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BPatG: „Ulmer Münster“ als Marke für Bier schutzfähig

Die angemeldete Bezeichnung „Ulmer Münster“ kann als Marke für die Waren und Dienstleistungen „Biere, Biermischgetränke, alkoholfreies Bier; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ eingetragen werden, da keine Schutzhindernisse im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Das Ulmer Münster kommt weder als Herstellungs- oder Vertriebsstätte der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht noch bezeichnet es einen Ort, in dem solche Waren hergestellt werden. Auch ist mit einer solchen Entwicklung nicht in Zukunft zu rechnen, weil eine dahingehende wirtschaftliche Entwicklung wegen der besonderen Eigenschaften des Ortes auch aus Sicht der beteiligten, durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2002, 804, 808, Nr. 63 – Philips) nicht wahrscheinlich ist. Ist aber die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine ernstzunehmende geographische Bezeichnung, dann besteht daran auch kein Freihaltungsbedürfnis.

BPatG, Beschluss vom 17.06.2010 – 27 W (pat) 514/10Marke Ulmer Münster
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG: „Schusswaffe“ – Kein Markenschutz für 3D-Marke Maschinenpistole (HK MP 7)

Leitsatz:

Bei der Ware „Schusswaffen“ kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Warenform ausschließlich waren- bzw. technisch bedingt ist und damit die naturgetreue Abbildung einer Schusswaffe dem Schutz als Formmarke nicht zugänglich ist.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2010 – 28 W (pat) 502/09 – „Schusswaffe
§§ 3 Abs. 2 Nr. 1 + 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Keine clevere Markenanmeldung: „Cleverle“ nicht als Marke schutzfähig

Der Begriff „Cleverle“ ist für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 39 mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke schutzfähig. Die Anmeldemarke „Cleverle“ ruft lediglich die Vorstellung hervor, die Dienstleistungen würden von einer ausgesprochen geschickten und gewitzten Person angeboten. Dieser positive Sinngehalt überträgt sich auf diejenigen, die die Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Ihnen wird die Botschaft vermittelt, dass sie selbst sehr klug handeln, da mit ihrem Geschäftspartner der maximale Nutzen für sie verbunden ist. Damit besteht zwar kein unmittelbarer, aber zumindest ein für die Verneinung der Unterscheidungskraft ausreichend enger sachlich-beschreibender Bezug zwischen der angemeldeten Bezeichnung und den beanspruchten Dienstleistungen. Der Verkehr kann zudem ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsgehalt als solchen erfassen.

BPatG, Beschluss vom 08.01.2008 – 33 W (pat) 117/06Cleverle
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Speicherstadt“ – Kein Markenschutz für den Begriff Speicherstadt

Leitsatz:

Der Begriff „Speicherstadt“ wird naheliegenderweise mit der Speicherstadt am Rande des Hamburger Hafens, einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Er kommt, auch im Hinblick auf die Wertschätzung und die positiven Empfindungen, die der Verkehr diesem Tourismusmagnet entgegenbringt, für zahlreiche Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) in Betracht und entbehrt zudem – auch soweit kein enger waren- und dienstleistungsbeschreibender Bezug vorhanden ist – jeglicher Hinweiskraft auf einen individuellen Geschäftsbetrieb (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 04.05.2010 – 24 W (pat) 76/08Speicherstadt
MarkenG § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2

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BPatG: „In Kölle doheim“ ist als Marke für Souvenirartikel wie T-Shirts und Taschen eintragungsfähig

Auch wenn die Wortfolge „In Kölle doheim“ für den Verkehr verständlich und ihm bekannt ist, schließt dies die Möglichkeit, sie als Kennzeichnung von (bestimmten) Waren und Dienstleistungen zu verwenden, nicht aus.

Selbst wenn die Wortfolge „In Kölle doheim“ in Form eines Aufdruckes im Brustbereich eines T-Shirts oder eines Hemdes oder auf den Seitenteilen einer Tasche oder eines Koffers aufgebracht ist, lässt sich aus einer bestimmten Art der Anbringung eines Zeichens an einzelnen Waren nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, der Verkehr werde dieses in keinem Fall mehr als Herkunftsangabe ansehen. Auch unzweifelhaft schutzfähige Marken werden häufig in dieser Weise verwendet, ohne dass sie hierdurch ihre Funktion als Marke verlieren.

