OLG Köln, Urteil vom 15.08.2007 – 6 U 55/07
MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12
Eine von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft von „bsw“ ist aber im Hinblick auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im Verbandswesen geschwächt: „bsw“ ist ein Akronym, gebildet aus den rein beschreibenden Bestandteilen des Verbandsnamens „Bundesverband Schwimmbad & Wellness“. Das vorangestellte „b“ deutet hierbei stark auf eine bundesweite Tätigkeit hin. Als schlagwortartige Verkürzung der Geschäftsbezeichnung eines Bundesverbands kommt „bsw“ deshalb nur eine gegenüber sonstigen Buchstabenkombinationen geschwächte Kennzeichnungskraft zu.
Die Ähnlichkeit der Unternehmenskennzeichen „bsw“ einerseits und „BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V.“ andererseits ist in Ansehung der Unterschiede in ihrem jeweiligen Gesamteindruck und unter Berücksichtigung der im Streitfall obwaltenden Besonderheiten nur gering.