Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

OLG Hamburg: Keine Verletzung einer Marke durch Slogan ohne Produktbezug (ANSWER FOR LIFE)

1. Wird das Anbieten und Bewerben von Produkten (hier: diagnostischen Apparaten usw.) „unter der Marke ANSWER FOR LIFE“ als Markenverletzung (gestützt auf eine ähnliche Wortmarke für ähnliche Produkte) angegriffen und wird zur Begründung auf eine Unternehmens-Werbung mit dem Claim („ANSWER FOR LIFE“) verwiesen, in der dessen Leistungen nur allgemein und ohne konkreten Produkte-Bezug angepriesen werden, so ist dieser Unterlassungsanspruch aus § 14 MarkenG nicht begründet. Es liegt gerade kein markenmäßiger Gebrauch der Bezeichnung für ein Produkt vor, auch nicht etwa über die „Brücke“ einer firmenmäßigen Verwendung des Slogans.

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2008 – 3 W 10/08ANSWER FOR LIFE
§ 14 MarkenG

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BGH: Ivadal

Kommt wegen des Unternehmensgegenstands des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht, kann bereits die Anmeldung als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Falles der Schluss gerechtfertigt ist, der Anmelder werde in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen.

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Marken nicht im Hinblick auf eine Vielzahl in Betracht kommender, im Einzelnen noch unbestimmter und allenfalls nach abstrakten Merkmalen umschriebener potentieller Interessenten auf Vorrat angemeldet werden, sondern im Zeitpunkt der Anmeldung die Veräußerung an einzelne, bereits bestimmte Dritte naheliegt, deren Interesse an einem Erwerb der Markenrechte jedoch im Wesentlichen nur durch den Umstand begründet wird, dass sie infolge der Eintragung der Marke auf den Anmelder an der Verwendung der bislang ungeschützten Kennzeichnung gehindert werden können.

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – I ZB 8/06Ivadal (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10

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BGH: Willkommen im Leben

a) Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach ihrem Inhalt beschränkt werden (hier: Beschränkung der Eintragung der Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ auf bestimmte Themengebiete).

b) Die Wortfolge „Willkommen im Leben“ ist für die Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ nicht unterscheidungskräftig i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – I ZB 48/08Willkommen im Leben (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1

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LG Düsseldorf: ED HARDY – Kein Auskunftsanspruch gegen gewerblichen Weiterverkäufer

Der Auskunftsanspruch ist seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt auf die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt. Dies bedeutet, dass Ansprüche auf Auskunftserteilung – genauso wie Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz – über die konkrete Verletzungshandlung hinaus nur im Umfang solcher Handlungen gegeben sind, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH Urt. v. 23.02.2006, I ZR 27/03). Produktpiraterie einerseits und der Vertrieb von gegebenenfalls nicht erschöpfter Originalware auf der anderen Seite stellen jedoch keine Verletzungsformen dar, die im Kern gleichartig sind. Das Charakteristische liegt in den Fällen der Produktpiraterie gerade im Vertrieb von gefälschter Ware, wohingegen andernfalls Originalprodukte als illegale Grauimporte oder Reimporte veräußert werden.

Die Voraussetzungen der Erschöpfung des Markenrechts, bei der es sich um eine Einwendung handelt, sind zwar grundsätzlich von der Beklagten darzulegen und zu beweisen. Allerdings gebieten die Erfordernisse des namentlich in den Art. 28 und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs eine Modifizierung der oben dargestellten Beweisregel, wenn diese es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 37 f. – Van Doren + Q.; BGH GRUR 2004, 156 – stüssy II). Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2008 – 2a O 358/07ED HARDY
§§ 19 Abs. 1 und 2, 125 b Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 a, 13, 22 Abs. 3 GMV

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OLG Köln: Verletzung der Marke „Power Moon“ durch Kombinationszeichen LED-LENSER® V 13 Power Moon

Zwischen der Marke „Powermoon“ und der Bezeichnung LED-LENSER® V 13 Power Moon besteht bei bestehender Branchenidentität und hochgradiger Warenähnlichkeit eine ausreichende Zeichenähnlichkeit um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr anzunehmen.

Die Marke „Power Moon“ ist eine hinreichend kennzeichnungskräftige Bezeichnung, die jedenfalls auch zur Identifizierung von Waren eines bestimmten Unternehmens, also als Marke benutzt wird und damit ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, gewährleisten kann. Trotz gewisser beschreibender Anklänge bei „Power“ ist die Marke „Power Moon“ auf Grund seiner Bildsprache insgesamt ein fantasievolles Wortzeichen.

