Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BPatG: Salvatore Ricci / Nina Ricci

BPatG, Beschluss vom 15.01.2008 – 27 W (pat) 112/06 – Salvatore Ricci/Nina Ricci
§§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

Leitsätze

Die gegenüberstehenden Marken Salvatore Ricci / Nina Ricci sind nach allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätzen nicht verwechselbar;

Ein vorsätzlicher Eingriff in einen vorhandenen Besitzstand erfordert, dass die Anmeldung der jüngeren Marke in Kenntnis eines über die bloße Eintragung älterer Marken hinausgehenden Besitzstandes und mit der (objektiv zu beurteilenden) Vorstellung erfolgte, gerade in diesen mit der neu angemeldeten Marke einzugreifen.

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BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen dreidimensionalen Marken – Longneck-Flasche

BPatG, Beschluss vom 23.04.2008 – 26 W (pat) 23/06 – Flaschenform: Longneck-Flasche mit dreifach gewendelten Flaschenhals
§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 MarkenG

Die dreidimensionale Form einer Flasche ist grundsätzlich kennzeichnungsschwach.

Bei einer geringen Kennzeichnungskraft reicht die unterschiedliche Gestaltung des Flaschenhalses aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.

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BPatG: „Flaggenball“ mit einer Vielzahl von Flaggen als Marke schutzfähig

Leitsatz:

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die staatliche Hoheitszeichen oder ihre heraldischen Nachahmungen, wenn auch neben anderen Elementen enthalten. Dieses absolute Verbot, das staatliche Hoheitszeichen vor Missbrauch und privater Monopolisierung schützen soll, greift jedoch angesichts der erforderlichen engen Anforderungen nur dann, wenn der vom Sinn und Zweck der Vorschrift allein missbilligte Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt wird. Daran fehlt es, wenn ein Zeichen neben anderen Elementen aus der Kombination mehrerer verschiedener nationaler Symbole (hier: Staatsflaggen) besteht, so dass eine Zuordnung zu einem einzigen Hoheitsträger nicht mehr möglich ist, sondern lediglich ein Eindruck von Internationalität mit rein dekorativem Charakter entsteht.

BPatG, Urteil vom 09.12.2008 – 33 W (pat) 32/07Flaggenball
§ 8 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Satz1 MarkenG

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Links 51/2008

Viel Lärm um Nichts: Ein russischer Geschäftsmann wollte sich einen Smiley markenrechtlich schützen lassen. (sueddeutsche.de)

Die „einzig wahre Nazi-Mode“: Storch Heinar sucht das heilige Ei (SpON)

World of Warcraft Testimonial: Die Rollenspiele von Smudo und Thomas D. (via Werbeblogger)

Barack Obama: Durchgefallene Logo-Entwürfe für den Wahlkampf. (via off the record)

Gigantisches Widget: This is Now (Sprint)
This is now

EuG: MOBILIX ./. OBELIX

EuG, Urteil vom 18.12.2008 – C?16/06 P –
Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 und 63 – Wortmarke MOBILIX – Widerspruch der Inhaberin der nationalen und Gemeinschaftswortmarke OBELIX – Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs – Reformatio in peius – Sogenannte ‚Neutralisierungstheorie‘ – Änderung des Streitgegenstands – Schriftstücke, die der beim Gericht eingereichten Klageschrift beigefügt wurden, als neue Beweise

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Marken in Zahlen

Marken in der Statistik:

Wertvollste Marke der Welt: Google (Wert 2008 geschätzt: 54 Milliarden Euro) (manager-magazin)

Wertvollste Marke in Deutschland: SAP (Wert 2008 geschätzt: 21 Milliarden Euro)

Kosten einer Markenanmeldung (Deutschland, 3 Waren- bzw. Dienstleistungsklassen, Schutzdauer 10 Jahre): 300 Euro

Gründungsjahr des Deutschen Patent- und Markenamtes: 1877 als Kaiserliches Patentamt. Die Einrichtung einer deutschen Patentbehörde wurde im Patentgesetz vom 25. Mai 1877 festgelegt. (DPMA)

Gekreuzte Schwerter Älteste registrierte Marke in Deutschland: (Zwei gekreuzte Schwerter für Porzellan-Produkte aller Art) (Datum der Anmeldung: 20.05.1875; Inhaber: Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen)

Inhaber mit den meisten in 2007 in Deutschland eingetragenen Marken: Deutsche Telekom AG (317); Platz 2: Henkel KGaA (157)

