Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

EuG: SPA THERAPY

EuG, Urteil vom 25.03.2009 – T?109/07 – SPA THERAPY
Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung des Wortzeichens SPA THERAPY – Ältere nationale Wortmarke SPA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Zwischen der angemeldeten Marke SPA Therapy und der älteren eingetragenen Marke SPA besteht Verwechslungsgefahr. Die Unterschiede zwischen den Zeichen, die darin bestehen, dass die angemeldete Marke das Wort „therapy“ enthält, sind nicht geeignet, die erheblichen Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen auszugleichen, die darin bestehen, dass die ältere Marke am Anfang der angemeldeten Marke steht und dort eine selbständige kennzeichnende Stellung einnimmt.

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BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Marken mit dem Bestandteil Metro und Metrobus

BGH, Urteil vom 05.02.2009 – I ZR 167/06 – METROBUS (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 2 und Abs. 4

a) Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort „METRO“) in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Produktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das angegriffene Zeichen benutzt wird.

b) Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens ausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst und den mit dem Klagekennzeichen identischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie ansieht.

c) Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen kann die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es bestünden zumindest wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu dem Händler.

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BPatG Entscheidungen 13/2009

In der 13. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

BPatG, Beschluss vom 11.03.2009 – 26 W (pat) 22/08 – Wortmarke Bernstein Weizen ./. Bernstein. Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr besteht (§§ 43 Abs. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 MarkenG). BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.03.2009 – 33 W (pat) 72/07 – Wortmarke Da blüh ich auf u.a. für die Waren „land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner“. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 18.02.2009 – 26 W (pat) 39/08 – Wortmarke WHESSKEY u.a. für Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), einschließlich Spirituosen“. Sowohl im Eintragungs- als auch im Entscheidungszeitpunkt liegt kein Nichtigkeitsgrund nach § 50 Abs. 1 MarkenG vor, der die Löschung der Marke wegen eines absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2, 4, 9 MarkenG rechtfertigt. BPatG Volltext

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BPatG 27 W (pat) 80/08: Löschung der Marke Roter Stern

BPatG, Beschluss vom 12.02.2009 – 27 W (pat) 80/08Roter Stern
§§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Dem Zeichen „Roter Stern“ fehlt sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch noch derzeit die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Abbildung eines Sternes findet sich sehr häufig in der Werbung als bloßes Gestaltungselement bei der Wiedergabe von Produkten oder der werbenden Anpreisung von Dienstleistungen, um hiermit die werbende Anpreisung dieser Produkte oder Dienstleistungen ornamental zu schmücken.

Die ungerechtfertigte Geltendmachung angeblicher Rechte aus einem schutzunfähigen Gestaltungsmittel gegenüber der Verwendung von Kennzeichen, die identische oder ähnliche Gestaltungsmittel enthalten, kann nach der Löschung einer Marke nicht nur zivil- (vgl. BGH GRUR 2005, 882 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarung), sondern ggf. auch strafrechtliche (§§ 263, 22, 23 StGB) Folgen haben.

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EuGH: Zulässige Benutzung einer Marke für vergleichende Werbung – O2

EuGH, Urteil vom 12.06.2008 – C?533/06 –
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 5 Abs. 1 – Ausschließliches Recht des Inhabers der Marke – Benutzung eines Zeichens in einer vergleichenden Werbung, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist – Beschränkung der Wirkungen der Marke – Vergleichende Werbung – Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG – Art. 3a Abs. 1 – Zulässigkeitsbedingungen für vergleichende Werbung – Benutzung der Marke eines Mitbewerbers oder eines dieser Marke ähnlichen Zeichens“

1. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450 genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt.

Es ist jedoch, wenn die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 verlangten Voraussetzungen für das Verbot der Benutzung eines mit einer eingetragenen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens vorliegen, ausgeschlossen, dass die vergleichende Werbung, in der das Zeichen benutzt wird, die in Art. 3a Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannte Zulässigkeitsbedingung erfüllt.

2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines dieser Marke ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder ihnen ähnlich sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft, und zwar unabhängig davon, ob diese vergleichende Werbung alle in Art. 3a der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt oder nicht.

