OLG Köln, Urteil vom 20.01.2006 – 6 U 146/05
BGB § 12, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Markenverletzung auch bei einer Weiterleitung (Redirect) einer Domain.
OLG Köln, Urteil vom 20.01.2006 – 6 U 146/05
BGB § 12, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Markenverletzung auch bei einer Weiterleitung (Redirect) einer Domain.
LG Hamburg, Urteil vom 22.09.2005 – 5 U 129/04 – db / dba
Zwischen den Marken „db“ und „dba“ besteht Verwechslungsgefahr, soweit die Marken für den Bereich der Dienstleistungen im Schienenverkehr verwendet werden.
OLG Köln, Urteil vom 18.02.2005 – 6 U 165/04
Der Verkehr wird, weil ihm die Drei-Streifen-Kennzeichnung der Klägerin als einer der führenden Sportartikelhersteller in Deutschland gut bekannt ist, die parallelen Streifen als Herkunftshinweis auffassen, zumal sie sich gerade an der Stelle befinden, wo sie auch von der Klägerin auf ihren Schuhen angebracht werden. Unter diesem Umständen wird auch die zusätzliche Ausstattung der Schuhe mit einem Bildzeichen den Verkehr nicht zu der Annahme veranlassen, die Streifen seien zufällig so angeordnet und hätten nicht zumindest auch die Funktion, als Wiedererkennungssymbol für die Herkunft aus dem Haus eines bestimmten Herstellers zu dienen.
Landgericht Köln, Urteil vom 02.12.2004 – 31 O 405/04
§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Das zur Begründung des Serienaspekts angeführte „T-…“ genießt materiellen Markenschutz nach § 4 Ziffer 2 MarkenG. Dieser Stammbestandteil wird und wurde von der Klägerin in einem Umfang im Verkehr genutzt, dass er als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat.
BGH, Urteil vom 13.10.2004 – I ZR 181/02 – Das Telefon-Sparbuch (OLG Hamburg)
MarkenG § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
Ein Sachbuch und eine Broschüre über Telefontarife, die einer Zeitschrift beigefügt ist, weisen keine hinreichende Werknähe auf, aufgrund deren der Verkehr auch bei Identität der Titel das eine Werk für das andere halten könnte.
BGH, Urteil vom 30.09.2004 – I ZR 207/02 – Topinasal
EG Art. 28, Art. 30
Zur Frage der Erforderlichkeit der Umbenennung eines importierten Arzneimittels.
BGH, Beschluss vom 12.08.2004 – I ZB 1/04 – Bürogebäude
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
1. Besteht ein Bildzeichen nur aus der photographischen Abbildung des Gegenstands, auf den sich die Dienstleistung bezieht, für die der Markenschutz beansprucht wird, fehlt dem Zeichen regelmäßig jegliche Unterscheidungskraft.
2. Ruft ein Bildzeichen für die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt ist, positive Assoziationen hervor, die die Art der Dienstleistung nur vage umschreiben (hier: sachlich-professionell, kompetent, zeitgemäß, innovativ, dynamisch, hochwertig), so reicht dies, anders als bei einer wörtlichen Beschreibung von Dienstleistungen, für die Annahme eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht aus.
3. Faßt der Verkehr ein Bildzeichen als Angabe des Ortes auf, an dem die Dienstleistungen erbracht wurden, für die der Schutz beantragt ist, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.
BGH, Urteil vom 15.07.2004 – I ZR 37/01 – Aluminiumräder (OLG Stuttgart)
MarkenG § 14 Abs. 2, § 23 Nr. 3; UWG (Fassung v. 3.7.2004) § 4 Nr. 9, § 6 Abs. 1
a) Ein Hersteller von Aluminiumrädern, der in der Produktwerbung einen exklusiven Sportwagen abbildet, der mit seinen u. a. für diesen Fahrzeugtyp bestimmten Rädern ausgerüstet ist, verletzt die auf dem abgebildeten Fahrzeug angebrachte Marke des Sportwagenherstellers nicht, wenn die Abbildung des Sportwagens den für den Verkehr erkennbaren Zweck hat, das Produkt in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zu zeigen.
b) Wird in der Werbung für ein Produkt ein fremdes Produkt eingesetzt, ohne daß das eine dem anderen Produkt als Kaufalternative gegenübergestellt wird, liegt eine vergleichende Werbung nicht vor, auch wenn mit der Bezugnahme auf das fremde Produkt eine Anlehnung an dessen guten Ruf verbunden ist.