Im Rahmen des Identitätsschutzes der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es nur auf Beeinträchtigungen der Funktionen der Marke an, soweit sie für Waren oder Dienstleistungen eingetragen und benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1