Schlagwort-Archive: Benutzung

LG Düsseldorf: Keine Verletzung der Marke Steuerfuchs durch die Domain „frag-den-steuerfuchs.de“

Es besteht kein Unterlassungsanspruch aus der Marke Steuerfuchs gegen die Verwendung einer Domain „frag-den-Steuerfuchs“, weil die angesprochenen Verkehrskreise in dem verwandten Begriff „Steuerfuchs“ sowie der angegriffenen Wortkombination „frag-den-Steuerfuchs“ lediglich eine rein beschreibende Angabe sehen und es damit schon an einer markenmäßigen Benutzung fehlt.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2009 – 2a O 34/06frag-den-steuerfuchs.de
§§ 14 I, II Nr. 2, V, 15 I, II Nr. 2, IV MarkenG

Weiterlesen

OLG Frankfurt am Main: Fehlende markenmäßige Benutzung einer Marke als Metatag

In der Verwendung einer fremden Marke als Metatag liegt dann keine markenmäßige Benutzung, wenn sich bereits aus einem Kurzhinweis in der nach Eingabe des Suchworts erscheinenden Trefferliste ergibt, dass der Begriff nicht auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen soll.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.03.2009 – 6 W 29/09Marke als Metatag keine markenmäßige Benutzung
§§ 14, 15 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 10 oder §§ 3, 4 Nr. 7 UWG

Weiterlesen

LG Mannheim: Keine Verletzung des Unternehmenskennszeichens bei ausschliesslicher Benutzung zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen – „p. patentanwälte“

Leitsätze

1. An einer das Unternehmenskennzeichenrecht verletzenden Benutzung fehlt es, wenn ein Zeichen ausschließlich zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen und nicht zur Kennzeichnung eines Unternehmens verwendet wird.

2. Der Inanspruchnahme aus einem Unternehmenskennzeichen kann auch eine prioritätsältere eingetragene Marke entgegenhalten werden, wenn ein zumindest auch markenmäßiger Gebrauch angegriffen wird. Jedenfalls der Inhaber einer Dienstleistungsmarke ist nicht gehalten, sich wegen der fremden, prioritätsjüngeren Unternehmenskennzeichenrechte auf eine rein markenmäßige Nutzung seiner Marke zurückzuziehen.

LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009 – 2 O 59/09
§§ 5, 15 MarkenG

Weiterlesen

BGH: „EIFEL-ZEITUNG“ – Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel sein

a) Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen befugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist.

b) In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht.

BGH, Urteil vom 18.06.2009 – I ZR 47/07EIFEL-ZEITUNG
MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2, 4 und 5

Weiterlesen

BPatG: Marke DIE FÜCHSE und Bildmarke Fuchsbriefe nicht verwechslungsfähig

Eine Marke wird nicht rechtserhaltend benutzt, wenn die tatsächlich verwendete Form derart von der im Markenregister eingetragenen Marke abweicht, dass der kennzeichnende Charakter der Marke verändert wird. Dies ist hier der Fall, denn die benutzte Form der Widerspruchsmarke weicht in zwei markanten Merkmalen von der registrierten Form ab, nämlich in der Graphik des Fuchskopfes, die in der verwendeten Marke nur noch stilisiert angedeutet ist, und in ihrer Platzierung, die die Wörter „Fuchs“ und „Briefe“ trennt.

Zwischen der Wortmarke „Die Füchse“ und der Bildmarke Fuchsbriefe besteht schon keine klangliche Zeichenähnlichkeit, da die Pluralform von Fuchs mit vorangestelltem Artikel (Die Füchse) sich im Klang deutlich von „Fuchsbriefe“ unterscheidet. Bildlich unterscheiden sich die Marken aufgrund der graphischen Gestaltung der Widerspruchsmarke und der unterschiedlichen Wortzahl sowie -länge ausreichend, so dass im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.

BPatG, Beschluss vom 30.03.2009 – 27 W (pat) 63/09DIE FÜCHSE
§ 26 Abs. 5, § 9 MarkenG

Weiterlesen

OLG Köln: Rechtserhaltende Benutzung mehrerer Marken – PROTI

1. Der Inhaber einer Wortmarke (hier: Proti) kann sich entgegen § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht darauf berufen, diese Marke durch Verwendung anderer eingetragener Marken (hier: PROTIPLUS und Proti Power) rechtserhaltend benutzt zu haben (im Anschluss an EuGH WRP 2007, 1322 Tz 86 – Bainbridge; Abgrenzung zu von Mühlendahl WRP 2009, 1).

2. Die Verwendung der Zeichen „Proti®4-K“ und „PROTIPLEX®“ stellt – wenn sie so präsentiert werden, dass sie der Verkehr als einheitliche Zeichen versteht – keine rechtserhaltende Benutzung der Marke „Proti“ dar.

