Schlagwort-Archive: EuGH

EuGH: Henkel

EuGH, Urteil vom 12.02.2004 – C-218/01 – Henkel (1)

„Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e – Eintragungshindernisse – Dreidimensionale Marke, die aus der Verpackung der Ware besteht – Unterscheidungskraft“

1. Bei dreidimensionalen Marken, die aus der Verpackung von Waren bestehen, die aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind, ist die Verpackung der Ware der Form der Ware dergestalt gleichzusetzen, dass die Verpackung als Form der Ware im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken gelten kann und gegebenenfalls zur Bezeichnung der Merkmale der verpackten Ware, einschließlich ihrer Beschaffenheit, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie dienen kann.

2. Bei dreidimensionalen Marken, die aus der Verpackung von Waren bestehen, die aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 die Wahrnehmung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dieser Waren zugrunde zu legen. Eine solche Marke muss es ihm ermöglichen, die betreffenden Waren auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.

3. Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie kann allein aufgrund des jeweiligen inländischen Verkehrsverständnisses beurteilt werden, ohne dass weitere amtliche Ermittlungen erforderlich sind, ob und in welchem Umfang identische oder ähnliche Marken in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingetragen oder von der Eintragung ausgeschlossen worden sind.

Die Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat eine identische Marke für identische Waren oder Dienstleistungen eingetragen wurde, kann von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats unter sämtlichen Umständen, die sie in ihre Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke einzubeziehen hat, berücksichtigt werden, ist jedoch für ihre Entscheidung, die Anmeldung einer Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend.

Dagegen kann die Tatsache, dass eine Marke in einem Mitgliedstaat für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eingetragen wurde, auf die von der markenrechtlichen Registerbehörde eines anderen Mitgliedstaats vorzunehmende Prüfung der Unterscheidungskraft einer ähnlichen Marke für ähnliche wie die für die erste Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen keinen Einfluss haben.

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EuGH: Arthur ./. Arthur et Felicie

EuGH, Urt. v. 20.03.2003 – C-291/00 – Arthur/ Arthur et Felicie (1)

„Marken – Rechtsangleichung – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a – Begriff des mit der Marke identischen Zeichens – Benutzung des Unterscheidungsmerkmals der Marke unter Ausschluss anderer Bestandteile – Benutzung aller Bestandteile, die die Marke bilden, aber unter Hinzufügung weiterer Elemente“

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen mit der Marke identisch ist, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, oder wenn es als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können.

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EuGH: Sieckmann

„Gemeinschaftsmarke – Riechmarke Odeur de fraise mûre – Absolutes Eintragungshindernis – Nicht grafisch darstellbares Zeichen – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94“

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

EuG, Urteil vom 27. 10. 2005 – T-305/ 04 – Sieckmann

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EuGH: Shield Mark ./. Kist

EuGH, Urteil vom 27. 11. 2003 – C-283/01 – Shield Mark/ Kist

Marken – Angleichung der Rechtsvorschriften – Richtlinie 89/ 104/ EWG – Artikel 2 – Markenfähige Zeichen – Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen – Hörzeichen – Darstellung in Notenschrift – Umschreibung in Worten – Lautmalerisches Wort (Onomatopoetikum)

1. Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass Hörzeichen als Marken anerkannt werden müssen, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, und sich grafisch darstellen lassen.

2. Artikel 2 der Richtlinie 89/ 104 ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen, das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, eine Marke sein kann, sofern es Gegenstand einer grafischen Darstellung, insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen sein kann, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.

Bei einem Hörzeichen sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wenn das Zeichen grafisch dargestellt wird mittels einer Beschreibung durch Schriftsprache, etwa durch den Hinweis, dass das Zeichen aus den Noten eines bekannten musikalischen Werkes besteht oder dass es sich um einen Tierlaut handelt, oder mittels eines Onomatopoetikums ohne weitere Erläuterung oder mittels einer Notenfolge ohne weitere Erläuterung. Dagegen sind die genannten Anforderungen erfüllt, wenn das Zeichen durch ein in Takte gegliedertes Notensystem dargestellt wird, das insbesondere einen Notenschlüssel, Noten- und Pausenzeichen, deren Form ihren relativen Wert angeben, und gegebenenfalls Vorzeichen enthält.

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EuGH: Bravo

EuGH, Urteil vom 04.10.2001 – C-517/99 – Bravo

Marken – Angleichung der Rechtsvorschriften – Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG – Eintragungshindernisse, Ungültigkeitsgründe – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind – Erfordernis, dass die Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind – Kein Erfordernis, dass die Zeichen oder Angaben die Eigenschaften oder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, unmittelbar beschreiben

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist so auszulegen, dass er der Eintragung einer Marke nur dann entgegensteht, wenn die Zeichen oder Angaben, aus denen diese Marke ausschließlich besteht, im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind.

Diese Vorschrift ist so auszulegen, dass sie für die Ablehnung der Eintragung einer Marke nur voraussetzt, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen diese Marke ausschließlich besteht, im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es ohne Bedeutung, ob die in Rede stehenden Zeichen oder Angaben die Eigenschaften oder Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreiben.

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EuGH: Doublemint

EuGH, Urteil vom 23.10.2003 – C-19101 P – Doublemint
Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen – Wortverbindung Doublemint

(1) Ein Wortzeichen kann nach Art. 7 I lit. c Verordnung (EG) Nr. 40/94 von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

(2) Eine Auslegung von Art. 7 I lit. c Verordnung (EG) Nr. 40/94 dahingehend, dass diese Bestimmung der Eintragung von angemeldeten Marken nur entgegensteht, die für die von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen oder deren Merkmale ausschließlich beschreibend sind, stellt kein in dieser Vorschrift niedergelegtes Kriterium dar.

