Die Entscheidung deutete sich bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010 an: Die Beklagte M. Schleich darf ihre handgefertigten Teddybären nicht mehr unter der Bezeichnung „Schleichbären“ vertreiben, weil sie dadurch die eingetragene Wort-Bildmarke der Klägerin verletzt. Dass sie den eigenhändig gefertigten Bären – wie dies bei Teddymanufakturen in Liebhaberkreisen häufig vorkommt – im Grunde nur ihren eigenen Nachnamen hinzufügt, ändert daran nichts. (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2010 – 17 O 446/09)
Hintergrund
Die klagende Schleich GmbH verwendet eine Geschäftsbezeichnung und eine Marke, die auf den mittlerweile verstorbenen Unternehmensgründer, Herrn Friedrich Schleich, zurückgehen. Das Unternehmen stellt seit 58 Jahren Plastikfiguren her und ist eines der umsatzstärksten Unternehmen in der deutschen Spielwarenbranche. Die naturgetreuen Plastiktiere fehlen in keinem namhaften Spielwarengeschäft. Die Beklagte fertigt seit 2003 Plüschbären zwar weniger für Kinderhände, sondern eher für Sammler. Gleichwohl zählen Teddybären typischerweise zu den Spielwaren. Die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin und den von ihr hergestellten Tieren ist naheliegend, auch wenn M. Schleichs Unikate nicht über Spielwarengeschäfte, sondern über das Internet und auf Sammlermessen verkauft werden. Auch die Schleich GmbH ist mit ihrem Angebot im Internet präsent, so dass teilweise übereinstimmende Vertriebswege bestehen.
Entscheidung: Die Bezeichnungen „Schleichbären“ und „Schleich“ sind im Bereich Spielwaren verwechslungsfähig