Schlagwort-Archive: 2009

OLG Köln: Irreführung durch Zeichen mit Zusatz ® („R im Kreis“)

Wird einem Zeichen der Zusatz ® beigefügt, erwartet der Verkehr, dass dieses Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist oder dass ihm der Markeninhaber eine Lizenz erteilt hat. Der Verkehr entnimmt der Beifügung des ®, dass es eine registrierte Marke genau dieses Inhalts gibt (vgl. BGH GRUR 1990, 364, 366 – „Baelz“; GRUR 2009, 888 Rz 15 f – „Thermoroll“).

Dies gilt das indes nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das ® lediglich auf eine Markenregistrierung im Ausland hinweisen soll.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.11.2009 – 6 U 114/09® („R im Kreis“)
UWG § 5

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BPatG: „CASINO DE MONTE CARLO“ nicht schutzfähig für Elektronik und Spielkarten

Bei der angemeldeten Marke „CASINO DE MONTO-CARLO“ handelt es sich um eine für Waren der Klasse 9 (Elektronik und Telekommunikation) und 28 (Spiele und Spielkarten) nicht unterscheidungskräftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie besteht aus der Angabe „CASINO DE MONTO-CARLO“ und erschöpft sich in der Benennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff „Casino“ und der Ortsangabe „Monte Carlo“. Im Hinblick auf seinen erkennbaren Sinngehalt wird das Zeichen daher nicht als Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens aufgefasst.

Für die rechtliche Beurteilung ist es nicht maßgeblich, ob die Markeninhaberin, die alleinige Inhaberin einer Erlaubnis für das Betreiben des Spielcasinos in Monaco sei. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig (vgl. BGH WRP 2006, 475, 467 – Casino Bremen).

BPatG, Beschluss vom 22.06.2009 – 27 W (pat) 143/08 – „CASINO DE MONTE CARLO
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Marken in Zahlen 2009

Die Markenstatistik des DPMA 2009 auf einen Blick:

Markenanmeldungen national und international 2009: 74.822 (2008: 80.772)

Nationale Markenanmeldungen 2009: 69.069 (2008: 73.903)

– davon zu Waren: 34.998 (2008: 38.554)

– davon zu Dienstleistungen: 34.071 (2008: 35.349)

– aus dem Ausland: 3.355 (2008: 3.829)

Zahl der eingetragenen Marken 2009: 778.008 (2008: 776.628)

Schutzgesuche internationale Marken: 5.753 (2008: 6.869)

Schutzbewilligungen: 5.796 (2008: 6.243)

Markenanmeldungen nach Bundesländern 2009:

  1. Nordrhein-Westfalen: 15.450
  2. Bayern: 11.836
  3. Baden-Württemberg: 8.234
  4. Hessen: 5.584
  5. Berlin: 4.697
  6. Niedersachsen: 4.548
  7. Hamburg: 3.448
  8. Rheinland-Pfalz: 2.955
  9. Sachsen: 2.260
  10. Schleswig-Holstein: 2.066
  11. Brandenburg: 1.074
  12. Thüringen: 987
  13. Sachsen-Anhalt: 825
  14. Mecklenburg-Vorpommern: 651
  15. Saarland: 580
  16. Bremen: 519

Quelle: DPMA

LG Hamburg: „Scout24“ als Serienzeichen – Verwechslungsgefahr zwischen „Solarscout24“ und „Scout24“

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 24.02.2009 (Az: 312 O 668/08) entschieden, dass zwischen den Zeichen „solarscout24“ und „scout24“ Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt des Serienzeichens „scout24“ besteht. Die Beklagte, Anmelderin der Marke „solarscout24“ und Inhaberin verschiedener „solarscout24“-Domains wurde zu Unterlassung, Einwilligung in die Löschung der Marke verurteilt und musste die Kosten der Abmahnung (aus einem Streitwert von 150.000 EUR) sowie die Kosten des Rechtsstreits bezahlen.

Das Gericht sah die Kennzeichnungskraft von „scout24“ durch eine breite Verwendung von Kombinationszeichen mit dem Bestandteil „scout24“ als erheblich gesteigert an. Auch wenn die Marke „scout24“ aus zwei weitgehend beschreibenden Begriffe besteht, handelt es sich jeweils um kreative Wortneuschöpfungen, die in der Kombination mit einem weiteren vorangestellten, das Internetangebot konkretsierenden Begriff, einen eigenen Bedeutungsgehalt haben.