Anzahl registrierter Marken International 2006: über 900.000

EU-Gemeinschaftsmarken, Eingetragen: 500.000 (Stand: 26.11.2008)

Anzahl eingetragener Marken in Deutschland 2007: 764.472 (2006: 744.769; 2005: 731.039)

Umfang des deutschen Wortschatzes: 300.000 bis 500.000 Wörter (Duden)

Anzahl der Neuanmeldungen in Deutschland 2007: 76.165 (2006: 72.321; 2005: 70.962)

Anzahl der Widersprüche gegen Marken in Deutschland 2007: 7.642 (davon Abschluß ohne Auswirkung auf die Marke: 3.477; Vollständige, bzw. teilweise Löschung: 920; Verzicht des Inhabers: 1.200)

Anzahl der neuen Verfahren bei den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts im Jahr 2007: 1.044 (2006: 1.216) Beschwerden bei den Hauptverfahren (Jahresbericht 2007)

Durchschnittliche Verfahrensdauer bei dem Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts: 24,87 Monate (Jahresbericht 2007)

BPatG Entscheidungen 51/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 51. Woche 2008:

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 15.10.2008 – 32 W (pat) 129/07JAVA für „Schokolade, Schokoladewaren“. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 18.11.2008 – 33 W (pat) 116/06Portfolio Performance Incorporated für Dienstleistungen der Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Unternehmensberatung; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse. BPatG Volltext

Schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 20.11.2008 – 28 W (pat) 219/07601 deluxe für Waren der Klassen 12, 16, 18 und 25 „Kraftfahrzeuge und deren Teile; Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, nur soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Taschen, nur soweit in Klasse 18 enthalten; Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe“. BPatG Volltext

Keine Verwechslungsgefahr

BPatG, Beschluss vom 18.11.2008 – 25 W (pat) 81/06Roximycin ./. ROVAMYCINE. BPatG Volltext

LG Berlin: Titelschutz bei dem Werktitel „Internetrecht“

LG Berlin, Urteil vom 14.02.2008 – 52 O 416/07Werktitel „Internetrecht“
§ 5 Abs 3 MarkenG, § 15 MarkenG

1. Dem Lehrbuchtitel „Internetrecht“ kommt aufgrund seines beschreibenden Sinngehalts keine Unterscheidungskraft zu und es liegt keine Verwechslungsfähigkeit mit dem „juris Praxiskommentar Internetrecht“ vor.

2. Gerade auch im juristischen Bereich sind beschreibende Titel nicht ungewöhnlich, sondern die Regel. Denn in einer Vielzahl der Fälle wird das Fachbuch durch die mehr oder weniger präzise Beschreibung des Rechtsgebietes benannt, wobei entweder das Hauptgesetz benannt wird (ZPO, BGB, UWG) (…). Insoweit ist der Benutzer durchaus an die beschreibende Verwendung gewöhnt, entnimmt diesem aber in aller Regel keinen Hinweis auf den konkreten Inhalt. Diese Unterscheidung erfolgt durch einen oder mehrere Verfasser oder durch die Kennzeichnung einer bestimmten Reihe.

3. Die Bezeichnung „Internetrecht“ ist ein freihaltebedürftiger Allgemeinbegriff für ein Rechtsgebiet.

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Nizza Klassifikation

Was ist die Nizza Klassifikation?

Eine Marke dient dazu, Waren und Dienstleistungen von Unternehmen zu unterscheiden. Daher muss die Marke bestimmten Waren und Dienstleistungen zugeordnet sein, für die Schutz beansprucht wird.

Entscheidend ist diese Zuordnung im Fall einer Markenverletzung. Für die Verwechslungsgefahr kommt es nämlich nicht nur auf die Ähnlichkeit der Marken, sondern auch auf die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen an, für die die Marke eingetragen und benutzt wird.

Mit welchen Begriffen die Waren und Dienstleistungen bezeichnet werden, ist in standardisierte Form in der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Markenklassifikation) oder kurz „Nizza-Klassifikation“ einheitlich geregelt. Die Begriffe sind dort systematisch nach Klassen gruppiert. Die Warenklassen sind in Produkt- und Materialgruppen eingeteilt, die Dienstleistungsklassen nach Sparten/Branchen.

Die Bezeichnung Nizza Klassifikation leitet sich der Stadt Nizza ab. Dort wurde am 15. Juni 1957 ein Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken international beschlossen.

Inhalt der Nizza Klassifikation

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