Schlagwort-Archive: EuGH

EuGH: MT&C/BMB

EugH, Urteil vom 15.02.2007 – C-239/05 – MT&C/BMB
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Antrag auf Eintragung einer Marke für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen – Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde – Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände – Befugnis des mit einer Klage befassten nationalen Gerichts“

Die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist wie folgt auszulegen:

– Die zuständige Behörde ist, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, unabhängig davon, wie der Eintragungsantrag formuliert wurde, verpflichtet, in ihrer Entscheidung für jede der in diesem Antrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist; wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken;

– die Richtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht daran hindert, sich für jede der in dem Eintragungsantrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen gesondert zur Unterscheidungskraft der Marke zu äußern, wenn einzelne Kategorien von Waren oder Dienstleistungen oder einzelne Waren oder Dienstleistungen weder Gegenstand der Entscheidung noch des Antrags waren;

– die Richtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht Tatsachen und Umstände aus der Zeit nach dem Erlass der entsprechenden Entscheidung nicht berücksichtigen darf.

Weiterlesen

EuGH: Bainbridge

EuGH, Urteil vom 13.09. 2007 – C-234/06 P
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Eintragung der Marke BAINBRIDGE – Widerspruch des Inhabers von älteren nationalen Marken, denen allen der Bestandteil ‚Bridge‘ gemeinsam ist – Zurückweisung des Widerspruchs – Markenfamilie – Benutzungsnachweis – Begriff der ‚Defensivmarken‘“

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Il Ponte Finanziaria SpA trägt die Kosten.

Weiterlesen

EuGH: Häupl ./. Lidl Stiftung & Co. KG

EuGH, Urteil vom 14.06.2007 – C-246/05
„Markenrecht – Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/ 104/ EWG – Keine ernsthafte Benutzung der Marke – Begriff ‚Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens'“

1. Der „Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist in jedem Mitgliedstaat entsprechend den dort geltenden Verfahrensvorschriften für die Eintragung zu bestimmen.

2. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/ 104 ist dahin auszulegen, dass Hindernisse, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke aufweisen, ihre Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen und vom Willen des Markeninhabers unabhängig sind, „berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung“ einer Marke darstellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens im Licht dieser Hinweise zu beurteilen.

Weiterlesen

EuGH: Standbeutel

EuGH, Urteil vom 12.01.2006 – C-173/04 P
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 – Dreidimensionale Formen von Standbeuteln für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft“

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG trägt die Kosten des Verfahrens.

Weiterlesen

EuGH: BioID

EuGH, Urteil vom 15.09.2005 – C-37/ 03 P
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 – Wortbildmarke – BioID – Absolutes Eintragungshindernis – Marke ohne Unterscheidungskraft“

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-91/ 01 (BioID/ HABM [BioID], Slg. 2002, II-5159) wird aufgehoben.

2. Die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Februar 2001 wird abgewiesen.

3. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten beider Instanzen.

Weiterlesen

EuGH: Boehringer ./. Swingward

EuGH, Urteil vom 26.04.2007 – C-348/04 – Boehringer/Swingward
Richtlinie 89/104 Art. 7 Abs. 2
„Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Markenrecht – Arzneimittel – Parallelimport – Umpacken der mit der Marke versehenen Ware“

1. Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber der Marke sich dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in seiner inneren und äußeren Originalverpackung, die vom Importeur mit einem zusätzlichen äußeren Aufkleber versehen wurde, widersetzen kann, es sei denn

– es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der mit einem neuen Aufkleber versehenen Ware unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde;

– es ist dargetan, dass die Neuetikettierung den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann;

– auf der Verpackung ist klar angegeben, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist;

– das mit diesem neuen Aufkleber versehene Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; der Aufkleber darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein, und

– der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des mit einem neuen Aufkleber versehenen Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware.

2. Die Voraussetzung, dass das Umpacken des Arzneimittels durch Neuverpackung und Wiederanbringung der Marke auf der Verpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf der Verpackung der Ware für dessen weiteren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist, als eine der Voraussetzungen dafür, dass sich der Inhaber der Marke gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/ 104 diesem Vertrieb nicht widersetzen kann, betrifft nur das Umpacken als solches und nicht die Art und Weise, in der es vorgenommen wird.

3. Die Voraussetzung, dass die Aufmachung der umgepackten Ware nicht so sein darf, dass sie den Ruf der Marke oder ihres Inhabers schädigen kann, als notwendige Voraussetzung dafür, dass dieser sich nicht nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/ 104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen kann, wenn der Parallelimporteur es entweder neu verpackt und die Marke wieder darauf angebracht hat oder einen Aufkleber auf der Verpackung der Ware angebracht hat, ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die durch das Umpacken geschaffene Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist.

4. Die Frage, ob es den Ruf der Marke schädigen kann, wenn der Parallelimporteur:

– die Marke nicht auf dem neuen äußeren Karton anbringt („de-branding“) oder

– entweder sein eigenes Logo oder ein Firmenmarkenzeichen, eine Firmenaufmachung oder eine für eine Reihe verschiedener Waren verwendete Aufmachung für den neuen äußeren Karton verwendet („co-branding“) oder

– auf dieser Verpackung einen zusätzlichen Aufkleber so anbringt, dass die Marke des Inhabers ganz oder teilweise überklebt wird oder

– auf dem zusätzlichen Aufkleber nicht den Inhaber der Marke angibt oder

– den Namen des Parallelimporteurs in Großbuchstaben schreibt,

ist eine Sachfrage, über die nach dem jeweiligen Sachverhalt zu entscheiden Sache des nationalen Gerichts ist.