BPatG, Beschluss vom 15.01.2010 – 27 W (pat) 241/09In Kölle doheim
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Badsalon hat ausreichend Unterscheidungskraft als Bezeichnung einer Küchengerätemarke

I. Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 II Nr.1 MarkenG ist die Eignung einer Marke, die für sie eingetragenen Waren/Dienstleistungen, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

II. Maßgeblich für die Unterscheidungskraft sind:
1. die Klasse der Waren/Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet ist, und
2. die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren/Dienstleistungen.

III. Wortmarken fehlt somit die Unterscheidungskraft, wenn ihr die angesprochenen Verkehrskreise für ihre Waren/Dienstleistungen, nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalt zuordnen.

IV. „Salon“ ist ein modern eingerichtetes, elegantes Geschäft,ein größerer, repräsentativer
Raum.
Die Kombination mit „Bad“ ist somit keine besonders ungewöhnliche und damit keine unterscheidungskräftige Bezeichnung

V. Ermittelt wurde, dass „Badsalon“ als Etablissementbezeichnung verwandt wird.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden „Badsalon“ als Angabe einer Zweckbestimmung von Waren oder als Hinweis auf eine Einrichtung verstehen, welche Waren rund ums Bad anbietet.

VI. Hier fehlt ein enger beschreibender und gewerblich anpreisender Bezug von „Badsalon“ zu den streitgegenständlichen Waren (= ausschließlich Küchengeräte), da diese nicht zur Ausstattung eines Badezimmers gehören.
Deshalb wird die Kennzeichnung dieser Waren von den betroffenen Verkehrskreisen nicht als
1. Bestimmungsangabe oder
2. Hinweis auf die Verkaufsstätte o.ä.
missverstanden.

VI. „Badsalon“ wahrt daher die Funktion einer Marke, da sie somit die betroffenen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und von denen anderer Unternehmen unterscheidet.

VII. „Badsalon“ kann folglich auch kein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden.

BPatG, Beschluss vom 09.09.2008 – 24 W (pat) 135/05Badsalon
§ 8 II Nr.1, § 37 I MarkenG

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BPatG: Nein zu JA – Kein Markenschutz für werbeüblich gestaltete Wort-/Bildmarke „JA“ Beschluss vom 08.09.2008 – 25 W (pat) 26/07

Der Verkehr sieht in der angemeldeten Marke „JA“ lediglich einen Werbehinweis, da das Wort „JA“ Zustimmung signalisiert. Es wird von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne einer werbemäßigen Anpreisung verstanden, dass man die Dienstleistungen bzw. deren Inanspruchnahme z. B. aufgrund des besonders guten Services, des guten Preis-Leistungsverhältnisses oder ähnliches bejahen solle. Einer in erster Linie als werbemäßige Anpreisung zu verstehenden Angabe fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, weil sie nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren/Dienstleistungen aufgefasst wird.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.09.2008 – 25 W (pat) 26/07 – „JA
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „GELBE SEITEN“ Keine Löschung der Marke „Gelbe Seiten“

Leitsatz:

1. Zur Darlegungs- und Beweislast im Verfahren über die Löschung einer kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke.

2. Zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts eines in einer Marke enthaltenen Begriffs (hier: Gelbe Seiten).

3. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verkehrsbefragungen, welche für eine gleichlautende früheren Marke durchgeführt wurden, als Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer später angemeldeten Marke.

4. Zu den die subjektiven Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG betreffenden tatsächlichen Voraussetzungen.

5. Eine Löschung der Marke „Gelbe Seiten“ kommt nicht in Betracht, weil der Marke zum Eintragungszeitpunkt (hier 1998) weder die erforderliche Unterscheidungskraft fehlte noch sie freihaltungsbedürftig war; darüber hinaus hatte die Anmelderin auch nachgewiesen, dass sie im Verkehr durchgesetzt war; schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Anmelderin. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob die Anmelderin zu einem früheren Zeitpunkt eine Monopolstellung innehatte, was allerdings auf dem betroffenen Waren- und Dienstleistungssektor (Branchenverzeichnisse) auch nicht der Fall war.

