Schlagwort-Archive: il Padrone/Il Portone

BGH: Windsor Estate

BGH, Urteil vom 19.07.2007 – I ZR 93/04 – Windsor Estate (OLG Braunschweig)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 30

a) Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26. 11. 1987 – I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 – Gaby).

b) Ein Lizenznehmer, der gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG der Verletzungsklage des Lizenzgebers beitritt, erlangt die Stellung eines einfachen Streitgenossen. Dem Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu.

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BPatG: Teilzurückweisung

BPatG, Beschluss vom 24.04.2007 – 24 W (pat) 31/06
MarkenG § 36 Abs. 4 Markenrechtsrichtlinie Art. 13

Leitsatz:

Die auf § 36 Abs. 4 MarkenG gestützte Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen nicht behobener Mängel bei der Formulierung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen darf grundsätzlich nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, nicht in vollem Umfang der Anmeldung erfolgen. Dass § 36 Abs. 4 MarkenG im Unterschied zu § 37 Abs. 5 MarkenG nicht ausdrücklich die teilweise Zurückweisung einer Anmeldung regelt, ändert daran nichts.

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BGH: il Padrone ./. Il Portone

BGH, Beschluss vom 13.10.2004 – I ZB 4/02 – il Padrone/Il Portone (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

a) In die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der kollidierenden Marken „il Padrone“ und „Il Portone“ ist auch der jeweilige Wortbestandteil „il“ einzubeziehen, bei dem es sich um den bestimmten Artikel der italienischen Sprache in maskuliner Form handelt.

b) Liegen die Voraussetzungen der Gefahr der Verwechslung der Marken hinsichtlich eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff fallenden Waren vor, für die die angegriffene Marke Schutz beansprucht, ist die Marke nicht beschränkt auf diesen Teil der Waren, sondern hinsichtlich der durch den weiten Oberbegriff bezeichneten Waren zu löschen.

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