Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

BGH: ATOZ III

Verweigert das Bundespatentgericht im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren einem Beteiligten zu Unrecht Verfahrenkostenhilfe, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verletzt, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine anwaltlich vertretene Partei den Vortrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bereits im Beschwerdeverfahren und nicht erst im Rechtsbeschwerdeverfahren gehalten und das Bundespatentgericht deshalb eine für sie günstigere Entscheidung getroffen hätte.

BGH, Beschluss vom 29.07.2009 – I ZB 83/08ATOZ III
MarkenG § 26 Abs. 1 und 3, § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

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Keine Markenverletzung durch Zeichen „CCCP“ und „DDR“ auf Kleidungssstücken

Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.

Sachverhalt

Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke „DDR“. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt TShirts mit der Bezeichnung „DDR“ und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge „CCCP“ zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. Die Buchstabenfolge „CCCP“ (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke „CCCP“, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge „CCCP“. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.

Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 82/08 – CCCP
OLG Hamburg – Urteil vom 10. April 2008 3 U 280/08
LG Hamburg – Urteil vom 17. November 2006 406 O 133/06

und

Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 92/08 – DDR
OLG Hamburg München -Urteil vom 24. April 2008 29 U 4160/07
LG München I – Urteil vom 31. Juli 2007 9 HK O 3546/07

BGH, Pressemitteilung Nr. 10/2009, Karlsruhe, den 15. Januar 2010

Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos

Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.

Sachverhalt

Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht hat die u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.

Soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge), so dass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke ist eine Markenverletzung gleichfalls zu verneinen. Insoweit fehlt es an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.

Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II

OLG Nürnberg – Urteil vom 29. April 2008 – 3 U 1240/07
GRUR-RR 2008, 393 = WRP 2008, 1257

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 11. Mai 2007 – 4HK O 4480/04
WRP 2007, 840

EuGH – Urteil vom 25. Januar 2007 – C-48/05,
Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 = WRP 2007 – Adam Opel

BGH, Pressemitteilung Nr. 9/2009, Karlsruhe, den 15. Januar 2010

KG Berlin: Werbung mit „Testsieger“ – Schutz bekannter Marken außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften

Leitsätze:

1. Wird in einer parteipolitischen Werbung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (unter Verwendung fremder markenrechtlich geschützter Kennzeichen) der unzutreffende und rufschädigende Eindruck erweckt, eine bekannte Organisation habe den Service bestimmter Einrichtungen politischer Parteien getestet (und die Einrichtung der werbenden Partei sei „Testsieger“), kann analog § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch begründet sein.

2. Die Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften ist bei einem Handeln im privaten Verkehr ausnahmsweise jedenfalls dann nicht durch die spezielleren Bestimmungen des Markengesetzes ausgeschlossen, wenn ein schwerwiegender rufschädigender Angriff auf die bekannte Marke vorliegt.

KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2009 – 5 W 120/09 – „Testsieger“
BGB § 823 Abs. 1, § 824 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BPatG Entscheidungen 1/2010

In der 1. Woche 2010 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 08.12.2009 – 33 W (pat) 135/07 – „FreeLotto“ für Klasse 36: Vermittlung von Lotterien und Wettspielen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 29 W (pat) 13/09 – „KEY TO STEEL“ für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Software; auf Datenträgern gespeicherte Computerprogramme und Dateien; Klasse 16: Druckerzeugnisse; Bücher, Handbücher, Broschüren, Loseblatt-Sammlungen, Zeitschriften; Klasse 38: Internet-Dienstleistungen, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen und Daten; Klasse 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen und Daten.“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); siehe auch BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 29 W (pat) 11/09 – „STAHLSCHLUESSEL

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 96/06 u.a. für Dienstleistungen der „Klasse 41: Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet, jeweils in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, …“; siehe auch BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 52/06 – Wortmarke „kicker

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BGH: ROCHER-Kugel – Durchsetzungsgrad einer Formmarke

a) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Markenschutz einer ästhetisch wertvollen Formgebung nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht.

