Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BPatG: Linux

BPatG, Beschluss vom 28.05.2008 – 29 W (pat) 32/08
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Zwischen der Wort-/Bildmarke easylinux! und der Wortmarke Linux besteht Verwechslungsgefahr. Keine Entwicklung des Begriffs „LINUX“ zu einer Gattungsbezeichnung.

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LG Hamburg: Kennzeichenschutz für Bestandteil einer eMail-Adresse

LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2008 – 315 O 988/07 – patmondia / patmondial@t.. .de, patmondial.de (nicht rechtskräftig)
MarkenG § 5 Abs 2 Satz 1

Die Nutzung eines Kennzeichens als Domain und Bestandteil der E-Mail-Adresse (hier: Bestandteil vor dem „@“) kann einen Schutz gegenüber einer prioritätsjüngeren Marke begründen.

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BGH: ATOZ II

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 83/08
MarkenG § 85 Abs. 3 Satz 3

Leitsatz:

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtsbeschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt.

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Domain

Was ist eine Domain?

Domains sind eine Adressierungsmethode, um Computer im Internet (auch Hosts genannt) zu identifizieren und zu lokalisieren. Die Rechner untereinander erkennen sich über rein numerische IP-Adressen. Sie haben im derzeit noch überwiegenden Standard IPv4 die Form xxx.xxx.xxx.xxx, wobei xxx als Stellvertreter für Zahlen von 0 bis 255 steht. Eine typische IP-Adresse wäre also beispielsweise 10.136.66.12. Wenn ein Rechner über das Internet mit einem anderen Rechner kommunizieren will, sendet er „Internet- Pakete“ an diesen, die als „Anschrift“ diese IP-Adresse haben.

Menschen können sich Begriffe und Bezeichnungen aber meist leichter merken als Zahlenkolonnen. Daher wurde das Domain Name System (DNS) entwickelt, das es erlaubt, (innerhalb gewisser Regeln) frei wählbare Wörter, Namen und Begriffe statt Ziffern zu verwenden. Die Hosts können damit vom Internetnutzer sowohl über die IP-Adresse als auch über die Eingabe der Domain erreicht werden. Daneben lassen sich über das DNS weitere Dienste und Informationen abrufen.

Wenn eine Domain im Internet aufgerufen wird, übernehmen spezielle Rechner, so genannte Nameserver, die Aufgabe, eine „Übersetzung“ in die IP-Adresse vorzunehmen. Wegen der Eindeutigkeit darf jede Domain, wie auch eine IP-Adresse, weltweit jeweils nur einmal registriert werden.

Das DNS selbst ist hierarchisch gegliedert: Als oberste Stufe wurden bestimmte Top Level Domains (TLDs) wie .de oder .com festgelegt. Unterhalb dieser TLDs können nun Second Level Domains, oder auch kurz nur Domains genannt, registriert werden. Die Domains unterhalb der Top Level Domain .de werden von der DENIC verwaltet.

Die Zuteilung der Codes für bestimmte TLDs (z. B. des ISO-Ländercodes ‚.lu‘ für Luxemburg) wird von der Zentralstelle für die Vergabe von Internetnamen und ?adressen, der ‚Internet Corporation for Assigned Names and Numbers‘ (im Folgenden: ICANN), einer gemeinnützigen Einrichtung US-amerikanischen Rechts, koordiniert.

Auf der Grundlage dieses Systems hat der Verwaltungsrat der ICANN am 21. Mai 2005 die Zuteilung der neuen TLD ‚.eu‘ genehmigt und den Präsidenten der ICANN ermächtigt, mit der ‚European Registry for Internet Domains‘ (im Folgenden: EURid) eine Vereinbarung abzuschließen. Die EURid ist eine Vereinigung ohne Gewinnzweck nach belgischem Recht, die von der Kommission für die Verwaltung der TLD ‚.eu‘ benannt wurde (vgl. die Entscheidung 2003/375/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe ‚.eu‘, ABl. L 128, S. 29).

