Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

EuGH: Stüssy

EuGH, Urteil vom 08.04.2003 – C-244/00 – Stüssy
Marken – Richtlinie 89/ 104/ EWG – Artikel 7 Absatz 1 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Beweis – Ort des ersten Inverkehrbringens von Waren durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung – Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen im EWR

Eine Beweisregel, nach der die Voraussetzungen der Erschöpfung des Rechts aus der Marke grundsätzlich von dem vom Markeninhaber belangten Dritten, der sich auf die Erschöpfung beruft, zu beweisen sind, da diese eine Einwendung darstellt, ist mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 5 und 7 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung, vereinbar. Die Erfordernisse des namentlich in den Artikeln 28 EG und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs können jedoch eine Modifizierung dieser Beweisregel gebieten. So obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum überein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat. Gelingt dem Markeninhaber dieser Nachweis, obliegt es wiederum dem Dritten, nachzuweisen, dass der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der Waren im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt hat.

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EuGH: Adidas ./. Fitnessworld

EuGH, Urteil vom 23.10.2003 – C-408/01 – Adidas ./. Fitnessworld
Richtlinie 89/ 104/ EWG – Artikel 5 Absatz 2 – Bekannte Marken – Schutz gegen die Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen – Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen – Wirkung auf das Publikum – Als Verzierung wahrgenommenes Zeichen

1. Macht ein Mitgliedstaat von der ihm durch Artikel 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, so muss er den besonderen Schutz, der bei der Benutzung einer mit der bekannten eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen jüngeren Marke oder eines solchen jüngeren Zeichens durch einen Dritten in Rede steht, sowohl für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen als auch für Waren oder Dienstleistungen vorsehen, die mit denjenigen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind.

2. Der durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/ 104 gewährte Schutz setzt nicht voraus, dass zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen ein Grad der Ähnlichkeit festgestellt wird, der so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden besteht. Es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen.

3. Dass ein Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Verzierung aufgefasst wird, steht für sich genommen dem durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/ 104 gewährten Schutz nicht entgegen, wenn der Grad der Ähnlichkeit doch so hoch ist, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen. Fassen diese Verkehrskreise das Zeichen nach der Tatsachenwürdigung durch das nationale Gericht hingegen nur als Verzierung auf, so stellen sie naturgemäß keine gedankliche Verknüpfung mit der eingetragenen Marke her, so dass damit eine der Voraussetzungen für den durch Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie gewährten Schutz nicht gegeben ist.

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EuG: Artex ./. Alex

EuG, Urteil vom 17. 11. 2005 – T-154/03 – Artex ./. Alex
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Ältere nationale Wortmarken ARTEX – Anmeldung des Wortzeichens ALREX als Gemeinschaftsmarke – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

1. Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. Februar 2003 (Sache R 370/ 2002-3) wird aufgehoben.

2. Das Amt trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

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BGH: Pietra di Soln

BGH, Urteil vom 05.10.2006 – I ZR 229/03 – Pietra di Soln (OLG München)
MarkenG §§ 127, 128; TDG § 4 Abs. 2; Deutsch-italienisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben Art. 2, Art. 4 und Art. 5

Das für die Werbung im elektronischen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrechtlich eingeführte Prinzip der Beurteilung nach dem Recht des Sitzes des werbenden Unternehmens kann eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des Marktorts, günstigere Beurteilung nicht nach sich ziehen, wenn nach einem bilateralen Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunftsangaben der Schutz der durch die Werbung betroffenen Herkunftsangabe im Herkunftsland unter denselben Voraussetzungen zu gewährleisten ist, wie er im Recht des Marktorts vorgesehen ist.

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EuG: Metro

EuG, Urteil vom 13.09.2006 – T-191/04 – Metro
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil METRO – Ältere nationale Wortmarke METRO – Ablauf der älteren nationalen Marke

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. März 2004 (Sache R 486/ 2003-1) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

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BGH: Kinder I

BGH, Urteil vom 28.08.2003 – I ZR 257/00 – Kinder (OLG Köln)
MarkenG § 8 Abs. 2 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 51 Abs. 4 Nr. 2, § 54

a) Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG ist im Wege teleologischer Reduktion einschränkend dahin auszulegen, daß im Verletzungsprozeß das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses der prioritätsälteren Marke nicht zur Überprüfung gestellt werden kann, wenn dies noch im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch einen Löschungsantrag und ein Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG erfolgen kann.

b) Entfallen nach Eintragung einer Marke gem. § 8 Abs. 3 MarkenG nachträglich die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung, begründet dies keine Löschungsreife der Marke wegen Verfalls.

c) Dem Wortbestandteil „Kinder“ einer farbigen Wort-/ Bildmarke fehlt für die Ware „Schokolade“ wegen der ausschließlichen Beschreibung der Abnehmerkreise jegliche Unterscheidungskraft. Dieser Wortbestandteil kann daher aus Rechtsgründen keine Prägung des Gesamteindrucks der Wort-/ Bildmarke bewirken.

d) Aus einem rein beschreibenden Begriff (hier: „Kinder“ für die Waren „Schokolade“), dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann der Schutz des Stammbestandteils einer Zeichenserie nur abgeleitet werden, wenn sich aufgrund der wiederholten Verwendung des Stammbestandteils dieser im Verkehr i. S. von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat.

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EuGH: Levi Strauss ./. Casucci

EuGH, Urteil vom 27.04.2006 – C-145/ 05 – Levi Strauss/ Casucci
„Marken – Richtlinie 89/ 104/ EWG – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einem ähnlichen Zeichen – Verlust der Unterscheidungskraft infolge des Verhaltens des Markeninhabers nach dem Zeitpunkt, zu dem die Benutzung des Zeichens begann“

1. Artikel 5 Absatz 1 der ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Gericht zur Bestimmung des Schutzumfangs einer Marke, die ordnungsgemäß aufgrund ihrer Unterscheidungskraft erworben wurde, die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise zu dem Zeitpunkt berücksichtigen muss, zu dem die Benutzung des Zeichens begann, dessen Benutzung die betreffende Marke verletzt.

2. Stellt das zuständige Gericht fest, dass das betreffende Zeichen zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Benutzung begann, die Marke verletzte, so ist es Sache dieses Gerichts, die Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten sind, das Recht des Markeninhabers aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 104 zu gewährleisten; diese Maßnahmen können insbesondere die Anordnung einschließen, die Benutzung des betreffenden Zeichens zu unterlassen.

3. Die Unterlassung der Benutzung des betreffenden Zeichens ist nicht anzuordnen, wenn festgestellt worden ist, dass die fragliche Marke ihre Unterscheidungskraft infolge eines Tuns oder Unterlassens ihres Inhabers verloren hat, so dass sie zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 89/ 104 geworden und deshalb verfallen ist.

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BGH: Antivir ./. Antivirus

BGH, Urteil vom 20.03.2003 – I ZR 60/01AntiVir ./. AntiVirus (OLG Stuttgart)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Aus Rechtsgründen kann die Verwechslungsgefahr zwischen einer an eine freihaltungsbedürftige Sachangabe angelehnten Klagemarke und der als Marke benutzten Sachangabe selbst zu verneinen sein.

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EuGH: Zirh ./. Sir

EuGH, Urteil vom 23.03.2006 – C-206/ 04 PZirh ./. Sir
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 – Verwechslungsgefahr – Wortmarke ZIRH – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke SIR“

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Muelhens GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Verfahrens.

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