BPatG 27 W (pat) 119/08: TEAMALPIN

Der Marke TEAMALPIN fehlt für die Waren und Dienstleistungen „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ jegliche Unterscheidungskraft.

BPatG, Beschluss vom 10.02.2009 – 27 W (pat) 119/08 – Wortmarke TEAMALPIN
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 51 265.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.
Die Bezeichnung

TEAMALPIN

ist am 6. August 2007 als Wortmarke zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen

„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“

angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent-und Markenamts hat die Anmeldung mit Erstbeschluss vom 20. Februar 2008 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Wortkombination „TEAMALPIN“ stelle lediglich eine werbeübliche Anpreisung in dem Sinne dar, dass die entsprechenden Waren von einer berg- oder alpinerfahrenen Gruppe stammten bzw. für eine solche Gruppe besonders geeignet seien. Die entsprechenden Dienstleistungen dienten lediglich einer Unterweisung (Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung) durch dieses alpine Team.

Die Erinnerung des Anmelders ist durch Beschluss derselben Markenstelle vom 29. April 2008 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an der angemeldeten Bezeichnung zurückgewiesen worden. Der Ausdruck „TEAMALPIN“ sei im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine die Eignung, Bestimmung und Inhalt derselben glatt beschreibende Angabe. Die hier angesprochenen Verkehrskreise würden in dem Ausdruck „TEAMALPIN“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich den Hinweis darauf erkennen, dass es sich bei den so benannten Waren und Dienstleistungen um solche handele, die insbesondere für „Teams und Alpinisten“ bestimmt und geeignet seien. Dies gelte für die Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen gleichermaßen wie für Spielzeug und Turn- und Sportartikel sowie auch für die so benannten Dienstleistungen. Dieser Ausdruck besage lediglich, dass die so benannten Waren und Dienstleistungen den Anforderungen im Hinblick auf die Tauglichkeit für alpine Verhältnisse entsprächen und somit für Sport-Teams, z. B. Kletterer oder Alpintourengänger, geeignet und bestimmt seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der mitgeteilt hat, eine Beschwerdebegründung werde nicht eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 – BioID; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006). Weist eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als betriebliche Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2005, 417 – BerlinCard).

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den Begriffen TEAM und ALPIN zusammen. Das ursprünglich aus dem Englischen stammende Wort team ist als sog. Lehnwort ins Deutsche eingegangen und bezeichnet eine Gruppe von Personen, die gemeinsam an einer Aufgabe arbeiten bzw. eine Mannschaft (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2006). Das Adjektiv alpin bedeutet „die Alpen bzw. das Hochgebirge betreffend“ (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl.).

Die von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise werden die Bezeichnung „TEAMALPIN“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich dass diese für Teams des Alpinbereichs (z. B. Kletterer oder Skitourengeher) bestimmt und geeignet sind. So treten z. B. im Skisport die Mitglieder der nationalen Skiteams in jeweils einheitlicher Kleidung an, wobei etwa die Rennanzüge und Skihelme dazu bestimmt und geeignet sind, bessere Zeiten zu erzielen.

Wegen ihres im Vordergrund des Verständnisses stehenden beschreibenden Sinngehalts ist die Marke für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle im Erstbeschluss Bezug genommen.

Ob der Eintragung zusätzlich auch das Schutzhindernis der Produktmerkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Da der Anmelder seine Erinnerung und Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er die Beschlüsse der Markenstelle für angreifbar hält.

Unterschriften

BPatG Volltext

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