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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 45/2009

In der 45. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 22.09.2009 – 33 W (pat) 52/08 – Wortmarke Burg Lissingen

BPatG, Beschluss vom 05.08.2009 – 28 W (pat) 103/08 – Wortmarke ID für die Waren der Klasse 13 „Munition und Geschosse“.

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 23.09.2009 – 26 W (pat) 46/09WBM Strandkorb & Co für die Waren „Klasse 18: Sonnenschirme; Klasse 20: Möbel aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen, auch mit Gestellen aus Metall, nämlich Strandkörbe sowie Freizeit- und Gartenmöbel; Klasse 22: Netze, Zelte, Planen, Segel, soweit in Klasse 22 enthalten“

BPatG, Beschluss vom 16.09.2009 – 29 W (pat) 24/09 – Wortmarke IDEAL Versicherung für „Fotografien; Büroarbeiten; Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Dienstleistungen von Pflegeheimen, Sanatorien und Krankenhäusern; Krankenpflegedienste, Seniorenpflegedienste; Betrieb von Pflegeheimen, Sanatorien und Krankenhäusern; Dienstleistungen eines Bestattungsunternehmens, Bestattungsvorsorgeberatung (ausgenommen Versicherungsberatung), Beratung betreffend Bestattungen“

Verwechslungsgefahr verneint:

BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 30 W (pat) 66/07 – Wort-/Bildmarke WBM MediVerm ./. 1. medi-Verband 2. WBM medi - ich fuehl mich besser

BPatG: pn printnet / PRINECT

Leitsatz:

Wird in der angegriffenen jüngeren Marke ein schutzunfähiger Bestandteil markenmäßig herausgestellt, so kann er den Gesamteindruck dieser Marke prägen und eine Verwechslungsgefahr mit einer zumindest normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke begründen (im Anschluss an BGH GRUR 1998, 930 – Fläminger; Abgrenzung zu BPatG 2002, 68 – COMFORT HOTEL).

BPatG, Beschluss vom 11.08.2009 – 24 W (pat) 82/08 – „pn printnet / PRINECT
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

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BPatG: „Tortellini“ nicht als Marke für Süsswaren schutzfähig

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in zwei Beschlüssen die Zurückweisung der Markenanmeldungen „Tortellini“ (BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 22/09) und „Ravioli“ (BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 23/09) für „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke)“ wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bestätigt.

Das BPatG führte in der Entscheidung „Tortellini“ aus:

Das Zeichen „Tortellini“ bezeichnet die Form der Waren, für die die angemeldete Marke registriert werden soll. „Tortellini“ bezeichnet eine Grundform von Teigwaren, und zwar ringförmige Teigwaren, gefüllt mit einer Mischung aus Gemüse, Fleisch oder (Parmesan-)Käse. In diesem Sinne ist diese Bezeichnung auch in Deutschland dem Verkehr allgemein bekannt. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr die Bezeichnung „Tortellini“ in erster Linie als Hinweis auf die Form der angebotenen Süßwaren verstehen, die sich in die üblichen Gestaltungsformen für Süßwaren einreiht. Ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig als einzige diese Form für die von ihr vertriebenen Süßwaren gewählt hat, ändert nichts daran, dass der Verkehr in der Bezeichnung „Tortellini“ lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Form dieser Waren sehen wird.

BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 22/09Tortellini
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 44/2009

In der 44. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 16.10.2009 – 26 W (pat) 30/09 – Wortmarke „Zu Tisch in…“ u.a. für Dienstleistungen der Klasse 43 „Beherbergung und Verpflegung von Gästen“

BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 23/09 – Marke „Ravioli“ für „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke)“

BPatG, Beschluss vom 13.10.2009 – 25 W (pat) 22/09 – Marke „Tortellini“ für „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke)“

BPatG, Beschluss vom 12.10.2009 – 26 W (pat) 56/08 – 3D-Marke „Flaschenöffner“ für die Waren „Flaschenöffner; alkoholfreie Getränke, Bier“

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 43/2009

In der 43. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit als Marke verneint:

BPatG, Beschluss vom 22.09.2009 – 33 W (pat) 8/08 – Wortmarke Flughafen Berlin Brandenburg International unter anderem für folgende Waren und Dienstleistungen: Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Flugtickets; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Klasse 35: Werbung, insbesondere Werbung aller Art, Flughafenwerbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 33 W (pat) 21/08 – Wortmarke Allfinanz Deutsche Vermögensberatung unter anderem für Klasse 35: Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Geschäftsführung. Klasse 36: Finanzwesen; Information, Beratung und Betreuung in Vermögensanlagen, in Finanzierungen und in Fragen des Versicherungsschutzes und des Vermögensschutzes,…

BPatG, Beschluss vom 21.08.2009 – 29 W (pat) 82/07 – Wortmarke Glocal unter anderem für Klasse 42: Dienstleistungen eines Architekten, Dienstleistungen von Ingenieuren, technische Produktionsplanung, Konstruktionsplanung, technische Beratung.

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BPatG: Fehlende Verwechslungsgefahr bei ausgeprägter Kennzeichnungsschwäche einer Marke (THERMARIUM gegen THERMARIVM)

Die Marke THERMARIUM verfügt wegen ihres erkennbaren beschreibenden Charakters nur über eine minimale Kennzeichnungskraft. Dem steht die Tatsache ihrer Registrierung nicht entgegen, da einer Marke hierfür nur nicht jede Unterscheidungskraft zu fehlen braucht, also bereits ein geringer Grad an Kennzeichnungskraft für die Registrierung genügt

Bei der Entscheidung darüber, ob die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geschwächt ist, kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt ihrer Registrierung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den aus der Widerspruchsmarke erhobenen Widerspruch an (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 904 (Nr. 14) „SIERRA ANTIGUO“). Ist zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt aber anhand der eingereichten Nachweise eine zweifelsfrei beschreibende Verwendung des Begriffes sowohl in lexikalischen Online-Publikationen wie auch durch Unternehmen, belegt, ist von einem entsprechenden Verständnis des Begriffs auszugehen.

