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OLG Frankfurt: Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Form einer Ware („Formfleischstück“)

Bei der Frage, ob die durch die nachgeahmte Form einer Ware hervorgerufene Gefahr der Herkunftstäuschung vermeidbar im Sinne von § 4 Nr. 9 a UWG ist, ist zu berücksichtigen, dass eine Produktidee als solche keinem ergänzenden Leistungsschutz unterliegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung muss zur Verteidigung von Wertungswidersprüchen auch der markenrechtliche Schutzausschließungsgrund nach § 3 II Nr. 2 MarkenG im Blick behalten werden.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Beschluss vom 02.02.2010 – 6 U 236/09 – „Formfleischstück
§ 4 Nr 9 Buchst a UWG, § 3 Abs 2 Nr 2 MarkenG

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