Schlagwort-Archive: Verwechslungsgefahr

BGH: airdsl – Schutz eines Domainnamens als Werktitel

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06airdsl (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „WELT“ und „WEST“ für Filterzigaretten

Zwischen den beiderseitigen Marken „WELT“ und „WEST“ besteht nach der Überzeugung des Senats in seiner jetzigen, gegenüber der Beschlussfassung vom 25. Januar 2006 geänderten Besetzung keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Angesichts der rückläufigen Marktanteile der unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Filterzigaretten sowie des seit dem Dezember 2006 gültigen Werbeverbots für Tabakwaren verfügen auch die vom Senat selbst ermittelten in den Jahren 1999 bzw. 2006 gehaltenen Marktanteile jedenfalls für den Entscheidungszeitpunkt über keine ausreichende Aussagekraft, was den Grad der Bekanntheit der Widerspruchsmarke bei den beteiligten Verkehrskreisen betrifft.

Bei den Wörtern „WELT“ und „WEST“ ist nicht zu befürchten, dass sich der Verkehr bei diesen verhört oder verliest, weil sowohl die Konturen als auch die Aussprache der beiden abweichenden Buchstaben „L“ und „S“ sich so deutlich unterscheiden und im kurzen Gesamtbild noch so deutlich in Erscheinung treten, dass diese Unterschiede bei den zwei jeweils aus nur vier Buchstaben bestehenden, einsilbigen Wörtern nicht unbemerkt bleiben werden.

BPatG, Beschluss vom 13.05.2009 – 26 W (pat) 324/03WELT ./. WEST II
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: FREEZING JELLY ./. Freeze Pudding Keine Verwechslungsgefahr zwischen Marken bei nur entfernter Begriffsähnlichkeit

Die Marken „FREEZING JELLY“ und „Freeze Pudding“ bestehen aus einer die Wirkungsweise und Konsistenz der Produkte beschreibenden Bezeichnung. Trotz Ähnlichkeiten besteht keine Verwechslungsgefahr in begrifflicher Hinsicht, da die Marken keinen identischen Sinn haben. Nur entferntere Begriffsähnlichkeiten begründen in der Regel keine Verwechslungsgefahr.

BPatG, Beschluss vom 30.06.2009 – 24 W (pat) 61/08FREEZING JELLY ./. Freeze Pudding
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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OLG Hamm: „Nikolaus G“ – Zur Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Etikett für Wein

Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen tragen zum Gesamteindruck einer Marke wesentlich bei. Dem steht nicht entgegen, dass der Vorname hier ausgeschrieben und mit mehreren Buchstaben angegeben ist, wohingegen der Nachname nur mit einem Buchstaben abgekürzt erscheint. Wenn eine Mehrwortmarke sowohl einen Vornamen als auch einen Familiennamen als Zeichenbestandteile enthält, ist zur Feststellung des Gesamteindrucks der Marke die prägende Wirkung des Vornamens und des Familiennamens zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 235 – RAUSCH/ ELFI RAUSCH; Fezer, MarkenG, 4. Aufl. 2009, § 14 Rn. 553). Da Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen zu verstehen sind, tragen diese zum Gesamteindruck der Marke wesentlich bei. Auch in phonetischer Hinsicht kann man das „G“ keineswegs unter den Tisch fallen lassen, zumal davon auszugehen ist, dass die Klagemarke isoliert ohne diesen Buchstaben nur mit „Nikolaus“ schwerlich eintragungsfähig wäre.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2009 – 4 U 61/09Nikolaus G
§§ 14 Abs.5; Abs.2 Nr.2 MarkenG

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BPatG: „Das Schokoladenmädchen“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen dreidimensionaler Marke und Bildmarke bei unterschiedlicher farblicher Gestaltung

Zwischen einer als 3D-Marke und als Bildmarke eingetragenen Abbildung des bekannten Gemäldes „Das Schokoladenmädchen“ von Jean-Étienne Liotard besteht keine Verwechslungsgefahr.

