Archiv der Kategorie: Absolute Schutzfähigkeit

BPatG: Der kleine Eisbär

BPatG, Beschluss vom 08.02.2006 – 32 W (pat) 269/03„Der kleine Eisbär“
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

1. Wortzeichen, die nach Art eines Phantasietitels gebildet sind, sind einem Markenschutz grundsätzlich auch insoweit zugänglich, als die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können.

2. Ob eine Wortmarke in diesem Sinne Phantasiecharakter aufweist, kann nur anhand der konkreten Gestaltung der Marke beurteilt werden.

3. „Der kleine Eisbär“ ist u. a. schutzfähig für bespielte Datenträger, belichtete Filme und Druckereierzeugnisse.

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BPatG: YOGHURTGUMS

BPatG, Beschluss vom 14.12.2005 – 32 W (pat) 320/03
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Die Bezeichnung „YOGHURTGUMS“ ist im Hinblick auf die von der Marke erfassten Waren eine freihaltsbedürftige beschreibende Angabe

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BPatG: Pussy Deluxe

Der Eintragung der Marke Pussy Deluxe steht nicht das Schutzhindernis eines Verstosses gegen die guten Sitten im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen. Die angemeldete Marke entfernt sich schon durch die Kombination mit dem Markenbestandteil „Deluxe“ hinreichend deutlich von einem abwertenden, diskriminierenden Inhalt, so dass hierin noch kein Grund gesehen werden kann, schwerwiegend Anstoß zu nehmen.

BPatG, Beschluss vom 07.02.2006 – 27 W (pat) 96/05Pussy Deluxe
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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BPatG: zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau

BPatG, Beschluss vom 14.10.2005 – 29 W (pat) 68/03 – zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau
§ 8 Abs 1 MarkenG

Die abstrakte und konturunbestimmte Kombination der Farben Dunkelblau und Hellblau erfüllt die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit und ist damit abstrakt unterscheidungskräftig iS des § 8 Abs 1 MarkenG.

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BPatG: Dschungelduell

BPatG, Beschluss vom 30.08.2005 – 27 W (pat) 95/05
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Schutzfähigkeit der Marke „Dschungelduell“.

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BGH: Casino Bremen

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 – I ZB 14/05 – Casino Bremen
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Der als Wortmarke angemeldeten Bezeichnung „Casino Bremen“ fehlt für die Dienstleistung „Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen“ jegliche Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die begehrte Dienstleistungsmarke erschöpft sich in der Benennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff „Casino“ in Bremen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mangel jeglicher Unterscheidungskraft wegen des Gesamteindrucks der gewählten Bezeichnung als „Kombinationsmarke“ entfalle.

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BPatG: Hologramm

BPatG, Beschluss vom 08.03.2005 – 24 W (pat) 102/03 – (Markenschutz für ein Hologramm)
§ 8 Abs. 1 MarkenG

Die angemeldete Marke eines Hologramms kann nicht zur Eintragung zugelassen werden, weil sie die Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit nicht erfüllt.

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BPatG: TAE-BO

BPatG, Beschluss vom 15.02.2005 – 27 W (pat) 339/03TAE-BO
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG
Zu diesem Beschluss ist ein Berichtigungsbeschluss ergangen am 05.07.2005

Die Bezeichnung „Tae-Bo“ ist keine ausschließlich beschreibende und damit freizuhaltende Sachaussage.

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BGH: il Padrone ./. Il Portone

BGH, Beschluss vom 13.10.2004 – I ZB 4/02 – il Padrone/Il Portone (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

a) In die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der kollidierenden Marken „il Padrone“ und „Il Portone“ ist auch der jeweilige Wortbestandteil „il“ einzubeziehen, bei dem es sich um den bestimmten Artikel der italienischen Sprache in maskuliner Form handelt.

b) Liegen die Voraussetzungen der Gefahr der Verwechslung der Marken hinsichtlich eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff fallenden Waren vor, für die die angegriffene Marke Schutz beansprucht, ist die Marke nicht beschränkt auf diesen Teil der Waren, sondern hinsichtlich der durch den weiten Oberbegriff bezeichneten Waren zu löschen.

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