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OLG Hamburg: Kennzeichenmäßige Verwendung einer Farbmarke (Magenta) – All-in-one

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 08.10.2008 – 5 U 147/07 – All-in-one
§ 14 MarkenG; §§ 4, 5 UWG

1. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Farbmarken „Magenta“ für Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation strahlt nicht auf den Produktbereich der Kombinationsgeräte zum Drucken, Faxen, Scannen und Kopieren aus. Dies gilt jedenfalls für eine Werbeanzeige mit magenta-ähnlicher Hintergrundfarbe, die die besondere Qualität der Druckfunktion bewirbt.

2. Für die Frage, ob die Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kennzeichenmäßig verstanden wird, können die tatsächlichen Verwendungsgewohnheiten des Inhabers einer konturlosen Farbmarke Berücksichtigung finden.

3. Für das kennzeichenmäßige Verständnis der Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kann es auch darauf ankommen, ob herkömmliche Kennzeichnungsmittel – hier Wort- und Bildzeichen renommierter Hersteller – deutlich und gut erkennbar angebracht sind, so dass die Farbe als Herkunftshinweis in den Hintergrund gedrängt wird.

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Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Buchtitel Tödlicher Hermannslauf

Titelstreit: Ist der Titel „Tödlicher Hermannslauf“ eines Romans eine Verletzung der eingetragenen Marke Hermannslauf?

Mit dieser Frage wird sich das Landgericht Bielefeld Anfang April auseinandersetzen müssen. Der Verein, der den Hermannslauf veranstaltet, will dem herausgebenden Verlag per einstweiliger Verfügung die Verbreitung des Buches untersagen lassen. Die Marke Hermannslauf ist seit 2005 in der Klasse 41 (Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen) zugunsten des Vereins geschützt. Mit der Maßnahme, so der Vorsitzende des Vereins, soll verhindert werden, dass Trittbrettfahrer mit dem Begriff Hermannslauf Geschäfte machen. (Bericht in nw-news.de)

In einem früheren vom Hanseatischen OLG entschiedenen Fall scheiterte die Inhaberin der Marke „BIOTRONIK“ damit, einem Verlag die Benutzung des Titels „Was Biotronik alles kann – Blind sehen, gehörlos hören…“ per einstweiliger Verfügung verbieten zu lassen (Hanseatisches OLG, Urteil vom 22.04.2004 – 3 U 115/03 -).

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EuG: Anheuser-Busch / HABM – BUDWEISER

EuG, Urteil vom 25.03.2009 – T?191/07 –
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BUDWEISER – Ältere internationale Wort- und Bildmarken BUDWEISER und Budweiser Budvar – Relative Eintragungshindernisse – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 – Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs – Begründung – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 – Verspätete Vorlage von Unterlagen – Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94“

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LG Hamburg: wachs.de

LG Hamburg, Urteil vom 18.07.2008 – 408 O 274/07
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

Markenverletzung durch Verwendung der Domain „wachs.de“ zur Adressierung eines Internetangebotes, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben.

Es besteht kein Freigabeanspruch hinsichtlich der Domain. Denn die Webseite ist lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst Ware oder Dienstleistung. Ohne Kenntnis dessen, wofür die Internetanschrift steht, lassen sich weder Feststellungen zu einer Verwechslungsgefahr noch zur Unlauterkeit eines Verhaltens treffen.

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BPatG Entscheidungen 12/2009

In der 12. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

BPatG, Beschluss vom 25.02.2009 – 25 W (pat) 110/06ARCHPLAN für „Dienst- und Werkleistungen von Ingenieuren, Dienst- und Werkleistungen von Architekten“. Fehlende Unterscheidungskraft. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 33 W (pat) 51/07 – IR Wort-/Bildmarke INFOR ./. Wort-/Bildmarke INFOR Verwechslungsgefahr. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 33 W (pat) 89/07 – Wortmarke Saugauf Beschreibende Angabe und fehlende Unterscheidungskraft. Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.02.2009 – 25 W (pat) 32/07 – Wortmarke RenuVitalis ./. RENU MULTI-PLUS Verwechslungsgefahr für die Waren „pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 04.02.2009 – 28 W (pat) 104/08 – Wortmarke BINARY für die Waren „Uhren und Zeitmessinstrumente“ Löschung, da bloße sachbezogene Warenangabe. Volltext

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