Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BPatG: Löschung der Marke zebra21 wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke zebra

Die Marke zebra21 ist mit der Marke zebra verwechslungsfähig. Zwar sind das Wort „zebra“ und die Zahl „21“ zusammengeschrieben, jedoch bewirkt der Unterschied zwischen einem Wort und einer Zahl bereits eine gewisse Zäsur, so dass der Verkehr die beiden Bestandteile wahrnimmt und in der angegriffenen Marke ein mehrgliedriges Zeichen, nicht aber ein einheitlich zusammengeschriebenes Wort sieht.

Auch wenn Zahlen als Kennzeichen dienen können und daher im Gesamteindruck grundsätzlich nicht völlig vernachlässigt dürfen, ist zu berücksichtigen, das die Zahl „21“ häufig ein Hinweis auf das 21. Jahrhundert ist bzw. darauf, dass den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts begegnet wird (vgl. z. B. das Schlagwort „Agenda 21“). Es ist damit zu rechnen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anfügung der Zahl „21“ als bloßen Werbe- bzw. Sachhinweis verstehen und die eigentliche Kennzeichnung in dem Bestandteil „zebra“ sehen werden, so dass Verwechslungsgefahr besteht.

BPatG, Beschluss vom 16.04.2009 – 25 W (pat) 22/08zebra ./. zebra21
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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Links 24-09: Kahn-Marken, Dior, Rolex, #3, Logo für Product Placement, Jim Carrey, Project Natal

Zum 40. Geburtstag: Die Kahn-Marken

Markenpflege 1: Damit Dior nicht im Discounter endet

Markenpflege 2: Uhrenhersteller Rolex kauft seine Schmuckstücke zurück

Apple: Geschichte einer Kultmarke

Nach Namensstreit: Aus „Joice“ wird #3

RTL entwickelt Logo für Product Placement

Jim Carrey gewinnt Schiedsverfahren um jimcarrey.com

Project Natal Xbox 360 Announcement:

Bun­des­tag ver­bes­sert den in­ter­na­tio­na­len De­sign­schutz

Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute (18. Juni 2009) zwei Ge­set­ze zum in­ter­na­tio­na­len De­sign­schutz ver­ab­schie­det. Mit den Ge­set­zen wer­den das De­si­gn­recht (das so­ge­nann­te Ge­schmacks­mus­ter­recht) in­ter­na­tio­nal auf den neus­ten Stand ge­bracht und die Vor­aus­set­zun­gen für die Ra­ti­fi­ka­ti­on der Gen­fer Akte ge­schaf­fen. Die Gen­fer Akte mo­der­ni­siert das Haa­ger Ab­kom­men über die in­ter­na­tio­na­le Ein­tra­gung ge­werb­li­cher Mus­ter und Mo­del­le.

„Für die Un­ter­neh­men in Deutsch­land ist es wich­tig, dass wir den in­ter­na­tio­na­len Schutz von De­si­gn­rech­ten ver­bes­sern. Ge­ra­de für klei­ne und mitt­le­re Un­ter­neh­men spie­len Ge­schmacks­mus­ter­rech­te eine große Rolle. Die Un­ter­neh­men in Deutsch­land haben die Mög­lich­keit, durch eine ein­zi­ge An­mel­dung bei der Welt­or­ga­ni­sa­ti­on für geis­ti­ges Ei­gen­tum, der WIPO, Schutz für Ge­schmacks­mus­ter in meh­re­ren Staa­ten gleich­zei­tig zu er­lan­gen. Das ist er­heb­lich ein­fa­cher und kos­ten­güns­ti­ger als eine Re­gis­trie­rung in jedem die­ser Staa­ten“, er­klär­te Zy­pries in Ber­lin. „Mit den neuen Ge­set­zen schaf­fen wir die Vor­aus­set­zun­gen, um den ter­ri­to­ria­len Schutz­um­fang in­ter­na­tio­na­ler Re­gis­trie­run­gen von Ge­schmacks­mus­tern bei der WIPO er­heb­lich zu er­wei­tern. Gleich­zei­tig mo­der­ni­sie­ren wir das Ver­fah­ren für in­ter­na­tio­na­le Re­gis­trie­run­gen beim Deut­schen Pa­tent-? und Mar­ken­amt. So kommt ein An­mel­der schnel­ler und ein­fa­cher zu einem in­ter­na­tio­nal ge­schütz­ten Ge­schmacks­mus­ter. Diese No­vel­lie­rung kommt ins­be­son­de­re der De­si­gn­wirt­schaft zu Gute. Die in­ter­na­tio­na­le Re­gis­trie­rung wird we­sent­lich at­trak­ti­ver.“