Links 4-09

Markenzeichen von Spirituosen im Kampf gegen Trunkenheit am Steuer: Die Kampagne „Tödlicher Genuss“ des Auto Club Europa (ACE) wirbt mit den Silhouetten von Johnnie Walker, Don, der Markenfigur des spanischen Sherry-Produzenten Sandemann und dem Osborne-Stier, die unvermittelt vor der Windschutzscheibe mitten auf der Straße auftauchen.

Neues Design: SPRITE mit neuem Logo (via Brand New)

Architekt entdeckt DDR-Wohnung: Vita-Cola, Juwel-Zigaretten und eine Flasche Kristall Wodka.

Logo-Quiz: How Web 2.0 are you? (via off the record)

Jubiläum: Vor 25 Jahren feierte der berühmte „1984“ Werbespot von Apple zur Einführung des Macintosh Premiere. (Neatorama)

BPatG Entscheidungen 5/2009

Die Veröffentlichungen der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts in der 5. Woche 2009:

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 17.12.2008 – 28 W (pat) 40/08NeuroLocator für Waren der Klassen 10 und 16 „ärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere chirurgische Apparate“; Prospekt- und Informationsmaterial im Bereich der Medizintechnik“ BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.11.2008 – 32 W (pat) 34/07Pure Black für „Tee“ (in den Klassen 5 und 30) BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.11.2008 – 32 W (pat) 61/07Die Drachenjäger Volltext

Verwechslungsgefahr

BPatG, Beschluss vom 01.10.2008 – 29 W (pat) 4/07
(Wort-/Bildmarke TVplus) WBM tvplus / TV plus BPatG Volltext

Sonstiges:

BPatG, Beschluss vom 17.12.2008 – 28 W (pat) 118/07 – Rechtsschutzinteresse des Löschungsantragstellers auf Fortsetzung des Löschungsverfahrens (Lackdoktor) Volltext

BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 28 W (pat) 206/07 – Keine Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung der Beschwerdegebühr bei fehlender Aussicht auf Erfolg des Beschwerdeverfahrens. BPatG Volltext

BPatG: Die Drachenjäger

BPatG, Beschluss vom 05.11.2008 – 32 W (pat) 61/07Die Drachenjäger
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 § 8 Abs. 3 MarkenG

Leitsatz:

Als Gattungsbezeichnung sog. Fantasy-Comic-Figuren entbehrt die Wortfolge „Die Drachenjäger“ für mediale Waren und Dienstleistungen (Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger, Spiele und Spielzeug, Unterhaltung, Telekommunikation) jeglicher Unterscheidungskraft (Abgrenzung zu BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine Eisbär).

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AG Frankfurt a. M.: Abmahnkosten bei gefälschtem Ed Hardy T-Shirt

Bei einer Urheberrechtsverletzung von Werken von Ed Hardy (hier: Verkauf von Plagiaten) ist ein Streitwert in Höhe von 50.000 EUR und daraus entstehenden Anwaltskosten einer Abmahnung von 1.641,96 EUR auch bei einem Verkauf durch eine Privatperson und nur einem T-Shirt angemessen.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.04.2008 – 31 C 2456/07 – ED HARDY
§§ 677, 683 S. 1, 670, 257 BGB, §§ 97 Abs. 1, 15, 16, 17 UrhG

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LG Berlin: Aeroflot

LG Berlin, Urteil vom 18.09.2008 – 15 O 698/06Aeroflot T-Shirt
§§ 14 Abs. 6, 4 Nr. 1. 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das Anbieten eines T-Shirts mit einem Schriftzug auf ebay, der nahezu identisch mit der streitgegenständlichen Bildmarke ist, stellt einen markenrechtlich relevanten Verstoß dar.

Derjenige, der im Geschäftsverkehr mit gekennzeichneten Waren tätig ist, trifft eine gesteigerte Überwachungs- und Erkundigungspflicht.

Die vorgerichtliche Tätigkeit in Form der Abmahnung ist nicht in jedem Fall mit der gerichtlichen Vertretung in Markenstreitigkeiten gleich zu setzen. Ein Verstoß kann derart eindeutig sein, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts sich als rechtsmissbräuchlich darstellt.

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