Archiv der Kategorie: Absolute Schutzfähigkeit

EuGH: Doublemint

EuGH, Urteil vom 23.10.2003 – C-19101 P – Doublemint
Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen – Wortverbindung Doublemint

(1) Ein Wortzeichen kann nach Art. 7 I lit. c Verordnung (EG) Nr. 40/94 von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

(2) Eine Auslegung von Art. 7 I lit. c Verordnung (EG) Nr. 40/94 dahingehend, dass diese Bestimmung der Eintragung von angemeldeten Marken nur entgegensteht, die für die von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen oder deren Merkmale ausschließlich beschreibend sind, stellt kein in dieser Vorschrift niedergelegtes Kriterium dar.

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BGH: Test it

BGH, Beschluss vom 23.11.2000, I ZB 34/ 98 – Test it.

Stellt eine Wortmarke eine ohne weiteres erkennbare Aufforderung zum Testkauf dar, fehlt ihr für bestimmte Warenbereiche (hier: Genußmittel) die zu einer Eintragung erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

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BGH: Gute Zeiten – Schlechte Zeiten

BGH, Beschluss vom 17.05.2001 – I ZB 60/98Gute Zeiten – Schlechte Zeiten
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

Der Wortfolge „Gute Zeiten – Schlechte Zeiten“ fehlt für Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion wegen des thematischen Bezugs zu diesen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Dagegen sind für Waren und Dienstleistungen, bei denen der Verkehr dieser Wortfolge keine inhaltliche Beschreibung entnimmt, die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht gegeben.

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EuGH: Das Prinzip der Bequemlichkeit

EuGH, Urteil vom 21. 10.2004 – T-138/00 – Das Prinzip der Bequemlichkeit
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortzusammenstellung DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Marken, die aus Werbeslogans bestehen – Unterscheidungskraft – Anwendung besonderer Beurteilungskriterien – Unzulässigkeit
(Richtlinie Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Beschränkung des Eintragungshindernisses des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie Nr. 40/94 auf Marken, die vom Eintragungshindernis des Buchstaben d dieser Bestimmung erfasst sind – Unzulässigkeit
(Richtlinie Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und d)

1. Für die Unterscheidungskraft jeder Marke, gleich welcher Kategorie, im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist erforderlich, dass sie geeignet ist, die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zwar sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben, es kann sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird, und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen.

Die Schwierigkeiten, die wegen der Natur bestimmter Kategorien von Marken, wie den aus Werbeslogans bestehenden, möglicherweise mit der Bestimmung der Unterscheidungskraft solcher Marken verbunden sind und deren Berücksichtigung zulässig ist, rechtfertigen es jedoch nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es vorstehend ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm abweichen. Die Ablehnung der Eintragung unter Aufstellung eines anderen, strengeren Kriteriums für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus Werbeslogans bestehen, wie z. B., dass sie phantasievoll sind und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat, aufweisen, ist daher fehlerhaft.
(vgl. Randnrn. 33, 34, 36)

2. Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke genannten Eintragungshindernisse ist von den anderen unabhängig und muss getrennt geprüft werden. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, der Marken ohne Unterscheidungskraft betrifft, ist daher nicht auf die Marken zu beschränken, die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung, der Marken betrifft, die aus Bestandteilen zusammengesetzt sind, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind, nicht eingetragen werden können, weil sie bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet werden.

Die Erwägung, dass eine Marke nur dann keine Unterscheidungskraft habe, wenn der Nachweis erbracht werde, dass sie bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet werde, ist somit rechtsfehlerhaft, da ein solches Kriterium ein anderes als das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte ist.
(vgl. Randnrn. 39, 40, 46, 48)

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EuGH: Libertel

EuGH, Urteil vom 06.05.2003 – C-104/01 – Libertel („Orange“)

1. Eine Farbe als solche, ohne räumliche Begrenzung, kann für bestimmte Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken haben, sofern sie Gegenstand einer grafischen Darstellung sein kann, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Die bloße Wiedergabe der betreffenden Farbe auf Papier erfüllt diese Voraussetzung nicht, wohl aber die Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode.

2. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer bestimmten Farbe als Marke ist das Allgemeininteresse zu berücksichtigen, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

3. Einer Farbe als solcher kann Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Richtlinie 89/104 zukommen, sofern die Marke in der Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder diese Dienstleistung von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

4. Der Umstand, dass die Eintragung der Farbe als solcher für eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen oder aber für eine spezifische Ware oder Dienstleistung oder eine spezifische Gruppe von Waren oder Dienstleistungen beantragt wird, ist zusammen mit den anderen Umständen des Einzelfalls von Bedeutung, um sowohl die Unterscheidungskraft der Farbe, deren Eintragung beantragt wird, als auch die Frage zu beurteilen, ob ihre Eintragung dem Allgemeininteresse zuwiderläuft, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

5. Die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde hat zur Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Richtlinie 89/ 104 hat, eine konkrete Prüfung vorzunehmen, bei der alle Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Benutzung der Marke gehört, zu berücksichtigen sind.

Marken – Rechtsangleichung – Richtlinie 89/104/ EWG – Markenfähige Zeichen – Unterscheidungskraft – Farbe als solche – Farbe Orange

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EuGH: Heidelberger Bauchemie

EuGH, Urteil vom 24.06.2004, C-49/02 – Heidelberger Bauchemie Farben blau/gelb

Als Marke zur Eintragung in das Register angemeldete abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters wörtlich benannt sowie nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sind, können eine Marke im Sinne von Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sein, sofern – feststeht, dass diese Farben oder Farbzusammenstellungen in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, sich tatsächlich als Zeichen darstellen und – die Anmeldung eine systematische Anordnung enthält, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.

Auch wenn eine Farbzusammenstellung die Voraussetzungen einer Marke im Sinne von Artikel 2 dieser Richtlinie erfüllt, muss die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde prüfen, ob die angemeldete Zusammenstellung die übrigen, u. a. in Artikel 3 derselben Richtline vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, um im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens, das die Eintragung beantragt, als Marke eingetragen werden zu können. Bei dieser Prüfung sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, zu denen gegebenenfalls auch die Benutzung des als Marke angemeldeten Zeichens gehört, zu berücksichtigen. Dabei ist auch dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

„Marken – Rechtsangleichung – Richtlinie 89/104/EWG – Markenformen – Farbzusammenstellungen – Farben Blau und Gelb für bestimmte Waren für Bauzwecke“

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BGH: 1

BGH, Beschluss vom 18.04.2002 – I ZB 23/99 – Zahl „1“
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

Der Eintragung einer einstelligen Zahl (hier: Zahl „1“) für (u.a.) Zigaretten steht weder das Fehlen einer konkreten Unterscheidungskraft noch das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses entgegen.

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EuGH: Mehr für Ihr Geld

EuGH, Urteil vom 30.06.2004 – T-281/02 – Mehr für Ihr Geld

(…) ist festzustellen, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen aufgrund ihres Inhalts zuallererst als Werbeslogan und nicht als Marke wahrgenommen wird und dass sie daher keine Unterscheidungskraft besitzt.

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EuGH: Have a Break

EuGH, Urteil vom 07.07.2005 – C-353/03 – Have a Break

Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken kann infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden.

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