Landgericht Köln, Urteil vom 02.12.2004 – 31 O 405/04
§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Das zur Begründung des Serienaspekts angeführte „T-…“ genießt materiellen Markenschutz nach § 4 Ziffer 2 MarkenG. Dieser Stammbestandteil wird und wurde von der Klägerin in einem Umfang im Verkehr genutzt, dass er als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat.
Tenor:
I.Die Beklagte wird verurteilt,
1.es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
2.durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Wortmarke „T-…„, Reg.-Nr. #####/####, angemeldet am 20.05.1999, einzuwilligen;
3.durch Erklärung gegenüber der Denic e. G. auf den Domainnamen t-…..de zu vezichten;
4.der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter Ziffer I 1 des Tenors genannten Handlungen seit dem 14.02.2000 begangen hat, soweit diese sich auf den Vertrieb eines Universaladaptpers für den Betrieb mehrerer Endgeräte an einer analogen Telefonleitung beziehen, und zwar
II.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer I 1 des Tenors bezeichneten Handlungen seit dem 14.02.2000 enstanden ist und künftig noch entstehen wird, soweit diese sich auf den Vertrieb eines Universaladapters für den Betrieb mehrerer Endgeräte an einer analogen Telefonleitung beziehen.
III.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt:
– hinsichtlich der Unterlassung 200.000 Euro
– hinsichtlich der Markenlöschung 200.000 Euro
– hinsichtlich der Domainlöschung 20.000 Euro
– hinsichtlich der Auskunft 25.000 Euro
– hinsichtlich der Schadenersatzfeststellung 35.000 Euro
– hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits 20.000 Euro
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin ist das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen. Zu ihrem Betätigungsfeld gehört die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen aller Art sowie der Vertrieb von Waren auf dem gesamten Gebiet der Telekommunikation. Die Klägerin verfügt zur Bezeichnung ihrer Dienstleistungen und Produkte über eine Vielzahl von Marken, die jeweils aus der Kombination des Buchstabens „T-…“ mit einem weiteren Bestandteil gebildet sind. Dazu gehören etwa „T-Com“, T-Mobile“, „T-Online“, „T-Net“, „T-DSL“, „T-Punkt“ und viele weitere. Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin von Marken, welche das „T“ für sich genommen in Verbindung mit der Darstellung von zwei oder mehreren sogenannten Digits zum Inhalt haben.
2
Die Beklagte stellt technische Komponenten und Produkte für die digitale Kommunikation mit dem Computer her. Hierzu zählen Modems, ISDN- und Netzwerkkarten sowie weitere Netzwerk-Hardware. Ferner entwickelt und vertreibt sie zu ihren Produkten entsprechende Software.
3
Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Wortmarke bzw. Gemeinschaftswortmarke Nr. xxxxxxxxund Nr. xxxxxxxx „T- “ mit einer jeweiligen Priorität vom 20.05.1999. Beide Marken beanspruchen Schutz für die, im Tenor unter Ziffer I 1 bezeichneten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.
4
Mit diesen Marken kennzeichnet die Beklagte einen Universal-Adapter für den Betrieb mehrerer Endgeräte an einer analogen Telefonleitung, den sie unter anderem über ihre Website sowie über ein dichtes Netz von Vertriebshändlern auf den Markt bringt.
5
Die Klägerin sieht in der Verwendung der Bezeichnung „T- “ eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens. So meint sie, der Begriff „T-…“ sei Serienbestandteil ihrer Marken und diene insoweit als Herkunftshinweis. Das beruhe auf einer umfangreichen Nutzung des Stammbestandteils „T-…“, wodurch er im Verkehr als Herkunftshinweis, auch schon im maßgebenden Kollisionzeitpunkt am 20.05.1999, Geltung erlangt habe.
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Nach Teilrücknahme beantragt die Klägerin,
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* wie erkannt -.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zunächst stellt sie in Abrede, dass der von der Klägerin verwendete reine Wortbestandteil „T -…“ in jeder Schreibweise bereits im Kollisionszeitpunkt am 20.05.1999 in einer Weise im Verkehr bekannt gewesen sei, dass er als herkunftshinweisender Serienbestandteil der klägerischen Markenfamilie fungieren könne. Ein solcher könne – wenn überhaupt – nur bei der für die Klägerin typischen Farbgestaltung sowie bildhaft stilisierten Schreibweise des „T-…“ angenommen werden, nicht aber bei einem schlichten Buchstaben „T-…“. Das gelte um so mehr, als das „T-…“ im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen glatt beschreibend sei, und für diesen Buchstaben jedenfalls ein Freihaltebedürfnis bestehe.