Bei der Verwendung fremder Marken als Bestandteil einer Gesamtkennzeichnung soll nur in eindeutigen Fällen eine markenmäßige Benutzung verneint werden. Dagegen sprechen hier die Kennzeichnungsgewohnheiten einer Stablampen-Herstellerin, die LED-LENSER® als Sammelkennzeichnung („Dachmarke“) für alle Produkte des Warenbereichs, Buchstaben- und Zahlenkombinationen wie V6 oder V13 als Artikel-, Typen- oder Modellbezeichnungen, sowie nachgestellte, keiner durchgängigen Systematik folgende zusätzliche Begriffe oder Namen wie „Powerchip“, „David“, „Triplex“, „Automotive“, „Trucker“, „Turbo“ und „Power Moon“ dagegen zur näheren Kennzeichnung verwendet.

Dem Bestandteil „Power Moon“ in einem die Gesamtbezeichnung umfassenden Kombinationszeichen „LED-LENSER® V 13 Power Moon“ kommt bei Würdigung aller Umstände eine selbständig kennzeichnende Stellung zu, was die Gefahr begründet, dass das Publikum die fraglichen Waren zumindest einem mit der Klägerin wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zuordnet.

OLG Köln, Urteil vom 20.05.2009 – 6 U 203/08Power Moon
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2, 4

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BGH: ahd.de

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

BGH, Urteil vom 19.02.2009 – I ZR 135/06ahd.de (OLG Hamburg)
UWG §§ 3, 4 Nr. 10 a.F.

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BPatG: „Apotheke pur“ nicht als Marke im Pharmazie- und Gesundheitsbereich schutzfähig

Die Wort-/Bildmarke „Apotheke pur“ ist für Waren und Dienstleistungen im Bereich Pharmazie und Gesundheit mangels Unterscheidungskraft von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

Die im Zusammenhang mit den maßgeblichen Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung „Apotheke pur“ als bloße werbliche Anpreisung für Produkte und Dienstleistungen einer Apotheke verstehen, die sich mit nichts anderem als dem Kerngebiet „Arzneimittelversorgung“ befasst und diesbezüglich ein besonders qualifiziertes Angebot bereitstellt. Die angemeldete Kennzeichnung ist sprach- und werbeüblich gebildet und beschränkt sich auf eine rein werblich anpreisende Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt.

Die grafische Ausgestaltung des vorliegenden Zeichens, die als insgesamt wenig charakteristisch bewertet werden muss, reicht nicht aus, um von den angesprochenen Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden.

BPatG, Beschluss vom 15.01.2009 – 30 W (pat) 11/06Apotheke pur
§ 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Hooschebaa

Ohne Gestattung durch den oder die Inhaber des Urheberrechts greift die Monopolisierung an der bildlichen Wiedergabe einer urheberrechtlich geschützten Figur, die mit der Begründung des Markenschutzes als einem neben dem Urheberrecht stehenden eigenen Schutzrecht zwangsläufig verbunden ist, in die Rechte Dritter – nämlich des Inhabers oder der Inhaber des Urheberrechts – ein, was eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG begründet.

Bei Bösgläubigkeit des Inhabers der angegriffenen Marke entspricht es im Regelfall der Billigkeit, diesem die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

BPatG, Beschluss vom 21.08.2008 – 27 W (pat) 30/08Hooschebaa
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG; § 59 UrhG

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BPatG Entscheidungen 22/2009

In der 22. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Schutzfähigkeit wurde verneint:

BPatG, Beschluss vom 05.05.2009 – 33 W (pat) 94/07 – Wortmarke „Neue Wege mit Energie“ für Waren und Dienstleistungen auf dem Energiesektor. Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.05.2009 – 33 W (pat) 17/09 – Wortmarke PreFlight für die Dienstleistung „Marktforschung“ (Klasse 35). Volltext

BPatG, Beschluss vom 30.04.2009 – 25 W (pat) 12/07kaufmann u.a. für Dienstleistungen „Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; Forschungen auf dem Gebiet der Technik“ Volltext

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BGH: Stofffähnchen (LEVI’S Red Tab)

a) Ein markenrechtliches Verbot der Verwendung eines Bestandteils einer Gesamtaufmachung (hier: rotes Stofffähnchen an der Tasche einer Jeans-Hose), setzt voraus, dass dieser Bestandteil isoliert markenmäßig benutzt wird und sich diese Funktion nicht erst durch ein weiteres Kennzeichen ergibt (hier: rotes Stofffähnchen mit der Aufschrift LEVI’S).

b) Für die Beurteilung des Gesamteindrucks der eingetragenen Marke ist die Registereintragung maßgeblich und nicht der konkrete Eindruck aufgrund der Anbringung der Klagemarke auf Produkten.

c) Soll durch eine Verkehrsbefragung die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft eines Bestandteils eines zusammengesetzten Zeichens nachgewiesen werden, ist den Befragten der Zeichenbestandteil isoliert und nicht zusammen mit weiteren Bestandteilen des zusammengesetzten Zeichens vorzulegen.

BGH, Urteil vom 05.11.2008 – I ZR 39/06Stofffähnchen (OLG Hamburg)
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

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