Das Haa­ger Ab­kom­men schafft die Mög­lich­keit, über eine ein­zi­ge An­mel­dung bei der WIPO Schutz für Ge­schmacks­mus­ter in einem oder meh­re­ren Mit­glied­staa­ten zu er­lan­gen. Deutsch­land hat das be­reits das Haa­ger Ab­kom­men von 1925 und die – das Haa­ger Ab­kom­men re­vi­die­ren­den und neben die­sem gel­ten­den – Lon­do­ner und Haa­ger Fas­sun­gen von 1934 und 1960 (Lon­do­ner und Haa­ger Akte) – ra­ti­fi­ziert. Die Gen­fer Akte ent­hält eine wei­te­re Re­vi­si­on. Mit der An­mel­dung kön­nen neben ein­zel­nen Län­dern nun auch be­stimm­te in­ter­na­tio­na­le Or­ga­ni­sa­tio­nen be­nannt wer­den, auf die sich der Schutz er­stre­cken soll. So kann künf­tig durch eine Be­nen­nung der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft, die der Gen­fer Akte be­reits bei­ge­tre­ten ist, ein Schutz in allen Mit­glied­staa­ten er­reicht wer­den.

Das Ge­schmacks­mus­ter­ge­setz wird um einen Ab­schnitt er­gänzt, der den Schutz ge­werb­li­cher Mus­ter und Mo­del­le nach dem Haa­ger Ab­kom­men in allen drei Fas­sun­gen re­gelt. Bis­her ent­hiel­ten weder das Ge­schmacks­mus­ter­ge­setz noch an­de­re Ge­set­ze hier­zu Vor­schrif­ten. Es fin­den sich vor­ran­gig Be­stim­mun­gen dar­über, wie in­ter­na­tio­na­le Ein­tra­gun­gen ein­ge­reicht wer­den kön­nen und wel­che Wir­kun­gen die Ein­tra­gung hat. Auch die Er­klä­rung der Schutz­ver­wei­ge­rung sowie die Mög­lich­keit der Schutz­ent­zie­hung wer­den in dem neuen Ab­schnitt ge­re­gelt. Ins­be­son­de­re er­hal­ten An­mel­der jetzt erst­mals die Mög­lich­keit, eine An­mel­dung nach dem Haa­ger Ab­kom­men auch über das Deut­sche Pa­tent-? und Mar­ken­amt ein­zu­rei­chen. Dies stellt für den An­mel­der eine Ver­ein­fa­chung dar. Bis­her war nur eine di­rek­te An­mel­dung bei der WIPO in Genf mög­lich. Durch die Neu­re­ge­lun­gen wer­den zudem die Be­stim­mun­gen über die Rechts­ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz an­ge­passt und das Pa­tent­kos­ten­ge­setz für den Fall der Wei­ter­lei­tung einer in­ter­na­tio­na­len An­mel­dung durch das Deut­sche Pa­tent-? und Mar­ken­amt ent­spre­chend er­gänzt.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie unter www.bmj.de/ge­schmacks­mus­ter.

Quelle: BMJ Pressemitteilung, Ber­lin, 18. Juni 2009

BPatG: Marke IPAY für Inkasso schutzfähig

Das Kunstwort IPAY ist als Marke für Inkasso und Geschäftsführung schutzfähig, da es keinen im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt aufweist. Der Verkehr wird die angemeldete Bezeichnung – wenn überhaupt – eher im Sinne von „Ich zahle“ interpretieren. Auch in diesem Sinne eignet sich die angemeldete Bezeichnung allerdings nicht zu einer sinnvollen Dienstleistungsbeschreibung, weil auch bei der Dienstleistung „Inkasso für Dritte“, bei der beschreibendes Verständnis insoweit am ehesten naheliegen würde, die Dienstleistung nicht in der Zahlung, sondern in der Einziehung einer offenen Forderung besteht bzw. jedenfalls die Zahlung nicht durch den Erbringer der Dienstleistung selbst erfolgt.

BPatG, Beschluss vom 26.05.2009 – 33 W (pat) 110/07IPAY
§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG

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BGH: „20% Rabatt auf alles. Ausgenommen Tiernahrung.“ Werbung mit Preissenkung

Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt.

BGH, Urteil vom 20.11.2008 – I ZR 122/0620% auf alles (OLG Saarbrücken)
UWG § 5 Abs. 4 Satz 1

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Designklau: Facebook scheitert mit Unterlassungsklage gegen StudiVZ

Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat die Klage von Facebook gegen den Konkurrenten StudiVZ abgewiesen (Urteil vom 16.06.2009 – 33 O 374/08 -).

