Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

Der grüne Punkt

Registernummer: 2001185
Wort-/Bildmarke: DER GRüNE PUNKT
der gruene punkt
Klassen: 35, 36, 39, 40, 42
(DPMA)

Eines der bekanntesten Markenzeichen der deutschen Konsumgüterbranche verliert seine Bedeutung: „Der Grüne Punkt„, der seit 1991 Verkaufsverpackungen den Entsorgungsweg über die Gelbe Tonne zuweist, wird zum Jahreswechsel überflüssig.

Infolge der Novelle der Verpackungsverordnung entfällt ab dem 1.1.2009 die Kennzeichnungspflicht für Verkaufsverpackungen. Im Anschluß daran wird nun auch die Nutzung der Marke „Der Grüne Punkt“ vollständig von den Verträgen über die Entsorgung von Verkaufsverpackungen entkoppelt.

Zum Thema:

Bericht im Handelsblatt
Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 25.08.2008
Der grüne Punkt Online

Links 52/2008

Ranking der Weihnachtstraditionen: Top 10 Xmas Brand Traditions (via BrandlandUSA™)

Die wertvollsten Marken: best global brands – 2008 rankings (interbrand)

Markendesign: Best & Worst 2008 (Brand New)

Werbung: Best and Worst Ads 2008 (via WSJ)

Der Patentkalender für 2009 zum Ausdrucken, an die Wand hängen und wundern: Calendar of Bizarre Patents 2009 (PATSCAN)

EuGH: SAT.2

EuGH, Urteil vom 16.9.2004 – C-329/02 P – SAT.2
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Wortzusammenstellung ‚SAT.2‘“

Leitsätze des Urteils

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der verschiedenen Eintragungshindernisse – Auslegung der Eintragungshindernisse im Licht des jedem von ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Allgemeininteresse, das Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegt – Umfang
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Wortmarke – Berücksichtigung der Gesamtwahrnehmung der Kombination durch die maßgeblichen Verkehrskreise
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Für die Verneinung der Unterscheidungskraft des Zeichens unzureichende Feststellung des Fehlens eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Einbildungskraft – Die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht beschreibende Marke – Verpflichtung des Amtes, die Gründe für das Fehlen der Unterscheidungskraft darzulegen
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c)

5. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Wortzusammenstellung „SAT.2“
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

1. Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen und muss getrennt geprüft werden. Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen.
(vgl. Randnr. 25)

2. Das Allgemeininteresse, das Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zugrunde liegt, der sich auf das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft einer Marke bezieht, zielt auf die Notwendigkeit ab, dass die Verfügbarkeit dieser Marke für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen wie diejenigen anbieten, für die die Eintragung beantragt wird, nicht ungerechtfertigt eingeschränkt wird. Im Übrigen gehen in Anbetracht des Umfangs des einer Marke durch die Verordnung verliehenen Schutzes das Allgemeininteresse, das der genannten Bestimmung zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über.

Jedoch ist das Kriterium, wonach Marken, die im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, nicht eintragungsfähig sind und das im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c relevant ist, kein Kriterium, nach Maßgabe dessen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b auszulegen ist. Die Erwägung, dass die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolge, das verlange, dass die von ihr erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden könnten, lässt außerdem die Berücksichtigung des oben erwähnte Kriterium des öffentlichen Interesses außer Acht.
(vgl. Randnrn. 23, 26-27,36)

3. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke kann, was eine aus Worten oder aus einem Wort und einer Zahl zusammengesetzte Marke angeht, eine eventuelle Unterscheidungskraft teilweise für jeden ihrer Begriffe oder ihrer Bestandteile getrennt geprüft werden, muss aber auf jeden Fall von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen. Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann.

