BPatG, Beschluss vom 15.01.2008 – 27 W (pat) 112/06 – Salvatore Ricci/Nina Ricci
§§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
Leitsätze
Die gegenüberstehenden Marken Salvatore Ricci / Nina Ricci sind nach allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätzen nicht verwechselbar;
Ein vorsätzlicher Eingriff in einen vorhandenen Besitzstand erfordert, dass die Anmeldung der jüngeren Marke in Kenntnis eines über die bloße Eintragung älterer Marken hinausgehenden Besitzstandes und mit der (objektiv zu beurteilenden) Vorstellung erfolgte, gerade in diesen mit der neu angemeldeten Marke einzugreifen.