Archiv der Kategorie: Verfahrensrecht

BGH: Anspruch auf rechtliches Gehör – „Melissengeist“

BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – I ZB 70/07
§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG

Das Bundespatentgericht hat den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den Begriff „Melissengeist“ als Warenbezeichnung ohne jegliche Unterscheidungskraft angesehen hat. (Rn. 9)

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BPatG: Eintragung des Inlandsvertreters

BPatG, Beschluss vom 04.03.2008 – 27 W (pat) 91/07
§ 96 MarkenG; § 20 BDSG

Leitsätze:

1. Der im Markenregister eingetragene Vertreter eines Markeninhabers kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Löschung dieser Eintragung bzw. seinen Hilfsantrag auf Aufnahme eines den Umfang des Vertretungsverhältnisses näher bezeichneten Zusatzes mangels spezialgesetzlicher Vorschriften im Markengesetz oder der Markenverordnung (anders als möglicherweise im Patentrecht nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG, vgl. hierzu BPatG BlPMZ 2007, 421, 422 Inlandsvertreter) nur nach Maßgabe der allgemeinen datenschutz-rechtlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG als Ausfluss seines allgemeinen (Grund-)Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (st. Rspr. seit BVerfG 65, 1) verlangen.

2. Ein solches Recht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG besteht nur, wenn die Eintragung unrichtig, insbesondere von § 25 Nr. 16 MarkenG nicht gedeckt ist.

3. Die einem Verfahrensbevollmächtigten auf die Durchführung eines einzigen Verfahrens (hier: Umschreibungsverfahren) beschränkte Erteilung einer Vollmacht steht unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des betroffenen Verfahrens; da die Vollmacht danach frühestens erst nach Vollzug der in diesem Verfahren begehrten (Haupt-)Eintragung erlöschen kann und somit im Zeitpunkt dieser Eintragung noch besteht, ist der bestellte Vertreter ungeachtet der Frage, ob seine Vollmacht wirksam beschränkt ist oder nicht, auf jeden Fall nach § 25 Nr. 16 MarkenV im Markenregister zu vermerken.

4. Wird einem Patent- oder Rechtsanwalt eine dem Wortlaut nach sich auf sämtliche Verfahren vor nationalen oder internationalen Behörden oder Gerichten erstreckende Vollmacht „in Sachen“ eines konkreten Verfahrens (hier: Umschreibung auf einen neuen Markeninhaber) erteilt, handelt es sich nicht um eine sachlich oder zeitlich beschränkte, sondern eine unbeschränkte Vollmacht, da mit dem Zusatz „in Sachen“ die Vollmacht nicht beschränkt, sondern hiermit lediglich der Anlass für die (unbeschränkte) Vollmachterteilung zum Ausdruck gebracht wird. Ein auf eine solche Vollmacht gestützter Antrag des Patent- oder Rechtsanwalts auf Löschung seiner nach § 25 Nr. 16 MarkenV vorgenommenen Eintragung oder auf Aufnahme eines die Beschränkung kennzeichnenden Zusatzes ist daher nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG unbegründet, weil die Eintragung richtig ist und bleibt.

5. Ob der nach § 25 Nr. 16 MarkenV eingetragene Inlandsvertreter eines ausländischen Markeninhabers auch nach Beendigung seiner rechtsgeschäftlichen Bestellung (hier: Niederlegung des Mandats) weiterhin im Markenregister eingetragen bleibt, hängt davon ab, ob die Eintragung nach § 25 Nr. 16 MarkenV allein vom zivilrechtlichen Fortbestand der rechtsgeschäftlichen Bestellung abhängt oder – wofür nach dem Gesetzeszweck einiges spricht – unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage auch die Fortdauer einer bloßen verfahrensrechtlichen Stellung, insbesondere nach § 96 Abs. 4 MarkenG, erfasst. Ob hiernach die Eintragung fortbesteht (so BPatG BlPMZ 2007, 421, 422 Inlandsvertreter für §§ 25, 30 PatG) oder zu löschen ist (so in der Tendenz BPatG 24 W (pat) 97/07 Inlandsvertreter II, veröffentlicht unter www.bundespatentgericht.de, für § 96 Abs. 4 MarkenG), bleibt, da im hier zu entscheidenden Sachverhalt ohne Bedeutung, abzuwarten.

