BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – I ZB 70/07 –
§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG
Das Bundespatentgericht hat den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den Begriff „Melissengeist“ als Warenbezeichnung ohne jegliche Unterscheidungskraft angesehen hat. (Rn. 9)