Auch wenn die Marke „Pelikan“ einen hohen Bekanntheitsgrad hat, besteht kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Domainnamen pelikan-und-partner.de, bzw. pelikan-und-partner.com. Der angefügte Zusatz „…undpartner“ bzw „…und-partner“ ist hinreichend unterscheidungskräftig, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
LG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2008 – 310 O 210/08 – Pelikan und Partner
§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 oder § 15 Abs. 3, 4 MarkenG
Anmerkung: Abgeändert durch OLG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2008 – Pelikan und Partner
BESCHLUSS
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 100.000,00 €.
Gründe:
I.
Die Antragsstellerin begehrt Unterlassung der Registrierung und Benutzung der Internetdomains „pelikan-und-partner“ sowie „pelikanundpartner“.
Die Antragsstellerin ist eine der größten Schreibwaren- und Schreibgerätehersteller Deutschlands, die seit vielen Jahren unter dem Firmenschlagwort „Pelikan“ ihre Produkte vertreibt. Für sie sind – unter anderem – beim DPMA die Wortmarken „PELIKAN“ und „Pelikan“ sowie die Gemeinschaftsmarke 000179242 (Schriftzug „Pelikan“ mit Grafik) eingetragen.
Der Antragsgegner zu 1. betreibt eine Werbeagentur. Er hat im Auftrag des Antragsgegners zu 2. für diesen die Domainnamen pelikan-und-partner.de und pelikan-und-partner.com registriert, worauf Mitarbeiter der Antragsstellerin Ende Februar 2008 aufmerksam gemacht wurden. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zu 2. zusätzlich die Domains pelikanundpartner.de und pelikanundpartner.com auf sich registrieren lassen; er ist der Inhaber dieser beiden Domains und inzwischen auch der Domain pelikanundpartner.com.
Der Antragsgegner zu 2. gründet eine Beratungsagentur unter seinem Namen.
Die Antragsstellerin hat einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC für die Domain pelikan-und-partner.de eintragen lassen, weswegen es dem Antragsgegner zu 1. nicht möglich ist, diese Domain zu übertragen.
Die Antragsstellerin hat den Antragsgegner zu 1. mit Schreiben vom 14.03.2008 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Der Antragsgegner zu 1. hat dies, letztmals mit Schreiben seiner vorgerichtlichen Bevollmächtigten vom 01.04.2008, abgelehnt.
II.
Der Antrag war abzuweisen. Die Antragsstellerin hat keinen Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegner.
Ein solcher Verfügungsanspruch ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 oder § 15 Abs. 3, 4 MarkenG. Die Benutzung des Zeichens nutzt die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung nicht in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund aus oder beeinträchtigt diese.
1. Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, kann darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG liegen.
Ein zeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass mit der Verwendung des Domainnamens Verwechslungsgefahr verbunden ist, und zwar bei jeder Verwendung dieses Domainnamens. Das kommt bei der Verwendung des Domainnamens im Bereich anderer Branchen als derjenigen, auf die sich die Herkunftsfunktion der geschützten Bezeichnung bezieht, nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 MarkenG in Betracht, wenn nämlich mit ihr eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung des Klagezeichens verbunden ist (BGH, Urt. v. 22.11.2001 – I ZR 138/99 – shell.de, GRUR 2002, 622; BGH v. 11.04.2002 – I ZR 317/99 – vossius.de, GRUR 2002, 706).
Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im Allgemeinen dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internetauftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internetadresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internetadresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen (BGH, Urt. v. 22.11.2001 – I ZR 138/99 – shell.de, GRUR 2002, 622).
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des älteren Kennzeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen Tätigkeitsgebiete.
2. Es besteht Namensgleichheit zwischen dem Firmenschlagwort der Antragsstellerin und dem Nachnamen des Antragsgegners zu 2, in dessen Auftrag der Antragsgegner zu 1 handelte, als er die Domains pelikan-und-partner.de und pelikan-und-partner.com reservierte.
3. Nach Auffassung der Kammer ist der von den Antragsgegnern angefügte Zusatz „…undpartner“ bzw „…und-partner“ hinreichend unterscheidungskräftig, um Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Zwar mag die Klägerin aufgrund der Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts „Pelikan“ in Anspruch nehmen, dass ähnliche Bezeichnungen einen weiteren Abstand zu ihrer Marke zu wahren haben. Die Bezeichnung „Pelikan“ hat gerichtsbekannt eine hohe Bekanntheit und Kennzeichnungskraft erlangt.
Dennoch erwartet der durchschnittlich informierte Verbraucher unter den streitgegenständlichen Domainnamen keinen Internetauftritt der Antragsstellerin. Die Antragsstellerin hat nicht vorgetragen, dass sie unter dieser Bezeichnung jemals aufgetreten ist oder dies etwa vorhätte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall bereits von der Entscheidung „shell.de“.
Die Antragsstellerin hat in der vorgerichtlichen Korrespondenz, die sie in den Anlagen ASt 11 bis ASt 14 dokumentiert hat, richtig darauf hingewiesen, dass der Zusatz „und Partner“ eine Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des PartGG kennzeichnet. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 übt eine Partnerschaftsgesellschaft – im Gegensatz zur Antragsstellerin – kein Handelsgewerbe aus. Die Freien Berufe, die eine solche Partnerschaftsgesellschaft gründen können, sind in § 1 Abs. 2 PartGG aufgezählt und umfassen etwa Ärzte, Zahnärzte, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Berufe und Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Auch wenn vertiefte Kenntnis dessen von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht erwartet werden kann, geht die Kammer davon aus, dass auch dort allgemein bekannt ist, dass es zumindest kein deutsches Unternehmen gibt, welches wie die Unternehmen der Antragsstellerin in großem Stil in Produktion und Vertrieb tätig ist und den Zusatz „und Partner“ führte, sondern dass dies die Bezeichnung von Zusammenschlüssen Freier Berufe ist.
Ob eine solche Bezeichnung von dem Antragsgegner zu 2. zu Recht geführt würde, ist hier nicht zu entscheiden. Die Bezeichnung als „Pelikan und Partner“ in den genannten Formen ist jedenfalls im Sinne der aufgeführten obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, hinreichend unterscheidungskräftig.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
Fundstelle: aufrecht.de
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