Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BPatG 29 W (pat) 13/06: Begründungspflicht des DPMA im Hinblick auf Vorentscheidungen – SCHWABENPOST

Leitsatz:

Zur Begründungspflicht des Deutschen Patent- und Markenamts im Hinblick auf Vorentscheidungen zu vergleichbaren Zeichen (im Anschluss an EuGH Rs. C-39/08 und C-43/08).

BPatG, Beschluss vom 01.04.2009 – 29 W (pat) 13/06SCHWABENPOST
Art. 3 MRL, Art. 3 GG, § 61 Abs. 1 MarkenG

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BPatG 30 W (pat) 30/08: Marke MOMORDICA als beschreibende Angabe nicht schutzfähig

Die Marke „Momordica“ ist eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der von der Marke erfassten Waren dienen konnte bzw. dienen kann. Die Bezeichnung „Momordica“ wird auch in Alleinstellung ohne den weiteren Zusatz der exakten botanischen Fachbezeichnung verwendet, um auf den enthaltenen Wirkstoff der Pflanze „Momordica charantia“ oder den Bestandteil der Momordica-Frucht hinzuweisen.

Dem Schutzhindernis als beschreibende und freihaltebedürftige Angabe können auch Wörter toter Sprachen wie etwa des Lateinischen unterliegen, wenn die Wörter in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder wenn auf dem Sektor der Waren, für die sie angemeldet sind und die sie beschreiben, die betreffende tote Sprache als Fachsprache verwendet wird, was insbesondere für die Bereiche der Medizin, Chemie und Botanik gilt, teilweise auch für Kosmetik sowie Lebensmittel.

BPatG, Beschluss vom 12.03.2009 – 30 W (pat) 30/08Momordica
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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„Der Seewolf“ Titelstreit um Neuverfilmung

Das Oberlandesgericht München hat am 30. April 2009 im Verfahren um den Titel „Der Seewolf“ entschieden, dass der Titel „Der Seewolf“ für eine Neuverfilmung des gleichnamigen Literaturklassikers von Jack London verwendet werden darf.

Titelschutz an dem Film „Der Seewolf“ von 1971

In dem Verfahren standen sich Tele München und die Produktionsfirma Hofmann & Voges gegenüber, die im Auftrag von ProSieben die Neuverfilmung produziert hatte. Dagegen hatte Tele München unter Berufung auf ihre Verfilmung „Der Seewolf“ aus dem Jahre 1971 versucht, Hofmann & Voges sowie ProSieben die Verwendung des Titels zu untersagen.

Marke „Der Seewolf“

Seit dem 12.12.2007 ist im Markenregister zudem die Wortmarke „Der Seewolf“ (Registernummer: 30781122) für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 41, 9, 16, 21, 25, 28, 35, 38, 45 für Tele München eingetragen.

Eingeschränkter Titelschutz bei gleichnamigem Filmtitel und gemeinfreier Literaturvorlage „Der Seewolf“

Christian Balz, Leiter des Bereichs deutsche Fiction von ProSieben, über das Urteil:

„Ein wichtiges Urteil, da zukünftig im Fall der mehrfachen Verfilmung eines (gemeinfrei gewordenen) Literaturklassikers eine frühere Verfilmung nicht den Titel der Literaturvorlage für spätere Verfilmungen sperren darf. Damit dürfen auch spätere Verfilmungen den Originaltitel der Literaturvorlage verwenden. Das ist nicht nur für die ‚Der Seewolf‘-Verfilmung, sondern auch für weitere Klassikerverfilmungen und damit für die Branche insgesamt eine wichtige und gute Entscheidung“

Da die Begründung des Urteils noch nicht vorliegt, sei an dieser Stelle zunächst auf den lesenswerten Beitrag zum Seewolf-Streit bei Telemedicus verwiesen.

Die 100 wertvollsten Marken der Welt 2009

Für alle Liebhaber von Ranglisten: Millward Brown hat die jährliche Liste der 100 wertvollsten (Welt-)Marken 2009 veröffentlicht: 2009 BrandZ™ Top 100 Ranking (PDF).

Google führt das Ranking im dritten Jahr in Folge an und erreicht als erste Marke den magischen Wert von 100 Mrd. Dollar.

Hier die Liste der Top 25 Marken 2009:

1. Google ($100 Mrd.)
2. Microsoft ($76.2 Mrd.)
3. Coca-Cola ($67.6 Mrd.)
4. IBM ($66.6 Mrd.)
5. McDonalds ($66.5 Mrd.)
6. Apple ($66.1 Mrd.)
7. China Mobile ($61.2 Mrd.)
8. GE ($59.7 Mrd.)
9. Vodafone ($53.7 Mrd.)
10. Marlboro ($49.4 Mrd.)
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OLG Hamburg: Keine Verletzung der Marke „Shaolin“ durch Kung-Fu-Show mit dem Titel „Die Rückkehr der Shaolin“

1. Die markenmäßige Verwendung einer geschützten Bezeichnung („Shaolin“) liegt dann nicht vor, wenn die Verletzungsform als zusammengesetzter Begriff („Die Rückkehr der Shaolin“) in ihrer Verkürzung nicht eindeutig erkennen lässt, auf welchen der üblichen Ausdrücke („Shoalin-Mönch“, „Shaolin-Kämpfer“, „Shaolin-Kampfkunst“, „Shaolin-Großmeister“ usw.) sich die Verkürzung bezieht und zumindest einzelne dieser Wendungen als Gattungsbezeichnungen markenrechtlich zulässig sind.

2. Auch wenn ein Begriff wie „Shaolin“ zuweilen nicht herkunftshinweisend, sondern lediglich als geographisch-historisch-kulturelle Bezugnahme verwendet wird, stellt sich die Bezeichnung „die besten Kampfmönche“ im Rahmen der Ankündigung einer Bühnenshow als irreführend und damit wettbewerbswidrig dar, wenn es sich bei den Ausführenden tatsächlich nicht um Mönche handelt.

OLG Hamburg, Urteil vom 23.07.2008 – 5 U 118/06Die Rückkehr der Shaolin
GMV Art. 9, Art. 12 lit. b; MarkenG § 14 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 5; UWG § 5

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BPatG Entscheidungen 18/2009

In der 18. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 31.03.2009 – 33 W (pat) 21/07Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit

Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung als Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen. Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.03.2009 – 30 W (pat) 30/08MOMORDICA u.a. für die Waren „Arzneimittel; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege … “ Die Marke „Momordica“ eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der von der Marke erfassten Waren dienen konnte bzw. dienen kann. Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.03.2009 – 30 W (pat) 81/06 – Wortmarke „open·xchange“ Der Eintragung der angemeldeten Marke steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Volltext

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BPatG 24 W (pat) 43/06: Unwirksame Zustellung (BIO SUN)

Leitsatz:

1. Eine über eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO aufgenommene Zustellungsurkunde erbringt nur Beweis darüber, dass der Postbedienstete die Sendung in einen an der Zustelladresse befindlichen Briefkasten eingelegt hat, nicht aber darüber, dass der Zustelladressat unter der betreffenden Adresse eine Wohnung unterhält. Die Urkunde stellt insoweit lediglich ein Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung dar, das im Einzelfall entkräftet werden kann (im Anschluss an BGH NJW 1992, 1963).

2. Zur Heilung eines Zustellungsmangels.

BPatG, Beschluss vom 03.02.2009 – 24 W (pat) 43/06
MarkenG § 94 Abs. 1; VwZG a.F. §§ 3, 9 II; VwZG n.F. § 8; ZPO §§ 180, 182, 418

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BPatG 26 W (pat) 41/08: reisebuchung24

Der Begriff „reisebuchung24“ ist als Marke schutzfähig, da der Marke für die im Tenor des Beschlusses aufgeführten Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Ein die Zurückweisung der Markenanmeldung „reisebuchung24“ rechtfertigender enger beschreibender Bezug zu den vorgenannten beanspruchten Dienstleistungen besteht diesbezüglich nicht (vgl. BPatG GRUR 2006, 850, 854 – Fußball WM 2006; PAVIS PROMA 27 W (pat) 2/07 – Tex Mex).

BPatG, Beschluss vom 04.03.2009 – 26 W (pat) 41/08reisebuchung24
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG 27 W (pat) 69/09: „Cool“ als Marke für Werbeveranstaltungen nicht schutzfähig

Die Wortmarke „Cool“ ist mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig. „Cool“ ist nämlich ein gebräuchlicher Begriff den die angesprochenen inländischen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen nur in dieser übertragenen Bedeutung und als Anpreisung verstehen.

Beschluss vom 16.03.2009 – 27 W (pat) 69/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG 27 W (pat) 119/08: TEAMALPIN

Der Marke TEAMALPIN fehlt für die Waren und Dienstleistungen „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ jegliche Unterscheidungskraft.

BPatG, Beschluss vom 10.02.2009 – 27 W (pat) 119/08 – Wortmarke TEAMALPIN
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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