Die in Kalifornien ansässige Facebook Ltd. hatte behauptet, StudiVZ habe die Gestaltung der Facebook-Seite in unlauterer Weise nachgeahmt. Außerdem sei der geheime PHP-Quellcode von Seiten des Konkurrenten auf illegale Weise erlangt worden. Darauf wurde der nun vom Landgericht zurückgewiesene Anspruch gestützt, die weitere Verwendung der Bildschirmoberflächen von StudiVZ im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen.

Nach Auffassung der zuständigen Richter liegt trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten keine unlautere Nachahmung vor. Es fehle an der hierfür erforderlichen Herkunftstäuschung. Diese komme deswegen nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Markteinführung von StudiVZ in Deutschland im November 2005 der Konkurrent Facebook noch nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad auf dem deutschen Markt hatte. Denn Facebook richtete sich bis September 2006 – ausschließlich in englischer Sprache – nur an nordamerikanische Studenten und Schüler. Erst seit März 2008 existiert eine deutschsprachige Version.

Eine Unlauterkeit der Beklagten wegen unredlicher Erlangung von Kenntnissen oder Unterlagen der Klägerin habe diese nicht substantiiert vorgetragen. Insofern habe die Klägerin lediglich Vermutungen angestellt, die nicht ausreichend seien, um der Beklagten unredliche Kenntniserlangung vorzuwerfen. Diese Vermutungen seien auch nicht hinreichend konkret, um den ebenfalls von der Klägerin geltend gemachten sog. Besichtigungsanspruch zu rechtfertigen. Damit wollte die Klägerin erreichen, dass die PHP-Quellcodes beider Seiten durch einen Sachverständigen verglichen werden sollte, um eine eventuelle Übernahme des klägerischen Produkts zu beweisen. Letztlich – so die Zivilkammer – können die Übereinstimmungen auch darauf beruhen, dass die Gründer von StudiVZ die Webseiten der Klägerin kannten und diese mit Hilfe der im Internet für jedermann sichtbaren Informationen in Anlehnung an die Seite der Klägerin nachprogrammierten bzw. nachprogrammieren ließen. Ein Verstoß der Beklagten gegen die AGB der Klägerin liege hierin indes nicht, weil die Beklagte nie selbst Vertragspartner der Klägerin war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen.

Landgericht Köln, Pressemitteilung 4/09 vom 16.06.2009

OLG Saarbrücken: Glaubhaftmachung der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts in markenrechtlichen Streitigkeiten

Die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts in Kennzeichenstreitsachen sind im Kostenfestsetzungsverfahren durch anwaltliche Versicherung grundsätzlich ausreichend glaubhaft gemacht.

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 16.02.2009 – 5 W 242/08 – K2
§ 140 Abs. 3 MarkenG

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BPatG: Marke DIE FÜCHSE und Bildmarke Fuchsbriefe nicht verwechslungsfähig

Eine Marke wird nicht rechtserhaltend benutzt, wenn die tatsächlich verwendete Form derart von der im Markenregister eingetragenen Marke abweicht, dass der kennzeichnende Charakter der Marke verändert wird. Dies ist hier der Fall, denn die benutzte Form der Widerspruchsmarke weicht in zwei markanten Merkmalen von der registrierten Form ab, nämlich in der Graphik des Fuchskopfes, die in der verwendeten Marke nur noch stilisiert angedeutet ist, und in ihrer Platzierung, die die Wörter „Fuchs“ und „Briefe“ trennt.

Zwischen der Wortmarke „Die Füchse“ und der Bildmarke Fuchsbriefe besteht schon keine klangliche Zeichenähnlichkeit, da die Pluralform von Fuchs mit vorangestelltem Artikel (Die Füchse) sich im Klang deutlich von „Fuchsbriefe“ unterscheidet. Bildlich unterscheiden sich die Marken aufgrund der graphischen Gestaltung der Widerspruchsmarke und der unterschiedlichen Wortzahl sowie -länge ausreichend, so dass im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.

BPatG, Beschluss vom 30.03.2009 – 27 W (pat) 63/09DIE FÜCHSE
§ 26 Abs. 5, § 9 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 24/2009

In der 24. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 26.05.2009 – 33 W (pat) 110/07 – Marke IPAY u.a. für Dienstleistungen der „Klasse 35: Inkasso für Dritte und Geschäftsführung“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 16.03.2009 – 27 W (pat) 149/08 – IR-Marke „SPIRIT OF SMILESVolltext

BPatG, Beschluss vom 19.02.2009 – 30 W (pat) 125/06 – Marke Commitment u.a. für „Verpackungen für Apotheken aus Papier oder Karton oder mit Karton oder anderen Materialien kombiniert insbesondere für Medikamente oder andere pharmazeutische Produkte oder sonstige apothekenübliche Waren; Schilder für Apotheken aus Papier und Pappe; …“ Volltext

Schutzfähigkeit verneint:

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