Es stellt eine unzutreffende Auslegung der genannten Bestimmung dar, wenn die Unterscheidungskraft einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Wortzusammenstellung im Wesentlichen anhand einer gesonderten Prüfung jedes ihrer Bestandteile beurteilt wird und man sich hierzu auf die Vermutung stützt, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig werden können, und nicht auf die Gesamtwahrnehmung dieser Wortzusammenstellung durch den Durchschnittsverbraucher, und wenn der durch die Wortzusammenstellung hervorgerufene Gesamteindruck nur hilfsweise geprüft wird und dabei Aspekten wie dem Vorliegen eines Phantasieelements, die bei dieser Prüfung zu berücksichtigen sind, jede Relevanz abgesprochen wird.
(vgl. Randnrn. 28-29,35)

4. Die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke hängt nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers ab. Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der durch diese Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Hat eine Marke, der nicht das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 entgegensteht, gleichwohl keine Unterscheidungskraft im Sinne von Buchstabe b dieser Vorschrift, so muss das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) also die Gründe darlegen, aus denen es dieser Marke Unterscheidungskraft abspricht.

Insoweit weist der in einem bestimmten Sektor häufige Gebrauch von Marken, die aus einem Wort- und einem Zahlenbestandteil zusammengesetzt sind, darauf hin, dass derartigen Kombinationen nicht grundsätzlich Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.
(vgl. Randnrn. 41-42,44)

5. Es trifft zwar zu, dass die Art, in der die Wortzusammenstellung „SAT.2“ zusammengesetzt ist – deren Eintragung als Gemeinschaftsmarke für die folgenden Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 im Sinne im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wird:

– Klasse 38: „Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und Bildschirmtext-, Videotext-Programmen oder -Sendungen; Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen; Telekommunikation; Sammeln, Liefern und Übermittlung von Nachrichten, Pressemeldungen (auch auf elektronischem Wege und/oder mittels Computer); Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Betrieb eines Abonnenten-Fernsehdienstes (Pay-TV) einschließlich Video-on-Demand, auch für Dritte als digitale Plattform; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Vermittlung von Informationen an Dritte; Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Online-Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten einschließlich E-Mail; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen“;

– Klasse 41: „Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen Fernsehprogrammen; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und BTX, Videotext-Programmen oder ?Sendungen, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton und Bild; Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen; Produktion von Teleshopping-Sendungen“;

insbesondere in der Wahrnehmung, die der Durchschnittsverbraucher von Dienstleistungen des Telekommunikationssektors haben kann, nicht ungewöhnlich ist und dass die Nebeneinanderstellung eines sprachlichen Bestandteils wie „SAT“ und einer Zahl wie „2“, getrennt durch ein „.“, keinen besonders hohen Grad an Erfindungsreichtum ausdrückt; diese Umstände genügen jedoch nicht für den Nachweis, dass eine solche Wortzusammenstellung keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 hat.
(vgl. Randnr. 40)

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EuGH: Nichols

EuGH, Urteil vom 16.09.2004 – C-404/02 – Nichols
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b – Marke, die aus einem verbreiteten Nachnamen besteht – Unterscheidungskraft – Auswirkung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a auf die Beurteilung “

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit – Fehlende Unterscheidungskraft – Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus einem verbreiteten Nachnamen bestehen – Beurteilung nach denselben Kriterien, die für andere Kategorien von Marken gelten – Beschränkte Wirkungen einer solchen Marke – Unerheblich
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a)

Im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken hat die Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens der Unterscheidungskraft einer aus einem Nachnamen bestehenden Marke, auch wenn dieser Name verbreitet ist, konkret anhand der Kriterien zu erfolgen, die auf alle in Artikel 2 der Richtlinie genannten Zeichen anwendbar sind, also zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise. Der Umstand, dass die Wirkungen der Markeneintragung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/104 beschränkt sind, hat keine Auswirkung auf diese Beurteilung. (vgl. Randnr. 34 und Tenor)

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EuGH: Companyline

EuGH, Urteil vom 19.09.2002 – C-104/00
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Wort „Companyline“ – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft“

Die Marke „Companyline“ ist gem. Art. 7 I lit. b Verordnung (EG) Nr. 40/94 (GMV) nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, da sie keine Unterscheidungskraft besitzt.

