Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BGH: UVP

BGH, Urteil vom 07.12.2006 – I ZR 271/03 – UVP (OLG Köln)
UWG §§ 3, 5

a) Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/ oder unverbindlich ist („empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind.

b) Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist („UVP“), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig.

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OLG Köln: Ohne Dich ist alles doof

Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort/Bildmarke „Ohne Dich ist alles doof“ und dem Slogan „Mit Dir ist alles toll“.

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 6 U 214/06Ohne Dich ist alles doof
MarkenG § 14 Abs. 2 u. 3, UWG § 4 Nr. 9a

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OLG Frankfurt am Main: Kollektivmarke Volksbank

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2007 – 6 U 63/06 – Kollektivmarke Volksbank
MarkenG §§ 14, 15, 51, 55; UWG §§ 4 Nr. 11, 5; KWG §§ 39 II, 43 II; ZPO § 32

Die Bezeichnung „Volksbank“ ist von Haus aus nicht unterscheidungskräftig. Denn der Begriff „Volksbank“ ist eine Bezeichnung zur Benennung einer in bestimmter Weise strukturierten Bank (vgl. BGH, GRUR 1992, 865 – Volksbank).

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BPatG: Gelb-Orange

BPatG, Beschluss vom 19.09.2007 – 29 W (pat) 27/06
§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG

Die Prüfung eines als Bildmarke angemeldeten Zeichens durch das DPMA anhand der Kriterien für eine abstrakte Farbkombinationsmarke stellt eine falsche verfahrensrechtliche Behandlung dar. Für eine farbige Bildmarke gelten andere Prüfungskriterien als bei abstrakten Farbmarken. Dies führt zur Zurückverweisung an das DPMA und erneuten Entscheidung gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG.

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HABM: RadioCom

HABM, Entscheidung vom 07.07.2006 – R 1266/2005-1 – RadioCom

Somit ist die Marke, die sich aus den Worten „Radio“ und „Com“ zusammensetzt und bei der kein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtbegriff und der bloßen Summe ihrer einzelnen Bestandteile besteht, für die angemeldeten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV, die für Wettbewerber freigehalten werden muss.

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OLG Köln: WISAG

OLG Köln, Urteil vom 14.07.2006 – 6 U 226/05 – „WISAG“ – Irreführung über Unternehmensform durch Unternehmensbezeichnung? (LG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 3; HGB § 18 Abs. 2

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. November 2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 28/05 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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EuG: Hooligan

EuG, Urteil vom 01.02.2005 – T-57/03 – Hooligan
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung des Wortzeichens HOOLIGAN als Gemeinschaftsmarke – Ältere Wortmarken OLLY GAN – Sach- und Rechtsvortrag, der nicht gegenüber dem HABM vorgebracht wurde – Zulässigkeit – Verwechslungsgefahr“

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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OLG Hamburg: Ahoj-Brause

Hanseatisches OLG , Urteil vom 20.01.2005 – 5 U 38/04Ahoj-Brause
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3

Bei dem Wort/Bildzeichen „Ahoj-Brause“ handelt es sich um eine bekannte Marke. Es ist davon auszugehen, dass T-Shirts mit Traditionsmarken nur wegen des aufgedruckten Motivs erworben werden. Der Verletzergewinn ist daher vollen Umfangs auf die Kennzeichenverletzung zurückzuführen.

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BGH: Lichtenstein

BGH, Beschluss vom 17.07.2003 – I ZB 10/01 – Lichtenstein (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

a) An die Feststellung eines Freihaltebedürfnisses an einer geographischen Herkunftsangabe aufgrund einer zukünftigen Verwendung für Waren oder Dienstleistungen dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei den übrigen Sachangaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

b) Die Einmaligkeit eines Ortsnamens ist nicht Voraussetzung für die Annahme, daß die Bezeichnung in Zukunft als geographische Herkunftsangabe Verwendung finden kann.

c) Besteht zwischen einer Bezeichnung (hier: Lichtenstein) und einer geographischen Herkunftsangabe (vorliegend: Liechtenstein) eine so große Ähnlichkeit, daß der angesprochene Verkehr die Unterschiede in der Schreibweise regelmäßig oder sehr häufig nicht bemerkt, kann dies ein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen begründen.

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KG Berlin: Irreführende Werbung über schlankmachende Wirkung

Kammergericht, Urteil vom 20.05.2005 – 5 U 172/04 – Irreführende Werbung über schlankmachende Wirkung eines Getränkepulvers mit Süßungsmitteln

Da die einzelne Ersatzmahlzeit – auch im Rahmen der Tagesration – für sich genommen keine Gewichtsreduzierung bewirken kann, sondern erst die Einhaltung der Tagesration insgesamt die Möglichkeit einer Gewichtsabnahme eröffnet, darf in der Werbung eine gewichtsverringernde Wirkung nicht allein auf den Verzehr der einzelnen Ersatzmahlzeit (en) bezogen werden, sondern nur auf die Einhaltung der Tagesration insgesamt. Angesichts der Unwägbarkeiten bei einem zusätzlichen Verzehr weiterer Lebensmittel darf die Werbung auch keinen sicheren Erfolg suggerieren, sondern nur die Möglichkeit einer Gewichtsreduzierung aufzeigen.

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