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Auch der angegriffene Begriff „T-… “ sei beschreibender Natur, weise er doch als Gattungsbegriff auf den technischen Charakter des Produkts im Bereich der Computertechnologie hin. Schließlich habe die Klägerin etwaige Ansprüche verwirkt, weil diese zu lange zugewartet habe, bis sie nach der vorgerichtlichen Korrespondenz im Jahre 2000 nunmehr ihre Ansprüche gerichtlich verfolge.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist, soweit sie nach der Teilrücknahme noch Gegenstand des Rechtsstreits ist, im vollen Umfang begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Zeichens „T-…..“ durch die Beklagte nach § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens.
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Eine nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG relevante Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens liegt vor, wenn die kollidierenden Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (s. BGH GRUR 2002, 544 ff. – BANK 24; BGH WRP 2002, 534, 536 – BIG; Ingerl/Rohnke, § 14 Rn. 729 m. w. N.).
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Das von der Klägerin zur Begründung des Serienaspekts angeführte „T-…“ genießt materiellen Markenschutz nach § 4 Ziffer 2 MarkenG. Dieser Stammbestandteil wird und wurde von der Klägerin in einem Umfang im Verkehr genutzt, dass er als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten lag Verkehrsgeltung in diesem Sinne bereits im maßgebenden Zeitpunkt am 20.05.1999 vor.
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Die Bestimmung der Verkehrsgeltung ist eine Rechtsfrage, bei der alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, zu denen etwa Werbeaufwendungen, Bekanntheitsgrad u. ä zählen (s. Ingerl/Rohnke, § 4 Rn. 19, 26).
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Ausgehend hiervon bestehen keine Zweifel daran, dass der Stammbestandteil „T-…“ der diversen Marken und Kennzeichnungen der Klägerin bereits im maßgebenden Zeitpunkt am 20.05.1999 im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden worden ist. Für diese Gesamtwürdigung sind folgende Gesichtspunkte entscheidend: Zur Bezeichnung ihrer Produkte und Dienstleistungen nutzt die Klägerin schon seit Mitte der 1990er Jahre – wie der Kammer aus eigener Erfahrung bekannt und wie im wesentlichen auch unstreitig ist – viele Marken und Kennzeichnungen, die mit einem „T-…“ beginnen, dem mit einem Bindestrich oder stilisiert mit sog. Digits ein weiteres Wortelement – in der Regel eine Sachbezeichnung oder eine Bezeichnung für einen bestimmten Themenbereich – angefügt ist. Die Klägerin hat zum Beleg dieser Nutzung diverse – als solche auch unstreitige – Unterlagen vorgelegt, die zwar nicht allesamt, aber doch teilweise den hier relevanten Zeitraum und zum Teil sogar schon den Zeitraum ab dem Jahr 1995 betreffen und durchweg verdeutlichen, dass die Klägerin seit dieser Zeit den Stammbestandteil „T-…“ für eine Vielzahl von Gesamtbezeichnungen im Verkehr verwendet. Das belegen mittelbar auch die Werbeaufwendungen der Klägerin, die bereits Mitte der 1990er Jahre immens hoch waren und in der Folgezeit noch gestiegen sind. So beliefen sich die Werbeaufwendungen des Gesamtkonzerns der Klägerin etwa für das Jahr 1996 auf über 206 Mio. Euro und etwa für das Jahr 1999 auf über 426 Mio. Euro. Auch die Umsätze waren und sind beachtlich hoch. So lagen sie etwa im Jahr 1999 bei 35,5 Mrd. Euro. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und Produkte schon vom Anbeginn ihrer privatisierten Tätigkeit den Stammbestandteil „T- …“ verwendet hat (z. B. „T-Punkt“, „T-Service“, „T-Com“, „T-Online“ usw.), so liegt es nahe, dass der Verkehr mit Rücksicht auf die hohen Umsätze und Werbeaufwendungen schon seit Jahren, jedenfalls spätestens seit dem Jahre 1999 daran gewöhnt ist, den Wortbestandteil „T-…“ als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sprich die Klägerin zu sehen. Das gilt zusätzlich auch deshalb, weil man auch in sonstiger Weise mit dem Stammbestandteil „T-…“ vielfach konfrontiert wird und in den zurückliegenden Jahren konfrontiert worden ist. Die Klägerin weist in dieser Hinsicht unter anderem auf die Benutzung des Zeichenbestandteils „T-…“ mit jeweils dazugehörigem Begriff bei der Verwendung der Vielzahl von Telefonrechnungen, bei Reklameschildern in Städten, bei den Servicegeschäften „T-Punkt“ sowie im Sportsponsoring usw. hin. Auch durch die Berichterstattung über die Klägerin in den Medien wurde man häufig mit Bezeichnungen konfrontiert, die den Stammbestandteil „T-…“ aufwiesen, wie etwa im Jahre 1996 mit der Einführung der „T-Aktie“.