Die Verordnung Nr. 40/94 enthält keine Vorschrift, die eine Verpflichtung des Amtes begründen würde, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall. Rn. 39

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EuGH: Baby-dry

EuGH, Urteil vom 20.09.2001 – C-383/99 P
„Rechtsmittel – Zulässigkeit – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen – Wortverbindung Baby-dry“

Wortbildungen wie Baby-dry können nicht als in ihrer Gesamtheit beschreibend angesehen werden; sie sind vielmehr Ergebnis einer lexikalischen Erfindung, die der so gebildeten Marke die Erfüllung einer Unterscheidungsfunktion ermöglicht, und können nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen werden. (Rn. 44)

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Deutsches Patent- und Markenamt

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Sie ist zuständig für die Erteilung und Verwaltung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Geschmacksmustern mit Geltung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Organisatorisch ist das Deutsche Patent- und Markenamt dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnet. Das DPMA ist mit 2.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Dienststellen München, Jena und Berlin vertreten. Hauptsitz des Deutschen Patent- und Markenamts ist München.

Gemeinschaftsmarke

Was ist eine Gemeinschaftsmarke? Um Schutz allen Ländern der Europäischen Union zu erhalten, besteht ein einheitliches Eintragungsverfahren, das dem Inhaber der Marke in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein ausschließliches Recht gewährt. Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erfolgt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM).

Markenformen

Was ist als Marke schutzfähig?

Ein Blick in das Gesetz (§ 3 Abs. 1 MarkenG) gibt hier eine erste Antwort:

Als Marke schutzfähige Zeichen

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die in § 3 Abs. 1 MarkenG aufgezählten Beispiele sind nicht abschließend, wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt. Die häufigsten Markenformen sind Wort- und Bildmarken.

Wortmarken
Wortmarken können Einwortmarken und Mehrwortmarken sein. Sie können aus einzelnen oder mehreren Wörtern, Sätzen und kurzen Texten bestehen. Auch Werbesprüche und Slogans können als Wortmarken markenfähig sein.
Beispiele sind: „Golf“, „Nivea“, „IPod“, „4711“, „ARD“, „C&A“.

Buchstabenmarken, Zahlenmarken, Buchstabenzahlenmarken
Markenfähig sind auch Buchstabenmarken, Zahlenmarken und ihre Kombinationen. Die Bestandteile dieser Markenformen sind – wenig überraschend – Buchstaben und Zahlen.

Bildmarken
Als Bildmarken sind grundsätzlich Abbildungen jeder Art markenfähig. Dabei ist zu beachten, das der naturgetreuen Abbildung einer Ware als solche keine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt.
Eine Wort-/Bildmarke ist die grafische Kombination von Bild- und Zeichen, vor allem Wörtern oder Buchstaben. Der Schutz der Marke erstreckt sich hierbei auf die konkrete grafische Darstellung.
Beispiele hierfür sind der „Mercedes-Stern“ oder die „springende Raubkatze“ von Puma.

Farbe, Farbkombinationen
Farben sind nur in Ausnahmefällen schutzfähig, da sie normalerweise als Warenfarbe oder dekoratives Element wahrgenommen werden. Farben und Farbzusammenstellungen können aber als konturlose Farbmarken Zeichen im Rechtssinne darstellen (EuGH, Rs. C-104/01, Slg. 2003, I-3793, GRUR 2003, 604 – Libertel; EuGH, Rs. C-49/02, Slg. I-2004, 6129, GRUR 2004, 858 – Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR 2007, 55 – Farbmarke gelb/grün II). Man unterscheidet zwischen Einfarbenmarken und Mehrfarbenmarken.
Um als betrieblichen Herkunftshinweis gelten zu können, muss die bestimmte Farbe für eine beschränkte Zahl von Waren und Dienstleistungen beansprucht werden und überdurchschnittlich bekannt sein. Beispielsweise ist die Farbe Lila für Schokolade als Marke geschützt.

