Schlagwort-Archive: Unternehmenskennzeichen

OLG Hamburg: Markenverletzung, wenn ein fremder Firmenname vollständig in der URL einer Webseite verwendet wird

Das OLG Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob es eine Markenverletzung darstellt, wenn ein fremdes Unternehmenskennzeichen als Title-Tag oder Teil der URL einer Webseite übernommen wird.

Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch und urteilte, dass ein solches Verhalten jedenfalls in dem speziellen Fall eine Kennzeichenrechtsverletzung ist, wenn die Verwendung in Kombination aus dem vollständigen Firmennamen und der Rechtsform geschieht und der unter dem Titel auf der Webseite enthaltene Inhalt keinen Bezug zu der genannten Firma hat.

Aus dem Beschluss:

Dies gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin im Quelltext sogar in die Titelangabe der entsprechenden Webseite aufgenommen wurde. Denn hierdurch wird nicht nur, wie bei den „einfachen“ Metatags, die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs erhöht, sondern nach der Darlegung der Antragstellerin wird die angezeigte Seite hierdurch in der Titelleiste zusätzlich mit einem Titel versehen, der das Unternehmenskennzeichen enthält.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.03.2010 – 5 W 17/10fremde Firmennamen in URL
§§ 5 II, 15 II, IV MarkenG

Weiterlesen

§ 5 MarkenG: Geschäftliche Bezeichnungen

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

„Schleichbären“ verletzen die Wort-/Bildmarke „Schleich“

Die Entscheidung deutete sich bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010 an: Die Beklagte M. Schleich darf ihre handgefertigten Teddybären nicht mehr unter der Bezeichnung „Schleichbären“ vertreiben, weil sie dadurch die eingetragene Wort-Bildmarke der Klägerin verletzt. Dass sie den eigenhändig gefertigten Bären – wie dies bei Teddymanufakturen in Liebhaberkreisen häufig vorkommt – im Grunde nur ihren eigenen Nachnamen hinzufügt, ändert daran nichts. (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2010 – 17 O 446/09)

Hintergrund

Die klagende Schleich GmbH verwendet eine Geschäftsbezeichnung und eine Marke, die auf den mittlerweile verstorbenen Unternehmensgründer, Herrn Friedrich Schleich, zurückgehen. Das Unternehmen stellt seit 58 Jahren Plastikfiguren her und ist eines der umsatzstärksten Unternehmen in der deutschen Spielwarenbranche. Die naturgetreuen Plastiktiere fehlen in keinem namhaften Spielwarengeschäft. Die Beklagte fertigt seit 2003 Plüschbären zwar weniger für Kinderhände, sondern eher für Sammler. Gleichwohl zählen Teddybären typischerweise zu den Spielwaren. Die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin und den von ihr hergestellten Tieren ist naheliegend, auch wenn M. Schleichs Unikate nicht über Spielwarengeschäfte, sondern über das Internet und auf Sammlermessen verkauft werden. Auch die Schleich GmbH ist mit ihrem Angebot im Internet präsent, so dass teilweise übereinstimmende Vertriebswege bestehen.

Entscheidung: Die Bezeichnungen „Schleichbären“ und „Schleich“ sind im Bereich Spielwaren verwechslungsfähig

Weiterlesen

BGH: „BTK“ – Bestimmung der Höhe des Lizenzsatzes bei Kennzeichenrechtsverletzung nach branchenüblicher Umsatzrendite

a) In die Beurteilung, welcher Lizenzsatz einer Umsatzlizenz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist die in der Branche übliche Umsatzrendite regelmäßig einzubeziehen.

b) Kann ein wegen einer Kennzeichenverletzung zur Auskunft Verpflichteter nicht zweifelsfrei beurteilen, ob das Kennzeichenrecht des Gläubigers durch bestimmte Geschäfte verletzt worden ist, und führt er die Geschäfte deshalb im Rahmen der Auskunft auf, handelt er nicht widersprüchlich, wenn er im nachfolgenden Betragsverfahren den Standpunkt einnimmt, diese Geschäftsvorfälle seien in die Bemessung des Schadensersatzes nicht einzubeziehen.

BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 169/07BTK
MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 3 und 5, § 15 Abs. 5 a.F.

Weiterlesen

BGH: airdsl – Schutz eines Domainnamens als Werktitel

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06airdsl (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4

Weiterlesen

LG Hamburg: Firma gegen Domain – möbel.de gegen wwwmoebel.de

Aus einem beschreibenden Firmennamen kann nicht gegen eine ähnlich-lautende Domain vorgegangen werden. Auf diesen Punkt lässt sich ein aktuelle Urteil des LG Hamburg (327 O 117/09, wwwmoebel.de) bringen. Die Klägerin, die unter Möbel.de … fimiert und Inhaberin der Domains moebel.de sowie möbel.de ist, machte gegen den Inhaber der Domain wwwmoebel.de Unterlassungsansprüche geltend.

Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass in der Verwendung der Domain wwwmoebel.de schon kein Herkunftshinweis liegt und es damit an einer kennzeichenmäßigen Nutzung fehlt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in dem Bestandteil „moebel“ lediglich einen Hinweis auf die unter der Seite zu findenden Inhalte sehen. Ein stark beschreibender Firmenbestandteil wie „möbel.de“ hat zudem nur eine geringe Kennzeichnungskraft. Es genügen daher geringe Abweichungen wie „wwwmoebel.de“ um einen hinreichenden Abstand zwischen den Zeichen zu schaffen.