Die Vergleichsmarken weisen bei nur geringer Kennzeichnungskraft ausreichende Unterschiede in der grafischen Gestaltung auf, um den erforderlichen Abstand zwischen den Marken einzuhalten. So ist nur die auf der Widerspruchsmarke abgebildete Person gelb eingerahmt. In farblicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken ausweislich der im Register eingetragenen Farben. Den Farben der Widerspruchsmarke braun, rot, weiß und gelb stehen bei der jüngeren Marke die Farben orange, weiß, grau, hautfarben, blau und rosé gegenüber.

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 89/09Das Schokoladenmädchen
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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LG Hamburg: Kein Unterlassungsanspruch aus der Marke PELIKAN gegen eine Domain „pelikan-und-partner“

Auch wenn die Marke „Pelikan“ einen hohen Bekanntheitsgrad hat, besteht kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Domainnamen pelikan-und-partner.de, bzw. pelikan-und-partner.com. Der angefügte Zusatz „…undpartner“ bzw „…und-partner“ ist hinreichend unterscheidungskräftig, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

LG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2008 – 310 O 210/08Pelikan und Partner
§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 oder § 15 Abs. 3, 4 MarkenG

Anmerkung: Abgeändert durch OLG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2008 – Pelikan und Partner

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „müller“ und „Müller Apfelspritzer“ im Bereich Fruchtgetränke

Alles Müller oder was? Jedenfalls nicht für das Bundespatentgericht, das eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt hat, wonach die Wort-/Bildmarke „müller“ und Wor-/Bildmarke „Müller Apfelspritzer“ für die Waren „alkoholfreie Getränke“ und „Fruchtgetränke“ nicht verwechslungsfähig ist.

Dabei ging der Senat davon aus, das die Marke „müller“ nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt:

Ausgehend von der Grundannahme, dass es sich bei dem Nachnamen „Müller“ um einen in Deutschland mit am meisten verbreiteten Zunamen handelt, der eine gewisse Individualisierung nur durch die Hinzufügung eines Vornamens erfährt (vgl. BPatGE 32, 65, 68 – H.J. Müller-Collection) und dem daher von Haus aus nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt, hat diese jedoch durch eine infolge intensiver Benutzung der Widerspruchsmarke für Milch und Milchprodukte erlangten Verkehrsbekanntheit, die von der Inhaberin der angegriffenen Marke auch nicht bestritten wurde und überdies senatsbekannt ist, eine Steigerung für Milchprodukte erfahren.

Angesichts der Ähnlichkeit der sich in Klasse 32 gegenüberstehenden Waren und bei gleichzeitiger durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke waren deshalb strenge Anforderungen zu stellen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Senat führte hierzu aus, dass es in dem vorliegenden Fall nicht allein auf die Gegenüberstellung der Marke „müller“ und dem Bestandteil „Müller“ in der angegriffenen Marke ankommt. Vielmehr bedarf es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr in einem solchen Fall stets besonderer Umstände, die die Annahme rechtfertigen können, dass die übernommene Marke aus der Sicht der Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl. EuGH a. a. O. – THOMSON LIFE), während die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen. Das war hier nicht der Fall.

Im Ergebnis fehlt es an der Verwechlsungsgefahr, da die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke mit dem Bestandteil „Apfelspritzer“, allenfalls mit den beiden Elementen „Müller Apfelspritzer“, jedoch nicht allein mit der Firmenangabe „Müller“ benennen werden, zumal es sich hierbei um einen äußerst geläufigen und deshalb kennzeichnungsschwachen Nachnamen handelt.