Dreidimensionale Marken
Als Marken können auch als dreidimensionale Formen registriert werden. Bei einer Formmarke ist jedoch zu beachten, dass die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst werden, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Bei dreidimensionalen Zeichen ist zwischen produktabhängigen und produktunabhängigen Formmarken zu unterscheiden. Anders als produktunabhängige
Formmarken beziehen sich produktabhängige Formmarken auf die Form der angemeldeten Waren oder deren Verpackung. Letztere wiederum werden in Produktformmarken und Verpackungsformmarken unterteilt.

Kennfadenmarken
Eine besondere eigene Markenform ist die Kennfadenmarke. Kennfadenmarken sind zumeist farbige Fäden oder Streifen, die in Textilien, Kabeln, Drähten, Schläuchen, Glasstäben (Thermometern) oder ähnlichen Gegenständen eingewirkt, eingewoben, eingegossen oder auf sonstige Weise mit dem Produkt fest verbunden werden. Die Bedeutung der Kennfarbenmarke liegt darin, dass sie für Textilien, Seidenmaterialien und vergleichbare Produkte oder auch für Glasinstrumente oft das einzig sachgerechte Unterscheidungsmittel zur Kennzeichnung darstellt.

Positionsmarken
Gegenstand einer Positionsmarke ist die besondere Art und Weise der Anbringung oder Anordnung eines Zeichens auf einem Produkt. Die Marke ist dann die kennzeichnende Positionierung des Zeichens auf dem Produkt.

Hologrammmarken
Als Hologramm (griech. holos für ganz, vollständig, gramma für Botschaft, Nachricht, Zeichen) bezeichnet man eine – in der Regel mittels kohärentem Laserlicht hergestellte – fotografische Aufnahme, die nach Ausarbeitung und Beleuchtung mit gleichartigem Licht ein echtes dreidimensionales Abbild des Ursprungsgegenstandes wiedergibt (Wikipedia).

Nach der Rechtsprechung des 24. Senats des BPatG reicht es für eine grafische Darstellbarkeit eines Hologramms nicht aus, wenn sich ein Hologramm zwar nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wiedergeben, in dieser Form aber nicht für die Eintragung in das Register reproduzieren lasse (BPatG, Beschluss vom 08.03.2005 – 24 W (pat) 102/03 – Hologramm).

Hörmarken
Hörmarken sind akustische Zeichen bzw. Tonfolgen, die vom Gehör wahrgenommen werden, ohne Sprache zu sein (EuGH – C-283/01 – Shield Mark). Solche akustischen Marken können aus Töne, Tonfolgen und Melodien (melodische Hörmarken), Klängen und Geräuschen (Hupen, Zerbrechen von Glas, Donner) und Tierlauten oder Stimmen (amelodische Hörmarken) bestehen.

Ein schönes Beispiel für eine Hörmarke ist das Brüllen des Löwen im Logo der MGM-Studios:
Lion roar (MP3 format), as trademarked by MGM, at the United States Patent and Trademark Office.

Olfaktorische oder Geruchs-Marken
Eine olfaktorische Marke (Geruchsmarke) stellt als ein nicht visuell wahrnehmbares Zeichen nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH – C-273/00 – Sieckmann) ein als Marke schutzfähiges Zeichen dar.

Haptische oder Tast-Marken
Eine haptische Marke (Tastmarke) stellt ein Zeichen dar, das ein Produkt haptisch identifiziert. Als Anwendungsbereiche von haptischen Marke sind Blindenschriftzeichen und allgemein haptische Produktzeichen denkbar. Der BGH hat Tastmarken grundsätzlich als markenfähig anerkannt (BGH, Beschluss vom 5.10.2006 – I ZB 73/05 – Tastmarke).

Bewegungsmarken, virtuelle Marken, Lichtmarken
Als sonstige nichtkonventionelle Markenformen existieren Bewegungsmarken (multimediale Marken), virtuelle Marken und auch die Lichtmarken im Sinne visueller Kommunikationszeichen.