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OLG Düsseldorf: Rechtsanwaltskosten für ein Abschlussschreiben

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007 – I-20 U 52/07

Erstattung der Rechtsanwaltskosten für ein Abschlussschreiben nur in Höhe einer 0,8 Geschäftsgebühr.
Dieser Satz ist ausreichend, sofern das Anschlussschreiben nach einem vorangegangenen Verfügungsverfahren keinen besonderen Aufwand erfordert.

Eine Erstattung der Patentanwaltskosten kann nicht verlangt werden; § 140 Abs. 3 MarkenG findet auf das Abschlussschreiben weder unmittelbar noch analog Anwendung.

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BGH: Kosten eines Abwehrschreibens

BGH, Beschluss vom 06.12.2007 – I ZB 16/07Kosten eines Abwehrschreibens (OLG Stuttgart)
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar.

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BPatG: Umschreibungsverfahren

BPatG, Beschluss vom 19.02.2008 – 27 W (pat) 225/05
§§ 27, 28, 96 MarkenG, § 265 ZPO

Leitsätze:

1. Bei der Umschreibung einer Marke auf deren Erwerber im Markenregister handelt es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, das jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an Person und Berechtigung des angeblichen Erwerbers bestehen, einer förmlichen Prüfung bedarf.

2. § 96 MarkenG ist auch im Umschreibungsverfahren anzuwenden.

3. Zu den Voraussetzungen für den zulässigen Eintritt des Erwerbers einer Marke in ein anhängiges Widerspruchsverfahren.

4. Liegt ein Verfahrensverstoß seitens der Markenstelle (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs) vor und sind Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Markenstelle in der Sache nicht von vornherein auszuschließen, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle an diese zurückzuverweisen und in aller Regel eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr veranlasst.

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HABM: Steppnaht

HABM, Entscheidung vom 06.02.2008 – R 1502/2006-4 – Steppnaht (Bildmarke)
Artikel 78 GMV

Den Anforderungen an die gebotene Sorgfalt bei der Fristenkontrolle ist nicht genügt, wenn die Fristenerfassung, -berechnung und -überwachung lediglich durch eine einzige Person erfolgt und bei der Büroorganisation keinerlei Vorkehrungen für eine Gegenkontrolle getroffen waren. Werden in diesem Fall Fristen versäumt, so liegt Organisationsverschulden vor.

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OLG Frankfurt am Main: Consulente in marchi

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.12.2007 – 6 W 31/06Consulente in marchi
MarkenG 140 III; ZPO 91 I

In Markensachen können die Kosten eines italienischen, auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts („consulente in marchi“) – unabhängig von der Regelung des § 140 III MarkenG – nach § 91 I ZPO erstattungsfähig sein, wenn der Anwalt die weltweiten Markenrechtsstreitigkeiten der Partei koordiniert und die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten deutlich hinter den Kosten zurückbleiben, die bei Beauftragung eines inländischen Patentanwalts entstanden wären.

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EuG: PNEUMO UPDATE / Pneumo

EuG, Beschluss vom 18.02.2008 – T?327/06
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PNEUMO UPDATE – Ältere nationale Wortmarke Pneumo – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Tenor

1. Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2. Die Altana Pharma AG trägt die Kosten.

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BPatG: Inlandsvertreter II

BPatG, Beschluss vom 29.01.2008 – 24 W (pat) 97/07 – Inlandsvertreter II
MarkenG § 96 Abs. 4, § 165 Abs. 7

Beiladung des Präsidenten des DPMA zu folgenden grundsätzlichen Fragen:

1. Die Regelung des § 96 Abs. 4 MarkenG über die Weitergeltung einer Bestellung als Inlandsvertreter bis zur Anzeige eines neuen Vertreters ist nach der Übergangsbestimmung des § 165 Abs. 7 MarkenG nicht in Verfahren anwendbar, die (in der Eingangsinstanz) vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind. An dieser Rechtslage ändert die nachträglich (am 1. Juli 2006) erfolgte Aufhebung des § 165 Abs. 7 MarkenG nichts.

2. Eine Anwendung des § 96 Abs. 4 MarkenG kommt nur in Betracht, soweit und solange für ein markenrechtliches Verfahren oder eine Verfahrenshandlung gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG die Bestellung eines Inlandsvertreters erforderlich ist. Für eine Weitergeltung der Inlandsvertretung außerhalb solcher anhängiger Verfahren besteht keine rechtliche Grundlage.

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