BPatG, Beschluss vom 13.05.2009 – 26 W (pat) 58/08müller ./. Müller Apfelspritzer
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Die Marken „Framewwwork“ und „Frameworks“ sind im EDV-Bereich nicht verwechslungsfähig

Die Marke „Frameworks“ weist eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft auf, denn sie stellt eine unmittelbare Sachangabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Bei der Bezeichnung „FRAMEWORKS“ handelt es sich um einen (sogar in der Pluralform mit End-„S „) lexikalisch nachweisbaren Fachbegriff aus dem Bereich Computer-Software, der auch auf dem Gebiet Computer-Hardware nachweisbar Verwendung findet und den Fachkreisen ohne weiteres in seinem beschreibenden Aussagegehalt geläufig ist.

Ausgehend von einer von Haus aus äußerst geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „FRAMEWORKS“ ist deren Schutzumfang eng zu bemessen und reduziert sich in Bezug auf den durch die anderen Marken einzuhaltenden Abstand derart, dass nurmehr eine identische jüngere Marke einer Verwechslungsgefahr zu der älteren, einen schutzunfähigen Begriff darstellenden Marke zu unterliegen vermag (vgl. BGH GRUR 1999, 988, 990 – HOUSE OF BLUES; GRUR 2001, 1154, 155 – Farbmarke violettfarben; BPatGE 44, 57, 61 – COMFORT HOTEL). Demzufolge können bereits äußerst geringe Abweichungen den Ausschluss einer Kollisionsgefahr begründen (vgl. BGH MarkenR 2001, 307, 311 – CompuNet/ComNet). Diese liegen bei der Marke Framewwwork vor und führen selbst im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr.

BPatG, Beschluss vom 20.05.2009 – 29 W (pat) 16/09
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

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BGH: Augsburger Puppenkiste

a) Eine Verletzungshandlung, die in der Benutzung eines zusammengesetzten Zeichens besteht, dessen Gesamteindruck durch mehrere Zeichenbestandteile bestimmt wird (hier: Leipziger Puppenkiste), ist nicht mehr im Kern gleichartig mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten Zeichens (hier: Puppenkiste).

b) Stimmen zwei Kombinationszeichen (hier: Augsburger Puppenkiste und Leipziger Puppenkiste) in einem originär kennzeichnungsschwachen Bestandteil überein und haben die weiteren unterschiedlichen, aus geographischen Bezeichnungen bestehenden Zeichenbestandteile ebenfalls herkunftshinweisende Bedeutung, ist regelmäßig nicht von Zeichenunähnlichkeit, sondern von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen.

c) Der Bestandteil „Puppenkiste“ ist in dem Unternehmenskennzeichen „Augsburger Puppenkiste“ zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters originär kennzeichnungsschwach und deshalb ohne Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

BGH, Urteil vom 18.12.2008 – I ZR 200/06Augsburger Puppenkiste (OLG Stuttgart)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2, 3 und 4, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 und 3; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2

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BPatG: Löschung der Marke zebra21 wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke zebra

Die Marke zebra21 ist mit der Marke zebra verwechslungsfähig. Zwar sind das Wort „zebra“ und die Zahl „21“ zusammengeschrieben, jedoch bewirkt der Unterschied zwischen einem Wort und einer Zahl bereits eine gewisse Zäsur, so dass der Verkehr die beiden Bestandteile wahrnimmt und in der angegriffenen Marke ein mehrgliedriges Zeichen, nicht aber ein einheitlich zusammengeschriebenes Wort sieht.

Auch wenn Zahlen als Kennzeichen dienen können und daher im Gesamteindruck grundsätzlich nicht völlig vernachlässigt dürfen, ist zu berücksichtigen, das die Zahl „21“ häufig ein Hinweis auf das 21. Jahrhundert ist bzw. darauf, dass den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts begegnet wird (vgl. z. B. das Schlagwort „Agenda 21“). Es ist damit zu rechnen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anfügung der Zahl „21“ als bloßen Werbe- bzw. Sachhinweis verstehen und die eigentliche Kennzeichnung in dem Bestandteil „zebra“ sehen werden, so dass Verwechslungsgefahr besteht.

BPatG, Beschluss vom 16.04.2009 – 25 W (pat) 22/08zebra ./. zebra21
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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