BPatG, Beschluss vom 09.03.2010 – 27 W (pat) 211/09GELBE SEITEN
§ 8 Abs. 2, 3 MarkenG

BPatG: Marke „Morgenzauber“ für Lebensmittel schutzfähig

Die Wortkombination „Morgenzauber“ ist als Marke u.a. für die Waren „Feinkostsalate …, … Gemüse- und Kartoffelsalate; … Fruchtzubereitungen insbesondere für die Verwendung in der Milchindustrie und der Speiseeisherstellung; Marmeladen und Konfitüren als Brotaufstrich, … Getreide- und Nudelsalate;…“ schutzfähig. Der Begriff „Morgenzauber“ erschöpft sich nicht in der Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile zu einer werbeüblichen Anpreisung, sondern vermittelt gerade durch die Kombination der aufeinander bezogenen Bestandteile „Morgen“ und „Zauber“ sowie die Interpretationsbedürftigkeit der Gesamtaussage in Bezug auf die Waren einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck.

Der angemeldeten Wortkombination „Morgenzauber“ kann daher im Gesamteindruck eine Identifizierungsfunktion und damit eine Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden, mag ihr Schutzumfang aufgrund ihrer beschreibenden Anklänge in verschiedene Richtungen auch deutlich reduziert sein.

BPatG, Beschluss vom 12.05.2010 – 25 W (pat) 506/10Morgenzauber
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „Pan Am“ – Anmeldung einer nicht mehr benutzten Marke ist nicht bösgläubig Beschluss vom 19.06.2008 – 27 W (pat) 79/06

Eine Markenanmeldung ist nicht bösgläubig, wenn die Markeninhaberin sich im Insolvenzverfahren befindet und die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung seit mehr als fünf Jahren nicht mehr benutzt wurde.

In dieser lesenswerten Entscheidung des Bundespatentgericht vom 19. Juni 2008 (27 W (pat) 79/06) hat der 27. Senat die Zurückweisung des Löschungsantrags gegen die Wortmarke „Pan Am“, eingetragen u.a. für „Taschen; Bekleidungsstücke; Turn- und Sportartikel“ bestätigt.

Aus den Gründen:
Es fehle bereits am schutzwürdigen Besitzstand der Bezeichnung „Pan Am“. Weder die Antragstellerin habe einen solchen gehabt, noch die amerikanische Fluglinie PanAm American World Airways Inc., denn diese Fluglinie habe sich im Juli 2003 schon im Insolvenzverfahren befunden, den Flugbetrieb bereits 1991 eingestellt und die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitgegenständlichen angegriffenen Marke seit mehr als fünf Jahren nicht mehr benutzt gehabt.

Die Markenanmeldung sei auch nicht sittenwidrig, da die im Verfahren vorgelegte Korrespondenz belege, dass der Markeninhaber versucht habe, vor der Anmeldung mit der amerikanischen Fluglinie einen Lizenzvertrag abzuschließen. Ein Kontakt zu Vertretern der amerikanischen Fluglinie sei aber – wohl aufgrund deren Insolvenz . nicht möglich gewesen . Gegen die sittenwidrige Störungsabsicht des Markeninhabers spreche auch, dass dieser die Marke benutze. Eine frühere eventuell fortbestehende Bekanntheit der Marke „Pan Am“ sei kein Löschungsgrund. Bösgläubigkeit wegen zweckentfremdeter Nutzung der Marke zu unterstellen, widerspreche den Grundsätzen des Markenrechts. Dass ein Unternehmer seine Produkte mit einer Markenkennzeichnung versehe, von der er erwarte, dass sein Zielpublikum sie attraktiv finden möge, sei vielmehr sinnvolles unternehmerisches Handeln.

BPatG, Beschluss vom 19.06.2008 – 27 W (pat) 79/06 – „Pan Am
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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