Schließlich konnte die Klägerin keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen, wo ihr kennzeichenrechtlicher Schutz wegen der von ihr verwendeten rein beschreibenden Domain nicht zusteht. Sie muss es vielmehr hinnehmen, wenn ihre Wettbewerber ähnliche – ebenfalls beschreibende – Domains verwenden.

LG Hamburg, Urteil vom 16.07.2009 – 327 O 117/09wwwmoebel.de
§§ 15, 5 MarkenG

Weiterlesen

OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Domain „pelikan-und-partner“

Es besteht ein Unterlassungsanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen PELIKAN gegen die Verwendung der Domainnamen pelikan-und-partner.de, bzw. pelikan-und-partner.com. Hier kommt es entscheidend darauf an, dass der Gesamteindruck der Kombination „Pelikan und Partner“ allein durch den Bestandteil „Pelikan“ geprägt wird, denn der Zusatz „und Partner“ zeigt als rein beschreibende Angabe nur an, dass der Namensträger nicht allein, sondern verbunden mit anderen geschäftlich tätig werden will. Angesichts des rein beschreibenden Zusatzes werden aber zeichenrechtlich signifikante Anteile des angesprochenen Verkehrs wegen der Bekanntheit des Unternehmensbestandteils „Pelikan“ davon ausgehen, dass ihnen unter dieser Anschrift ein Angebot des Inhabers der bekannten Firma begegnen wird.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.06.2008 – 3 W 67/08 – Pelikan und Partner
§ 15 Absätze 3 und 4 MarkenG

Weiterlesen

LG Hamburg: Kein Unterlassungsanspruch aus der Marke PELIKAN gegen eine Domain „pelikan-und-partner“

Auch wenn die Marke „Pelikan“ einen hohen Bekanntheitsgrad hat, besteht kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Domainnamen pelikan-und-partner.de, bzw. pelikan-und-partner.com. Der angefügte Zusatz „…undpartner“ bzw „…und-partner“ ist hinreichend unterscheidungskräftig, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

LG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2008 – 310 O 210/08Pelikan und Partner
§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 oder § 15 Abs. 3, 4 MarkenG

Anmerkung: Abgeändert durch OLG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2008 – Pelikan und Partner

Weiterlesen

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „müller“ und „Müller Apfelspritzer“ im Bereich Fruchtgetränke

Alles Müller oder was? Jedenfalls nicht für das Bundespatentgericht, das eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt hat, wonach die Wort-/Bildmarke „müller“ und Wor-/Bildmarke „Müller Apfelspritzer“ für die Waren „alkoholfreie Getränke“ und „Fruchtgetränke“ nicht verwechslungsfähig ist.

Dabei ging der Senat davon aus, das die Marke „müller“ nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt:

Ausgehend von der Grundannahme, dass es sich bei dem Nachnamen „Müller“ um einen in Deutschland mit am meisten verbreiteten Zunamen handelt, der eine gewisse Individualisierung nur durch die Hinzufügung eines Vornamens erfährt (vgl. BPatGE 32, 65, 68 – H.J. Müller-Collection) und dem daher von Haus aus nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt, hat diese jedoch durch eine infolge intensiver Benutzung der Widerspruchsmarke für Milch und Milchprodukte erlangten Verkehrsbekanntheit, die von der Inhaberin der angegriffenen Marke auch nicht bestritten wurde und überdies senatsbekannt ist, eine Steigerung für Milchprodukte erfahren.

Angesichts der Ähnlichkeit der sich in Klasse 32 gegenüberstehenden Waren und bei gleichzeitiger durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke waren deshalb strenge Anforderungen zu stellen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Senat führte hierzu aus, dass es in dem vorliegenden Fall nicht allein auf die Gegenüberstellung der Marke „müller“ und dem Bestandteil „Müller“ in der angegriffenen Marke ankommt. Vielmehr bedarf es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr in einem solchen Fall stets besonderer Umstände, die die Annahme rechtfertigen können, dass die übernommene Marke aus der Sicht der Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl. EuGH a. a. O. – THOMSON LIFE), während die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen. Das war hier nicht der Fall.

Im Ergebnis fehlt es an der Verwechlsungsgefahr, da die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke mit dem Bestandteil „Apfelspritzer“, allenfalls mit den beiden Elementen „Müller Apfelspritzer“, jedoch nicht allein mit der Firmenangabe „Müller“ benennen werden, zumal es sich hierbei um einen äußerst geläufigen und deshalb kennzeichnungsschwachen Nachnamen handelt.

BPatG, Beschluss vom 13.05.2009 – 26 W (pat) 58/08müller ./. Müller Apfelspritzer
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Weiterlesen

LG Mannheim: Keine Verletzung des Unternehmenskennszeichens bei ausschliesslicher Benutzung zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen – „p. patentanwälte“

Leitsätze

1. An einer das Unternehmenskennzeichenrecht verletzenden Benutzung fehlt es, wenn ein Zeichen ausschließlich zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen und nicht zur Kennzeichnung eines Unternehmens verwendet wird.

2. Der Inanspruchnahme aus einem Unternehmenskennzeichen kann auch eine prioritätsältere eingetragene Marke entgegenhalten werden, wenn ein zumindest auch markenmäßiger Gebrauch angegriffen wird. Jedenfalls der Inhaber einer Dienstleistungsmarke ist nicht gehalten, sich wegen der fremden, prioritätsjüngeren Unternehmenskennzeichenrechte auf eine rein markenmäßige Nutzung seiner Marke zurückzuziehen.

LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009 – 2 O 59/09
§§ 5, 15 MarkenG

Weiterlesen