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EuGH: MAGLITE

EuGH, Urteil vom 07.02.2002, T-88/00 – Maglite

Nach alledem können die im vorliegenden Fall angemeldeten dreidimensionalen Marken so, wie sie von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wahrgenommen werden, die betreffenden Waren weder individualisieren noch von denen anderer Unternehmen unterscheiden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH: Das Prinzip der Bequemlichkeit

EuGH, Urteil vom 21. 10.2004 – T-138/00 – Das Prinzip der Bequemlichkeit
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortzusammenstellung DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Marken, die aus Werbeslogans bestehen – Unterscheidungskraft – Anwendung besonderer Beurteilungskriterien – Unzulässigkeit
(Richtlinie Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Beschränkung des Eintragungshindernisses des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie Nr. 40/94 auf Marken, die vom Eintragungshindernis des Buchstaben d dieser Bestimmung erfasst sind – Unzulässigkeit
(Richtlinie Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und d)

1. Für die Unterscheidungskraft jeder Marke, gleich welcher Kategorie, im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist erforderlich, dass sie geeignet ist, die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zwar sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben, es kann sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird, und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen.

Die Schwierigkeiten, die wegen der Natur bestimmter Kategorien von Marken, wie den aus Werbeslogans bestehenden, möglicherweise mit der Bestimmung der Unterscheidungskraft solcher Marken verbunden sind und deren Berücksichtigung zulässig ist, rechtfertigen es jedoch nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es vorstehend ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm abweichen. Die Ablehnung der Eintragung unter Aufstellung eines anderen, strengeren Kriteriums für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus Werbeslogans bestehen, wie z. B., dass sie phantasievoll sind und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat, aufweisen, ist daher fehlerhaft.
(vgl. Randnrn. 33, 34, 36)

2. Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke genannten Eintragungshindernisse ist von den anderen unabhängig und muss getrennt geprüft werden. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, der Marken ohne Unterscheidungskraft betrifft, ist daher nicht auf die Marken zu beschränken, die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung, der Marken betrifft, die aus Bestandteilen zusammengesetzt sind, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind, nicht eingetragen werden können, weil sie bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet werden.

Die Erwägung, dass eine Marke nur dann keine Unterscheidungskraft habe, wenn der Nachweis erbracht werde, dass sie bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet werde, ist somit rechtsfehlerhaft, da ein solches Kriterium ein anderes als das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte ist.
(vgl. Randnrn. 39, 40, 46, 48)

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EuGH: Libertel

EuGH, Urteil vom 06.05.2003 – C-104/01 – Libertel („Orange“)

1. Eine Farbe als solche, ohne räumliche Begrenzung, kann für bestimmte Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken haben, sofern sie Gegenstand einer grafischen Darstellung sein kann, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Die bloße Wiedergabe der betreffenden Farbe auf Papier erfüllt diese Voraussetzung nicht, wohl aber die Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode.

2. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer bestimmten Farbe als Marke ist das Allgemeininteresse zu berücksichtigen, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

3. Einer Farbe als solcher kann Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Richtlinie 89/104 zukommen, sofern die Marke in der Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder diese Dienstleistung von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

4. Der Umstand, dass die Eintragung der Farbe als solcher für eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen oder aber für eine spezifische Ware oder Dienstleistung oder eine spezifische Gruppe von Waren oder Dienstleistungen beantragt wird, ist zusammen mit den anderen Umständen des Einzelfalls von Bedeutung, um sowohl die Unterscheidungskraft der Farbe, deren Eintragung beantragt wird, als auch die Frage zu beurteilen, ob ihre Eintragung dem Allgemeininteresse zuwiderläuft, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

5. Die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde hat zur Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Richtlinie 89/ 104 hat, eine konkrete Prüfung vorzunehmen, bei der alle Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Benutzung der Marke gehört, zu berücksichtigen sind.

Marken – Rechtsangleichung – Richtlinie 89/104/ EWG – Markenfähige Zeichen – Unterscheidungskraft – Farbe als solche – Farbe Orange

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EuGH: Heidelberger Bauchemie

EuGH, Urteil vom 24.06.2004, C-49/02 – Heidelberger Bauchemie Farben blau/gelb

Als Marke zur Eintragung in das Register angemeldete abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters wörtlich benannt sowie nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sind, können eine Marke im Sinne von Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sein, sofern – feststeht, dass diese Farben oder Farbzusammenstellungen in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, sich tatsächlich als Zeichen darstellen und – die Anmeldung eine systematische Anordnung enthält, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.

Auch wenn eine Farbzusammenstellung die Voraussetzungen einer Marke im Sinne von Artikel 2 dieser Richtlinie erfüllt, muss die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde prüfen, ob die angemeldete Zusammenstellung die übrigen, u. a. in Artikel 3 derselben Richtline vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, um im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens, das die Eintragung beantragt, als Marke eingetragen werden zu können. Bei dieser Prüfung sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, zu denen gegebenenfalls auch die Benutzung des als Marke angemeldeten Zeichens gehört, zu berücksichtigen. Dabei ist auch dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.

„Marken – Rechtsangleichung – Richtlinie 89/104/EWG – Markenformen – Farbzusammenstellungen – Farben Blau und Gelb für bestimmte Waren für Bauzwecke“

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