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Bestätigt wird die schon nach den vorgenannten Umständen naheliegende Verkehrgeltung durch die von der Klägerin vorgelegten Meinungsforschungsgutachten. So belegt das als Anlage K 27 vorgelegte Gutachten aus dem Jahre 1997, dass 82 % der Bevölkerung bereits seinerzeit das Zeichen „T-…“ in der Farbe Grau und bei einem Schrifttyp TeleAntiqua als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auf dem Gebiet der Telekommunikation angesehen hatte. Ein weiteres Gutachten aus dem Jahre 2000 belegt, dass seinerzeit ein Anteil von immerhin 49,2 % der Befragten selbst bei einem schlichten schwarzen „T-…“ dieses als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen betrachtet hatte. Ein weiters Gutachten aus der gleichen Zeit belegt sogar eine Verkehrsbekanntheit von 70,1 %, wenn es um einen schwarzen Buchstaben „T-…“ in der Schrifttype TeleAntiqua ging. Den Gutachten ist zwanglos zu entnehmen, dass große Teile des Verkehrs in dem Bestandteil „T-…“, mag er auch schlicht in Schwarz oder in Grau gehalten sein, einen Herkunftshinweis erblickt.
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Bei Gesamtwürdigung all dieser – konkret von der Beklagten nicht in Abrede gestellten – Umstände ist der Schluss gerechtfertigt und geboten, dass der Bestandteil „T-…“ der Klägerin bereits im hier maßgebenden Zeitpunkt als Marke Verkehrsgeltung erlangt hatte.
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Soweit die Beklagte dieses Ergebnis unter Hinweis auf ein erhöhtes Freihaltebedürfnis an einem Buchstaben „T-…“ in Abrede stellt, verfängt das nicht. Die Beklagte verkennt insoweit, dass es keinen Grundsatz dahin gibt, bei einzelnen Buchstaben ein besonderes Freihaltebedürfnis annehmen zu müssen. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass auch einzelnen Buchstaben vom Ansatz her eine normale Kennzeichnungskraft zukommt (vgl. nur Ingerl/Rohnke, § 14 Rn. 362 m. w. N.).
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Ebenso wenig hilft der Beklagten ihr Einwand, der Buchstabe „T-…“ sei im Bereich der Telekommunikation glatt beschreibend. Zum einen gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr diesen Buchstaben im Bereich der Telekommunikation von vornherein in einem bestimmten Sinne als Beschreibung einer Dienstleistung oder eines Produkts deutet. Die Beklagte selbst nennt jedenfalls einen klar definierten Sinn einer solchen Beschreibung nicht. Zum anderen steht einer beschreibenden Deutung des Stammbestandteils „T-…“ jedenfalls entgegen, dass die Klägerin diesen Buchstaben – wie soeben im einzelnen dargelegt – in einem Umfang als Stammbestandteil genutzt hat und derzeit nutzt, dass er im Verkehr als kennzeichnender Herkunftshinweis verstanden wird.
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Angesichts der im einzelnen aufgezeigten, umfangreichen Nutzung des Bestandteils „T-…“ im Zusammenhang mit weiteren Begriffen durch die Klägerin besteht auch kein Zweifel daran, dass der Verkehr es – auch schon im Zeitpunkt des 20.05.1999 – gewöhnt ist, den Begriff „T-…“ als Stammzeichen einer Zeichenserie der Klägerin zu sehen.
