Schlagwort-Archive: Marken und Kennzeichen

EuG: Artex ./. Alex

EuG, Urteil vom 17. 11. 2005 – T-154/03 – Artex ./. Alex
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Ältere nationale Wortmarken ARTEX – Anmeldung des Wortzeichens ALREX als Gemeinschaftsmarke – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

1. Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. Februar 2003 (Sache R 370/ 2002-3) wird aufgehoben.

2. Das Amt trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG: Metro

EuG, Urteil vom 13.09.2006 – T-191/04 – Metro
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil METRO – Ältere nationale Wortmarke METRO – Ablauf der älteren nationalen Marke

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. März 2004 (Sache R 486/ 2003-1) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

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BGH: Kinder I

BGH, Urteil vom 28.08.2003 – I ZR 257/00 – Kinder (OLG Köln)
MarkenG § 8 Abs. 2 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 51 Abs. 4 Nr. 2, § 54

a) Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG ist im Wege teleologischer Reduktion einschränkend dahin auszulegen, daß im Verletzungsprozeß das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses der prioritätsälteren Marke nicht zur Überprüfung gestellt werden kann, wenn dies noch im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch einen Löschungsantrag und ein Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG erfolgen kann.

b) Entfallen nach Eintragung einer Marke gem. § 8 Abs. 3 MarkenG nachträglich die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung, begründet dies keine Löschungsreife der Marke wegen Verfalls.

c) Dem Wortbestandteil „Kinder“ einer farbigen Wort-/ Bildmarke fehlt für die Ware „Schokolade“ wegen der ausschließlichen Beschreibung der Abnehmerkreise jegliche Unterscheidungskraft. Dieser Wortbestandteil kann daher aus Rechtsgründen keine Prägung des Gesamteindrucks der Wort-/ Bildmarke bewirken.

d) Aus einem rein beschreibenden Begriff (hier: „Kinder“ für die Waren „Schokolade“), dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann der Schutz des Stammbestandteils einer Zeichenserie nur abgeleitet werden, wenn sich aufgrund der wiederholten Verwendung des Stammbestandteils dieser im Verkehr i. S. von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat.

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EuGH: Levi Strauss ./. Casucci

EuGH, Urteil vom 27.04.2006 – C-145/ 05 – Levi Strauss/ Casucci
„Marken – Richtlinie 89/ 104/ EWG – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einem ähnlichen Zeichen – Verlust der Unterscheidungskraft infolge des Verhaltens des Markeninhabers nach dem Zeitpunkt, zu dem die Benutzung des Zeichens begann“

1. Artikel 5 Absatz 1 der ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Gericht zur Bestimmung des Schutzumfangs einer Marke, die ordnungsgemäß aufgrund ihrer Unterscheidungskraft erworben wurde, die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise zu dem Zeitpunkt berücksichtigen muss, zu dem die Benutzung des Zeichens begann, dessen Benutzung die betreffende Marke verletzt.

2. Stellt das zuständige Gericht fest, dass das betreffende Zeichen zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Benutzung begann, die Marke verletzte, so ist es Sache dieses Gerichts, die Maßnahmen zu ergreifen, die nach den Umständen des Einzelfalls am geeignetsten sind, das Recht des Markeninhabers aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 104 zu gewährleisten; diese Maßnahmen können insbesondere die Anordnung einschließen, die Benutzung des betreffenden Zeichens zu unterlassen.

3. Die Unterlassung der Benutzung des betreffenden Zeichens ist nicht anzuordnen, wenn festgestellt worden ist, dass die fragliche Marke ihre Unterscheidungskraft infolge eines Tuns oder Unterlassens ihres Inhabers verloren hat, so dass sie zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 89/ 104 geworden und deshalb verfallen ist.

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BGH: Marlboro-Dach

BGH, Urteil vom 05.04.2001 – I ZR 168/98 – Marlboro-Dach (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer angegriffenen konkreten Ausstattung ist nicht auszuschließen, daß die Erscheinung eines Zeichens durch die Verwendung eines weiteren Zeichens überlagert wird, was zur Folge haben kann, daß ungeachtet einer bestehenden Identität oder Ähnlichkeit des einen Bestandteils mit der Klagemarke aufgrund der zusätzlichen Kennzeichnung das auf diese Weise entstandene zusammengesetzte Zeichen vom Schutzbereich des Klagezeichens nicht mehr erfaßt wird. In derartigen Fällen kommt es maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung vom angesprochenen Verkehr wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen.

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BGH: Urlaub direkt

BGH, Urteil vom 22.04.2004 – I ZR 189/01 – URLAUB DIREKT
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2

Der Wortfolge „URLAUB DIREKT“ fehlt für Dienstleistungen im Bereich des Tourismus wegen des ausschließlich beschreibenden Bezugs jegliche Unterscheidungskraft. Diese Wortkombination kann daher ohne Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) keine Prägung des Gesamteindrucks einer Wort-/ Bildmarke bewirken, die für entsprechende Dienstleistungen eingetragen ist.

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EuGH: Springende Raubkatze

EuGH, Urteil vom 11.11.1997 – C-251/95 – Springende Raubkatze
„Richtlinie 89/104/EWG – Angleichung der Rechtsvorschriften über die Marken – Verwechslungsgefahr, die die Gefahr einer gedanklichen Verbindung einschließt“

Die rein assoziative gedankliche Verbindung, die der Verkehr über die Übereinstimmung des Sinngehalts zweier Marken zwischen diesen herstellen könnte, begründet für sich genommen keine „Gefahr von Verwechslungen …, die die Gefahr einschließt, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“, im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken.

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EuGH: Praktiker

EuGH, Urteil vom 07.07.2005 – C-418/02 – Praktiker (1)

„Marken – Richtlinie 89/ 104/ EWG – Dienstleistungsmarken – Eintragungen – Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden – Konkretisierung des Inhalts der Dienstleistung – Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen und den Waren oder anderen Dienstleistungen“

1. Der Begriff „Dienstleistungen“ im Sinne der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, insbesondere ihres Artikels 2, erfasst Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden.

2. Für die Zwecke der Eintragung einer Marke für solche Dienstleistungen ist es nicht notwendig, die in Rede stehenden Dienstleistungen konkret zu bezeichnen. Dagegen sind nähere Angaben in Bezug auf die Waren oder Arten von Waren notwendig, auf die sich die Dienstleistungen beziehen.

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BGH: Farbige Arzneimittelkapsel

BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – I ZB 26/02 – Farbige Arzneimittelkapsel (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 32 Abs. 2 Nr. 2

a) Durch die der Anmeldung beigefügte farbliche Abbildung der Marke und die Angabe, daß die Marke in bestimmten Farben eingetragen werden soll, wird der Schutzgegenstand der Marke auf die angegebene Farbgestaltung beschränkt.

b) Einer Bildmarke, die aus der farblich naturgetreuen Abbildung der Ware besteht, fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn die abgebildete Ware in Form und Farbgebung der auf dem beanspruchten Warengebiet üblichen Produktgestaltung entspricht.

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BGH: MAGLITE

BGH, Beschluss vom 12.08.2004 – I ZB 19/ 01 – MAGLITE
MarkenG § 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 32 Abs. 2, Abs. 3

Weist eine dreidimensionale Marke einen Schriftzug auf, besteht Schutz für die Kombination von Wort und Form in der eingetragenen Fassung der Marke. Diese Kombination ist daher auch der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG zugrunde zu legen.

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