LG Hamburg, Urteil vom 24.02.2009, 312 O 668/08„Scout24“ als Serienzeichen
MarkenG § 4; MarkenG § 5; MarkenG § 14; GMV Art. 9

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BPatG: Voreintragungen im Anmeldeverfahren

Leitsatz:

1. Zur Bedeutung von Voreintragungen vergleichbarer Drittmarken im Anmeldeverfahren.

2. Der von Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geforderten sog. „Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes“ (vgl. BPatG GRUR 2009, 683, 684 – SCHWABENPOST; Töbelmann, GRUR 2009, 1008) sind von Rechts wegen enge Grenzen gesetzt. Steht aufgrund des zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung einer angemeldeten Marke gegebenen Erkenntnisstandes – insbesondere von zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Tatsachen, die belegen, dass für den Verkehr die beschreibende Bedeutung einer angemeldeten Kennzeichnung gegenüber ihrem Verständnis als Herkunftszeichen im Vordergrund steht – für den zuständigen Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgrund seiner eigenen Wertung fest, dass ein Schutzhindernis gegeben ist, darf ihm nämlich eine innerdienstliche Anweisung, die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung anders zu werten, weder im Einzelfall noch durch Verwaltungsvorschriften erteilt werden; solche allgemeinen Anweisungen überschritten das nach allgemeiner Ansicht nur eingeschränkt bestehende Weisungsrecht des Präsidenten des Patentamts. Da solche Weisungen den Prüfer nicht binden können, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Anmelder genannten angeblichen Voreintragungen, da diese nicht entscheidungserheblich sein können, wenn der Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes ein Schutzhindernis für die Eintragung der konkret zu beurteilenden Anmeldemarke für gegeben erachtet.

BPatG, Beschluss vom 01.12.2009 – 27 W (pat) 220/09Voreintragungen im Anmeldeverfahren
§ 8 Abs. 2 MarkenG

BPatG: „Etikett“ – Zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler, produktbezogener Formmarken

Leitsätze:

1. Zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler, produktbezogener Formmarken.

2. Ein „Kennzeichnungsnotstand“ auf dem Produktbereich der Etiketten besteht nicht.

3. Ein Registerschutz von gebräuchlichen Formgestaltungen für Etiketten, Bonrollen, Anhängetafeln und vergleichbare Waren, wie beispielsweise rechteckige, konkave oder konvexe Gestaltungsvarianten, kommt nur unter den Voraussetzungen einer durch Benutzung erworbenen Verkehrsbekanntheit nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Betracht (Abweichung von BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 – Etikettenartige Umrahmungen).

BPatG, Beschluss vom 18.11.2009 – Aktenzeichen: 28 W (pat) 27/09 Az. der Parallelentscheidungen 28 W (pat) 28/09 28 W (pat) 29/09 28 W (pat) 30/09 28 W (pat) 31/09 28 W (pat) 32/09 28 W (pat) 33/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BGH: Legostein

a) Die Grundsätze des § 322 ZPO sind auf bestandskräftige Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts im Löschungsverfahren übertragbar.

b) Hat der Beschwerdeführer im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren ge-mäß § 66 MarkenG die Beschwerdegebühr nicht gezahlt, tritt die daran anknüpfende Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG kraft Gesetzes ein. Die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vorgesehene Entscheidung des Rechtspflegers, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt, hat nur deklaratorische Bedeutung.

c) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen (hier: der Legostein) ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich ist, sind diejenigen Merkmale außer Betracht zu lassen, die die Grundform der Warengattung ausmachen. Dienen die verbleibenden Merkmale ausschließlich der Herbeiführung einer technischen Wirkung (hier: Verbindung der Spielbausteine), ist die Warenform nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz auch dann ausgenommen, wenn die technische Lösung (hier: Klemmwirkung durch Kupplungselemente in Form von Noppen) durch unterschiedlich ausgestaltete Merkmale (hier: unterschiedlich geformte Noppen) erreicht werden kann.

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – I ZB 53/07Legostein
MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 50 Abs. 1 und 2, §§ 54, 66; PatKostG § 6 Abs. 2; ZPO § 322

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BGH: Zoladex

a) Stellt sich der Parallelimport eines Arzneimittels allein deswegen als rechtswidrig dar, weil die Vorabinformation des Markeninhabers, die Voraussetzung für die Erschöpfung gewesen wäre, unterblieben ist, kommt im Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ein verhältnismäßig niedriger Vergütungssatz in Betracht.

b) Der Parallelimporteur, der es versäumt, den Markeninhaber vorab zu informieren, und der deswegen eine Markenverletzung begeht, kann – wenn der Markeninhaber diese Art der Schadensberechnung gewählt hat – verpflichtet sein, den Gewinn aus dem Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels vollständig herauszugeben.

BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 87/07Zoladex
MarkenG § 14 Abs. 6 a.F., § 24

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OLG Hamburg: „Red Bull“ gegen „Bullenmeister“

Leitsatz
Die Bezeichnung „Bullenmeister“ für ein alkoholfreies Getränk nutzt die der bekannten deutschen Marke „Red Bull“ eigene Unterscheidungskraft und Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Der Verkehr ordnet diese Bezeichnung infolge ähnlichkeitsbedingter Wiederkennung eines Markenbestandteils („Bull“) der bekannten Marke zu. Nicht hingegen handelt es sich lediglich – wie im Fall „Zwilling/Zweibrüder“ (BGH, Urt. v. 29.4.2004, Az. I ZR 191/01) – um eine für die Anname eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht ausreichende bloße Assoziation, die aufgrund einer geschickt gewählten begrifflichen Annäherung bestehende Zeichenunterschiede überwindet.

OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2009 – 3 U 201/08 – „Red Bull“ gegen „Bullenmeister“
§§ 670, 677, 683 BGB; §§ 14, 18, 19 MarkenG

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