Im Ergebnis besteht trotz der starken klanglichen Ähnlichkeit, die der Wortbestandteil „THERMARIVM“ in der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke „THERMARIUM“ aufweist, sowie der gegebenen Identität oder hochgradigen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen, unter Berücksichtigung der ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und ihres infolgedessen stark beschränkten Schutzumfangs keine rechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.

BPatG, Beschluss vom 31.08.2009 – 24 W (pat) 79/07THERMARIVM ./. THERMARIUM
9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 42/2009

In der 42. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit als Marke verneint:

BPatG, Beschluss vom 16.09.2009 – 29 W (pat) 3/09HOMES & GARDENS für Zeitschriften zum Thema Haus und Garten

BPatG: Kein Markenschutz für die Zeitschrift „HOMES & GARDENS“

Das war nicht schwer: Die Anmeldung der Zeitschrift „Homes & Gardens“ als Marke für – nun ja – „Zeitschriften zum Thema Haus und Garten“ bügelte das Bundespatentgericht kurz, knapp und richtig ab wegen fehlender Unterscheidungskraft (8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) (Az.: 29 W (pat) 3/09).

Die Begründung überrascht nicht: Die Wortfolge „HOMES & GARDENS“ wird als Hinweis auf Häuser bzw. Wohnungen und Gärten verwendet. Angesichts dieser Bedeutung benennt das angemeldete Zeichen lediglich den Inhalt der beschwerdegegenständlichen Waren „Zeitschriften zum Thema Haus und Garten“. Bereits aus der Formulierung wird deutlich, dass sich die Zeitschriften mit Themen rund um Haus und Garten befassen. Insofern weist die Wortkombination „HOMES & GARDENS“ nur auf die thematische Ausrichtung der beanspruchten Waren, nicht jedoch auf ein bestimmtes Unternehmen hin.

Anmerkung: Auch wenn der Gedanke naheliegt, ein deutsches Wort, dass mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke schutzfähig ist, in einer anderen Sprache anzumelden, funktioniert dies zumindest bei Begriffen des englischen Grundwortschatzes, die auch in Deutschland verständlich sind, nicht.

Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft kann in solchen Fällen noch durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden werden.

BPatG, Beschluss vom 16.09.2009 – 29 W (pat) 3/09HOMES & GARDENS
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 41/2009

In der 41. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit als Marke bejaht:

BPatG, Beschluss vom 06.07.2009 – 30 W (pat) 121/06 – Marke Rail World nach Einschränkung noch für Klasse 14: Edelsteine; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton); Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel), insbesondere Füllfederhalter, Kugelschreiber und Bleistifte; Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Sonnenschirme und Spazierstöcke; Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Putzzeug; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten);Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; Klasse 41. Erziehung; sportliche Aktivitäten.

Schutzfähigkeit als Marke verneint:

BPatG, Beschluss vom 02.10.2009 – 30 W (pat) 78/06„Thüringer Klöße“ Bei der
Angabe „Thüringer Klöße“ handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 VO 2081/92, welche nicht als geschützte geographische Angabe eingetragen werden darf.

BPatG, Beschluss vom 09.07.2009 – 30 W (pat) 14/08Ruheberg für Dienstleistungen der Klasse 45 „Bestattungen, insbesondere Urnenbestattungen in der Natur, und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bestattungen“.

BPatG, Beschluss vom 30.04.2009 – 30 W (pat) 61/08Chiemgauer Ruhewald für die „Klasse 45“.

Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bejaht:

BPatG, Beschluss vom 29.09.2009 – 25 W (pat) 68/08
Wortmarke Cefasan ./. WBM CHEPHASAAR für die Waren „Pharmazeutische Präparate“.

BPatG, Beschluss vom 09.09.2009 – 25 W (pat) 53/09Allergokit ./. Allergovit

BPatG, Beschluss vom 27.08.2009 – 25 W (pat) 1/09asonor ./. Adocor

Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint:

BPatG, Beschluss vom 09.07.2009 – 30 W (pat) 42/08Orona ./. Dona

Verfahrensrecht

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 33 W (pat) 78/07Haus24Widerruf der Beschwerderücknahme

BPatG: Widerruf der Beschwerderücknahme

Leitsatz:

Als rechtsgestaltende Prozesshandlung ist die Beschwerderücknahme schriftlich zu erklären. Dem Schriftformerfordernis genügt die erfolgreiche Übermittlung eines unterzeichneten Schriftsatzes per Telefax. Für die Wirksamkeit der Prozesshandlung ist die Nachreichung des Schriftsatzes im Original nicht erforderlich.

Eine von einer autorisierten Person unterzeichnete Beschwerderücknahme ist auch dann wirksam, wenn sie ohne Willen des Verfahrensbeteiligten – etwa versehentlich durch das Büropersonal – abgesendet und vom Gericht empfangen wird. Den insoweit zurechenbaren Rechtsschein muss der Beteiligte gegen sich gelten lassen.

Die rechtsgestaltende Prozesshandlung der Beschwerderücknahme ist als Bewirkungshandlung – abgesehen von Fallgestaltungen i. S. d. § 580 ZPO – weder widerrufbar noch anfechtbar.

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 33 W (pat) 78/07Widerruf der Beschwerderücknahme
§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. §§ 516, 565 ZPO analog, § 130a Nr. 6 ZPO