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BPatG: Marke „kicker“ – Mehr als nur Fußball

Das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 52/06) hat nach der Beschwerde die Ablehnung der Marke „kicker“ durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) aufgehoben. Nach Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sah das Gericht insbesondere für Dienstleistungen der Klasse 41, u.a. „Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet, jeweils in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport, …“ die notwendige Unterscheidungskraft als gegeben.

Das DPMA hat die Markenanmeldung „kicker“ wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehendem Freihaltebedürfnis zunächst zurückgewiesen und argumentiert, dass es sich bei „kicker“ um ein jedermann verständliches Wort der deutschen Alltagssprache handele, das auch lexikalisch nachweisbar sei und selbst wenn es andere Möglichkeiten der Benennung gebe, so dürfe der Begriff „kicker“ nicht für die Anmelderin monopolisiert werden.

Dagegen hat die Anmelderin erfolgreich die Mehrdeutigkeit des Begriffs ins Feld geführt, etwa dass das Wort „kicker“ keine eindeutige Sachaussage vermittle, da es im Sinne von „Fußball“, „Fußballer“, „(Freizeit-) Fußball“, „Fußballspiele“ oder „Freizeitkicker“ verstanden werden könne. Tatsächlich werde es fast ausschließlich als Titel des von der Beschwerdeführerin herausgegebenen Sportmagazins oder als Synonym für Tischfußball verwendet. Als Wort der deutschen Alltagssprache sei es nicht anzusehen, da es kaum noch als Bezeichnung für Fußballspieler gebraucht werde. Es vermittle lediglich das sportliche Image der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen, jedoch nicht eine konkret beschreibende Aussage.

Das Gericht folgte dieser Argumentation.

Anmerkung: Wenn man die Webseite www.kicker.de besucht wird klar, weshalb die Marke angemeldet wurde. Während sich die bekannte Zeitschrift noch auf den Bereich Fußball beschränkte, findet sich im Web die Berichterstattung zu einer Vielzahl von Sportarten. Stösst eine Marke so in „neue“ Produktbereiche vor, sollte sie auch für die zusätzlichen Waren und Dienstleistungen geschützt werden. Entscheidend für den Erfolg war hier, dass diese Dienstleistungen keinen konkreten Bezug zu dem Bereich „Fußball“ haben.

BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 52/06kicker
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 1/2010

In der 1. Woche 2010 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 08.12.2009 – 33 W (pat) 135/07 – „FreeLotto“ für Klasse 36: Vermittlung von Lotterien und Wettspielen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 29 W (pat) 13/09 – „KEY TO STEEL“ für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Software; auf Datenträgern gespeicherte Computerprogramme und Dateien; Klasse 16: Druckerzeugnisse; Bücher, Handbücher, Broschüren, Loseblatt-Sammlungen, Zeitschriften; Klasse 38: Internet-Dienstleistungen, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen und Daten; Klasse 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen und Daten.“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); siehe auch BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 29 W (pat) 11/09 – „STAHLSCHLUESSEL

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 96/06 u.a. für Dienstleistungen der „Klasse 41: Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet, jeweils in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, …“; siehe auch BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 52/06 – Wortmarke „kicker

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