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Ausgehend hiervon liegt auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor. Die von der Beklagten genutzte Bezeichnung „T-…“ fügt sich bei identischer Form des „T“ und bei vergleichbarer Struktur der Serienbezeichnung ohne weiteres in die klägerische Serie ein, mit der Folge, dass der angesprochene Verkehr annehmen könnte, bei „T-…“ handele es sich um ein Produkt der Telekommunikation, das aus dem Hause der Klägerin stamme.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt das auch für den, über die Nutzung als Universal-Adapter hinaus greifenden, sich aus der Markeneintragung ergebenden Dienstleistungs- und Warenbereich unter dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr. Denn naturgemäß wir der Verkehr bei Gewöhnung an ein Serienzeichen dazu neigen, unter der Stammbezeichnung „T-…“ im Rahmen einer Serie eine größere Bandbreite an Waren und Dienstleistungen zu erwarten (vgl. Ingerl/Rohnke, § 14 Rn. 736), in welche der hier in Rede stehende, aus der Markeneintragung folgende Bereich an Waren und Dienstleistungen angesichts ihrer Nähe zur Telekommunikation ohne Zweifel fällt.
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Soweit die Beklagte allerdings einwendet, sie nutze die angegriffene Bezeichnung „T-…“ nicht kennzeichenmäßig, sondern nur glatt beschreibend, trifft das nicht zu. Die von der Klägerin als Anlage K 40 vorgelegten Werbeunterlagen der Beklagten aus dem Internet belegen das Gegenteil. In ihrem Internetauftritt bewirbt die Beklagte den Universal-Adapter hervorgehoben und prominent unter der Bezeichnung „T-…“. Ein beschreibender Charakter dieser Verwendungsform in der Internetwerbung ist dabei nicht im Ansatz zu erkennen. Im übrigen setzt sich die Beklagte mit diesem Einwand in Widerspruch zu ihrer eigenen Markenanmeldung, die gerade belegt, dass sie willens ist, die Bezeichnung „T-…“ markenmäßig zu verwenden.
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Schließlich hilft der Beklagten nicht der Einwand der Verwirkung nach § 21 Abs. 4 MarkenG i. V. mit § 242 BGB. Allein die Tatsache, dass die Korrespondenz zwischen den Parteien im Jahre 2000 zunächst für zweieinhalb Jahre abbrach, begründet entgegen der Auffassung der Beklagten schon deshalb keinen Vertrauenstatbestand, weil die Klägerin zwischenzeitlich das Widerspruchsverfahren gegen die hier angegriffene Bezeichnung „T-….“ weiter betrieben hatte, und insofern die Beklagte nicht damit nicht rechnen konnte und durfte, die Klägerin nehme die Benutzung der angegriffenen Bezeichnung hin.
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Nach dem vorgenannten Ergebnis steht der Klägerin gegen die Beklagte außerdem gemäß der §§ 51, 12 MarkenG der geltend gemachte Anspruch auf Löschung der eingetragenen Marke „T-…“ zu. Die Klägerin verfügt nach diesem Ergebnis über einen kennzeichenmäßigen Schutz an dem Serienbestandteil „T-…“ im Sinne von § 4 Ziffer 2 MarkenG, der sie berechtigt, die Benutzung der Marke der Beklagten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, § 12 MarkenG.
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Mit Rücksicht und unter Bezugnahme auf die oben genannten Erwägungen hat die Klägerin gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Löschung der Domain „T-….de“. Auch diese Bezeichnung fügt sich ohne weiteres in die Zeichenserie der Klägerin ein, und zwar unabhängig davon, welche konkreten Inhalt diese Domain hat. Danach besteht in jedem Falle die Gefahr, dass der Verkehr denkt, der Internetauftritt und die dort beworbenen Produkte stammten aus dem Hause der Klägerin, stünden jedenfalls eng mit der Klägerin im Zusammenhang.
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Schließlich sind die geltend gemachten Annexansprüche (Auskunft und Schadenersatzfeststellung“ gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2 MarkenG i. V. mit § 242 BGB begründet. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Klägerin durch die beanstandete Nutzung der Bezeichnung „T-…“ für den Vertrieb eines Universaladapters ein Schaden entstanden sein kann und/oder noch entstehen wird, den sie indessen erst nach der Erteilung der Auskunft beziffern kann.
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Diesen Schaden hat die Beklagte schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig, herbeigeführt, da sie allein schon wegen der Bekanntheit des klägerischen Serienstammes „T-…“ und außerdem wegen der frühzeitigen Abmahnung hätte erkennen können und müssen, dass ihr Verhalten Kennzeichenrechte der Klägerin verletzen kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Streitwert:
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– Unterlassungsanspruch 200.000 Euro
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– Löschungsanspruch (Marke) 200.000 Euro
40
– Löschungsanspruch (Domain) 30.000 Euro
41
– Auskunftsanspruch 30.000 Euro
42
– Schadenersatzfeststellung 40.000 Euro
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Gesamt: 500.000 Euro
(Unterschriften)
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