I. Nach § 8 II Nr.2 MarkenG kann ein Wortzeichen nicht als Marke geschützt werden, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren/ Dienstleistungen beschreibt.
II.Dies gilt auch, wenn eine solche Benutzung als Sachangabe jederzeit, vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist.
III.„Daten“ sind allgemeine Angaben bzw. Zahlenwerke. „Werk“ bezeichnet im Zusammenhang mit Substantiven eine Gesamtheit von etwas (z.B. Mauer-).
„Datenwerk“ bedeutet daher Datengesamtheit oder große Datensammlung (z.B. gesammelte Informationen zu einem bestimmten Menschen).
IV.Die Marke war zulässigerweise auf Waren wie „Interfaces“, und Dienstleistungen wie „Werbung im Internet für Dritte“ beschränkt, da:
1. es nicht üblich ist die Gesamtheit der mittels Interfaces übermittelten Informationen als „Datenwerk“ zu bezeichnen, zudem werden über Interfaces regelmäßig auch einzelne Daten, aus einer großen Ansammlung von Daten, übermittelt, und
2. Datengesamtheiten
a. nur Hilfsmittel für entsprechende Dienstleistungen sind, und
b. diese Dienstleistungen von anderen Faktoren (z.B. Konsumentenforschung, eigene kreative Gestaltung) abhängen, also
„Datenwerk“ nicht als Beschreibung/ Sachhinweis dieser Dienstleistungen oder deren Merkmale geeignet ist.
V.Es liegt ausreichende Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 II Nr.1 MarkenG vor, da kein sachlicher Bezug zwischen dem Markennamen und den darunter angebotenen Waren/ Dienstleistungen besteht aufgrund fehlender beschreibender Angabe und fehlendem gebräuchlichem Wort.
Somit eignet sich „Datenwerk“ auch als betrieblicher Herkunftshinweis.
BPatG, Beschluss vom 15.04.2008 – 24 W (pat) 47/07 – Datenwerk
§ 8 II Nr.1,2 MarkenG