen „Unternehmensberatung im Bereich Medizin und Gesundheit“ nur eine sprechende Marke dar, bei der man zwar die dahinterstehende beschreibende Bedeutung erkennt, sie aber nicht für eine rein beschreibende Bezeichnung sondern zugleich auch für einen betrieblichen Herkunftshinweis hält.

BPatG, Beschluss vom 09.12.2008 – 33 W (pat) 52/07 – medico consult
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG: „Die Vision“ – Fehlende Schutzfähigkeit einer komplexen Wortfolge als Marke Beschluss vom 31.03.2009 – 33 W (pat) 21/07

Leitsatz:

1. Die Erste Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) und das zur Umsetzung der Richtlinie erlassene Markengesetz enthalten – anders als das Patentgesetz mit § 34 Abs. 5 – keine Vorschrift, welche die fehlende Einheitlichkeit als Eintragungshindernis normiert. Daher stellt die Einheitlichkeit eines Zeichens kein zulässiges Kriterium bei der Prüfung der Schutzfähigkeit dar.

2. Einer komplexen Gesamtwortfolge, die aus mehreren Slogans ohne ersichtlichen Zusammenhang besteht, fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft, weil der Verkehr an entsprechende Mehrfachslogans als Kennzeichnung nicht gewöhnt ist.

3. Der Wortfolge

Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit

fehlt die Unterscheidungskraft in Bezug auf verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 42, auch wenn sich ein waren- und dienstleistungsbeschreibender Zusammenhang nicht oder nicht in Bezug auf alle drei in der angemeldeten Marke enthaltenden Slogans herstellen lässt.

BPatG, Beschluss vom 31.03.2009 – 33 W (pat) 21/07Trüffelpralinen (Mehrfachslogan)
§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG