Das Oberlandesgericht München hat am 30. April 2009 im Verfahren um den Titel „Der Seewolf“ entschieden, dass der Titel „Der Seewolf“ für eine Neuverfilmung des gleichnamigen Literaturklassikers von Jack London verwendet werden darf.
Titelschutz an dem Film „Der Seewolf“ von 1971
In dem Verfahren standen sich Tele München und die Produktionsfirma Hofmann & Voges gegenüber, die im Auftrag von ProSieben die Neuverfilmung produziert hatte. Dagegen hatte Tele München unter Berufung auf ihre Verfilmung „Der Seewolf“ aus dem Jahre 1971 versucht, Hofmann & Voges sowie ProSieben die Verwendung des Titels zu untersagen.
Marke „Der Seewolf“
Seit dem 12.12.2007 ist im Markenregister zudem die Wortmarke „Der Seewolf“ (Registernummer: 30781122) für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 41, 9, 16, 21, 25, 28, 35, 38, 45 für Tele München eingetragen.
Eingeschränkter Titelschutz bei gleichnamigem Filmtitel und gemeinfreier Literaturvorlage „Der Seewolf“
Christian Balz, Leiter des Bereichs deutsche Fiction von ProSieben, über das Urteil:
„Ein wichtiges Urteil, da zukünftig im Fall der mehrfachen Verfilmung eines (gemeinfrei gewordenen) Literaturklassikers eine frühere Verfilmung nicht den Titel der Literaturvorlage für spätere Verfilmungen sperren darf. Damit dürfen auch spätere Verfilmungen den Originaltitel der Literaturvorlage verwenden. Das ist nicht nur für die ‚Der Seewolf‘-Verfilmung, sondern auch für weitere Klassikerverfilmungen und damit für die Branche insgesamt eine wichtige und gute Entscheidung“
Da die Begründung des Urteils noch nicht vorliegt, sei an dieser Stelle zunächst auf den lesenswerten Beitrag zum Seewolf-Streit bei Telemedicus verwiesen.
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