5. In Situationen, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede stehen, obliegt es den Parallelimporteuren, den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen zu erbringen, dass

– die Geltendmachung der Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde;

– das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann;

– auf der neuen Verpackung klar angegeben ist, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist;

– das umgepackte Arzneimittel nicht so aufgemacht sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; die durch das Umpacken geschaffene Verpackung darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein;

– der Importeur den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des umgepackten Arzneimittels unterrichten und ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware liefern muss,

bei deren Erfüllung sich der Inhaber der Marke dem weiteren Vertrieb eines umgepackten Arzneimittels nicht widersetzen kann.

Hinsichtlich der Voraussetzung, dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann, genügt es, wenn der Parallelimporteur Beweise erbringt, die vernünftigerweise vermuten lassen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Dies gilt erst recht für die Voraussetzung, dass die Aufmachung der Ware nicht so sein darf, dass sie den Ruf der Marke und ihres Inhabers schädigen kann. Sofern der Importeur einen solchen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ist es gegebenenfalls Sache des Markeninhabers, der am besten beurteilen kann, ob das Umpacken seinen Ruf und den der Marke schädigen kann, nachzuweisen, dass dies der Fall ist.

6. Wenn ein Parallelimporteur die vorherige Unterrichtung des Markeninhabers über ein umgepacktes Arzneimittel unterlassen hat, verstößt er bei jeder späteren Einfuhr dieser Ware gegen die Rechte dieses Inhabers, solange er ihn nicht unterrichtet. Die Sanktion dieses Verstoßes muss nicht nur verhältnismäßig, sondern auch effektiv und abschreckend genug sein, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 89/ 104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung sicherzustellen. Eine nationale Maßnahme, nach der der Inhaber der Marke im Fall eines solchen Verstoßes einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung auf derselben Grundlage wie im Fall einer Fälschung hat, widerspricht als solche nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs des dem Markeninhaber durch den Verstoß des Parallelimporteurs entstandenen Schadens und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Höhe der finanziellen Entschädigung zu bestimmen.

Weiterlesen

EuGH: ARCOL ./. CAPOL

EuGH, Urteil vom 13.03.2007 – C-29/05 P – ARCOL / CAPOL
Art. 42, 59, 74 GMV

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel zur Begründung einer Beschwerde bei einer Beschwerdekammer des HABM“

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. November 2004, Kaul/ HABM – Bayer (ARCOL) (T-164/ 02), wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. März 2002 (Sache R 782/ 2000-3) wird aufgehoben.

3. Das HABM trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens.

Weiterlesen

EuGH: DocMorris

EuGH, Urteil vom 11.12.2003 – C-322/01 – DocMorris

Artikel 28 EG und 30 EG – Richtlinien 92/ 28/ EWG und 2000/ 31/ EG – Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf von Humanarzneimitteln über das Internet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheken beschränken – Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung für die Lieferung – Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln

1. a) Ein § 43 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 7. September 1998 entsprechendes nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 28 EG dar.

b) Artikel 30 EG kann geltend gemacht werden, um ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, zu rechtfertigen, soweit dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft. Dagegen kann Artikel 30 EG nicht geltend gemacht werden, um ein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind, zu rechtfertigen.

c) Die erste Frage, Buchstaben a und b, ist nicht anders zu beurteilen, wenn es sich um den Import von in einem Mitgliedstaat zugelassenen Arzneimitteln handelt, die eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheke zuvor von Großhändlern im Einfuhrmitgliedstaat bezogen hat.

2. Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2001/ 83/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel steht einem § 8 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 1994 entsprechenden nationalen Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nur in Apotheken verkauft werden dürfen, entgegen, soweit dieses Verbot Arzneimittel betrifft, die nicht verschreibungspflichtig sind.

Weiterlesen

EuGH: Adam Opel AG ./. Autec AG

EuGH, Urteil vom 25.01.2007 – C-48/05 – Adam Opel AG ./. Autec AG
„Vorabentscheidungsersuchen – Marke – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG – Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen – Für Kraftfahrzeuge und für Spielzeug eingetragene Marke – Wiedergabe der Marke durch einen Dritten auf Modellfahrzeugen dieser Marke“

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Ist eine Marke sowohl für Kraftfahrzeuge – für die sie bekannt ist – als auch für Spielzeug eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle

– eine Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf, wenn diese Benutzung die Funktionen der Marke als für Spielzeug eingetragene Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;

– eine Benutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie dar, die der Inhaber der Marke verbieten darf – sofern der in dieser Bestimmung beschriebene Schutz im nationalen Recht vorgesehen wurde –, wenn diese Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke als für Kraftfahrzeuge eingetragene Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

2. Ist eine Marke u. a. für Kraftfahrzeuge eingetragen, stellt die Anbringung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle keine Benutzung einer Angabe über ein Merkmal dieser Modelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 dar.

Weiterlesen

EuGH: Stüssy

EuGH, Urteil vom 08.04.2003 – C-244/00 – Stüssy
Marken – Richtlinie 89/ 104/ EWG – Artikel 7 Absatz 1 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Beweis – Ort des ersten Inverkehrbringens von Waren durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung – Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen im EWR

Eine Beweisregel, nach der die Voraussetzungen der Erschöpfung des Rechts aus der Marke grundsätzlich von dem vom Markeninhaber belangten Dritten, der sich auf die Erschöpfung beruft, zu beweisen sind, da diese eine Einwendung darstellt, ist mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 5 und 7 der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung, vereinbar. Die Erfordernisse des namentlich in den Artikeln 28 EG und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs können jedoch eine Modifizierung dieser Beweisregel gebieten. So obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum überein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat. Gelingt dem Markeninhaber dieser Nachweis, obliegt es wiederum dem Dritten, nachzuweisen, dass der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der Waren im Europäischen Wirtschaftsraum zugestimmt hat.

Weiterlesen