b) Wird eine Formmarke nie isoliert, sondern nur zusammen mit weiteren Kennzeichen benutzt, sind die Angaben zur Marktposition, zu Umsätzen und Werbeankündigungen auf die Zeichenkombination bezogen und deshalb für die Durchsetzung der reinen Formmarke i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall nicht genügend aussagekräftig.

c) An den Durchsetzungsgrad einer Formmarke i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG, die eine von den typischen Merkmalen der Produkte dieser Warengattung abweichende Gestaltung aufweist, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 – I ZB 88/07ROCHER-Kugel
MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 52/2009

In der 52. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 01.12.2009 – 33 W (pat) 75/07 – „KONTIV“ für „Klasse 35: Marketing und Werbung vor allem in den Bereichen des Verkehrswesens und Verkehrsforschung und Marktforschung; Klasse 42: wissenschaftliche und industrielle Forschung, vor allem auch im Bereich des Verkehrswesens und der Verkehrsforschung, Erstellen von Datenprogrammen und Auswertungen im Bereich der wissenschaftlichen Forschung; Erstellen von Berichten und Publikationen, Broschüren zu Themen aus dem Bereich des Verkehrswesens und der Verkehrsforschung sowie in den Bereichen des Marketings“ (Löschung nach § 50 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 39/09 – „COOL CASSIS“ für die Waren „Süßwaren, nämlich Kaugummi, Bubble Gum, Bonbons und Minzpastillen“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

BPatG: „WM 2010“ Fehlende Unterscheidungskraft einer Buchstaben- und Zahlenkombination als Marke

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Hinblick auf die angemeldeten Waren „Druckerzeugnisse, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren“ zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

Der Verkehr hat bei den angemeldeten Waren keinen Anlass in der Bezeichnung „WM 2010“ eine unterscheidungskräftige Buchstaben- und Zahlenkombination zu sehen, sondern wird „WM 2010“ lediglich als Hinweis auf die Weltmeisterschaft im Jahr 2010 verstehen.

Das Löschungsverfahren betreffend die Gemeinschaftsmarke „WM 2006“ der FIFA (EuG Case T-446/08) ist keine zu klärende Vorfrage für die Entscheidung zu der vorliegenden Beschwerde. Es handelt sich um voneinander unabhängige Verfahren und zudem um unterschiedliche Zeichen. Die bloße Möglichkeit, dass im Löschungsverfahren die Gemeinschaftsmarke „WM 2006“ anders beurteilt werden könnte, reicht nicht aus, eine Vorgreiflichkeit zu begründen, so dass eine Aussetzung sachdienlich wäre.

BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 25 W (pat) 38/09 – „WM 2010
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 51/2009

In der 51. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 09.12.2009 – 25 W (pat) 82/09 – 3D-Marke „Hase (Kupfergold)“

BPatG, Beschluss vom 27.11.2009 – 25 W (pat) 67/09 – „Lancaster“ u.a. für die Waren „Klasse 5: Heilkräutertees, medizinische Tees, medizinische Kräutertees, Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Klasse 30: Eistee; Getränke auf der Basis von Tee; Kräutertees, nicht medizinische; Tee“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)

BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 25 W (pat) 38/09 – Wortmarke „WM 2010“ für die Waren „Druckerzeugnisse, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); siehe hierzu auch BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 25 W (pat) 35/09 – Wortmarke „EM 2012

BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 25 W (pat) 123/09 – Wortmarke „Motor ist unser Antrieb“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 42, 7 und 6 (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

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OLG Frankfurt: Abwendbarkeit des § 140 III MarkenG auf die Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten

Leit- oder Orientierungssatz

1. Die Vorschrift des § 140 III MarkenG ist auf die Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Patentanwaltskosten nicht entsprechend anwendbar.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in Kennzeichenstreitsachen neben der Beauftragung eines Rechtsanwalts die Hinzuziehung eines Patentanwalts für die Abmahnung als erforderlich angesehen werden kann.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2009 – 6 U 130/09Abwendbarkeit des § 140 III MarkenG auf die Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten
§ 140 Abs. 3 MarkenG

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