3. Den Marken „Protiplus“ und „Protipower“ kommt im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel mit dem Hauptbestandteil Protein nur schwache Kennzeichnungskraft zu. In Anbetracht dessen besteht keine Verwechslungsgefahr mit der Marke „Protifit“.

OLG Köln, Urteil vom 20.05.2009 – 6 U 195/08Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln: Protipower ./. Protifit
MarkenG §§ 14 Abs. 2 Nr. 2; 22; 26 Abs. 3; 49 Abs. 1 Satz 1; 51 Abs. 4 Nr. 1

Weiterlesen

EuG: Anheuser-Busch / HABM – BUDWEISER

EuG, Urteil vom 25.03.2009 – T?191/07 –
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BUDWEISER – Ältere internationale Wort- und Bildmarken BUDWEISER und Budweiser Budvar – Relative Eintragungshindernisse – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 – Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs – Begründung – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 – Verspätete Vorlage von Unterlagen – Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94“

Weiterlesen

EuGH: INTEL

EuGH, Urteil vom 27.11.2008 – C?252/07 –
Richtlinie 89/104/EWG – Marken – Art. 4 Abs. 4 Buchst. a – Bekannte Marken – Schutz gegenüber der Benutzung einer jüngeren identischen oder ähnlichen Marke – Benutzung, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde

1. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux (C?408/01), zwischen der bekannten älteren Marke und der jüngeren Marke unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.

2. Die Tatsache, dass die jüngere Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die bekannte ältere Marke in Erinnerung ruft, ist gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils Adidas-Salomon und Adidas Benelux zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

3. Die Tatsache, dass

– die ältere Marke für verschiedene bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen sehr bekannt ist,

– diese Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen ist, unähnlich oder in hohem Maße unähnlich sind und

– die ältere Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gleich welcher Art einmalig ist,

impliziert nicht zwangsläufig das Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils Adidas-Salomon und Adidas Benelux zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

4. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer Benutzung der jüngeren Marke, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.

5. Die Tatsache, dass

– die ältere Marke für verschiedene bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen sehr bekannt ist,

– diese Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen ist, unähnlich oder in hohem Maße unähnlich sind,

– die ältere Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gleich welcher Art einmalig ist und

– die jüngere Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die ältere bekannte Marke in Erinnerung ruft,

genügt nicht, um nachzuweisen, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

6. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist wie folgt auszulegen:

– Die Benutzung der jüngeren Marke kann die Unterscheidungskraft der bekannten älteren Marke selbst dann beeinträchtigen, wenn die ältere Marke nicht einmalig ist.

– Eine erste Benutzung der jüngeren Marke kann genügen, um die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu beeinträchtigen.

– Der Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen würde, setzt voraus, dass dargetan wird, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht.

Weiterlesen

EuGH: Wellness

EuGH, Urteil vom 15.01.2009 – C?495/07 –
Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 10 und 12 – Verfall – Begriff der ‚ernsthaften Benutzung‘ einer Marke – Anbringung der Marke auf Werbegegenständen – Gegenstände dieser Art, die kostenlos an Käufer anderer Waren des Markeninhabers abgegeben werden

Die Art. 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke, wenn er diese auf Gegenständen anbringt, die er den Käufern seiner Waren kostenlos mitgibt, diese Marke für die Klasse, zu der die betreffenden Gegenstände gehören, nicht ernsthaft benutzt.

Weiterlesen

OLG Braunschweig: Umfang des Löschungsanspruchs bei Teilbenutzung einer Marke

OLG Braunschweig, Urteil vom 18.11.2008 – 2 U 40/07Rounder (Landgericht Braunschweig)
§§ 55 Abs.1 und Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 und 26 MarkenG

Leitsätze:

1. Wird eine Registermarke weder vollständig unbenutzt noch im vollen Umfang der eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt, scheidet eine vollständige Löschung gemäß §§ 55 Abs.1 und Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 und 26 MarkenG aus.

2. Ob und in welchem Umfang bei einer Benutzung der Registermarke für einen Teil der eingetragenen Waren ein Teillöschungsanspruch besteht, ist entsprechend der vom Bundesgerichtshof zur Zeit der Geltung des Warenzeichengesetzes entwickelten erweiternden Minimallösung zu prüfen (so jetzt auch BGH, Urt. v. 1004.2008- I ZR 167/05 – LOTTOCARD – zitiert bei Juris).

3. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich, dass bei einer Teilnutzung der Registermarke kein Löschungsanspruch für Waren und Dienstleistungen besteht, die in ihren Eigenschaften und Zweckbestimmungen mit den Waren und Dienstleistungen übereinstimmen, für die die Benutzung erfolgt (gleicher Produktbereich) oder der Bereich der Waren und Dienstleistungen, für die keine Benutzung besteht, sich nicht klar als Unterkategorie definieren und damit eingrenzen lässt.

Weiterlesen