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BPatG: „Linuxwerkstatt“

Leitsatz:

1. Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken entfalten nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 37 MarkenG für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und auch im Beschwerdeverfahren des Bundespatentgerichts keinerlei verbindliche Wirkung. Dies hat der EuGH im Hinblick auf seine insoweit klare bisherige Rechtsprechung zuletzt nur noch im Beschlusswege entschieden (EuGH GRUR 2009, 667 (Tz. 17) Bild.T-Online.de und ZVS zu „Volks.Handy u. a.“ und „Schwabenpost“; vgl. dazu auch BPatG GRUR 2007, 333 – Papaya).

2. Eine Verpflichtung der zur Entscheidung berufenen Stellen zu einem Vergleich der angemeldeten Marke mit den im Register eingetragenen Marken besteht nicht. Die Äußerung des EuGH zur Berücksichtigung von Voreintragungen (EuGH a. a. O.) gilt nur dann, wenn die zur Entscheidung berufene Stelle in dieser Hinsicht über entsprechende Informationen verfügt, was bei bloßen Eintragungen regelmäßig nicht der Fall ist. Die zur Entscheidung berufene Stelle muss sich im Rahmen von geltend gemachten Voreintragungen lediglich mit den eingeführten oder sonst ersichtlichen, für die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Marke sprechenden Argumenten auseinandersetzen. Soweit dies geschieht, ist auch dem Begründungserfordernis nach dem maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht gemäß § 61 Abs. 1 bzw. § 79 Abs. 2 MarkenG Genüge getan.

3. In den Verfahren vor den Markenstellen (ebenso wie im Verfahren vor dem Bundespatentgericht) verbieten sich Äußerungen zur Schutzfähigkeit von im Register eingetragenen Marken (zutreffend BPatG 2009, 1175, 1180 – Burg Lissingen mit eingehender Begründung; a.A. BPatG GRUR 2009, 683 – SCHWABENPOST und GRUR 2009, 1173 – Freizeit-Rätsel-Woche). Gegenstand der Prüfung nach § 37 MarkenG sind ausschließlich die jeweils im konkreten Verfahren angemeldeten Marken. Durch die Nennung von Voreintragungen werden diese „Drittmarken“ nicht verfahrensgegenständlich. Das Marken-gesetz sieht auch keine Möglichkeit einer Beteiligung von Drittmarkeninhabern vor. Schon deshalb kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich abschließende oder vermeintlich abschließende Äußerungen zur Schutzfähigkeit voreingetragener Marken verbieten. Die Beurteilung der Schutzunfähigkeit solcher Marken aus absoluten Gründen bleibt vielmehr ausschließlich dem dafür vorgesehenen Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG vorbehalten.

BPatG, Beschluss vom 25.12.2009 – 25 W (pat) 65/08Linuxwerkstatt
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 61 Abs. 1, § 79 Abs. 2

BPatG Entscheidungen 1/2010

In der 1. Woche 2010 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 08.12.2009 – 33 W (pat) 135/07 – „FreeLotto“ für Klasse 36: Vermittlung von Lotterien und Wettspielen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 29 W (pat) 13/09 – „KEY TO STEEL“ für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Software; auf Datenträgern gespeicherte Computerprogramme und Dateien; Klasse 16: Druckerzeugnisse; Bücher, Handbücher, Broschüren, Loseblatt-Sammlungen, Zeitschriften; Klasse 38: Internet-Dienstleistungen, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen und Daten; Klasse 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen und Daten.“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); siehe auch BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 29 W (pat) 11/09 – „STAHLSCHLUESSEL

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 96/06 u.a. für Dienstleistungen der „Klasse 41: Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet, jeweils in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, …“; siehe auch BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 52/06 – Wortmarke „kicker

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 52/2009

In der 52. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 01.12.2009 – 33 W (pat) 75/07 – „KONTIV“ für „Klasse 35: Marketing und Werbung vor allem in den Bereichen des Verkehrswesens und Verkehrsforschung und Marktforschung; Klasse 42: wissenschaftliche und industrielle Forschung, vor allem auch im Bereich des Verkehrswesens und der Verkehrsforschung, Erstellen von Datenprogrammen und Auswertungen im Bereich der wissenschaftlichen Forschung; Erstellen von Berichten und Publikationen, Broschüren zu Themen aus dem Bereich des Verkehrswesens und der Verkehrsforschung sowie in den Bereichen des Marketings“ (Löschung nach § 50 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 39/09 – „COOL CASSIS“ für die Waren „Süßwaren, nämlich Kaugummi, Bubble Gum, Bonbons und Minzpastillen“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

BPatG: „WM 2010“ Fehlende Unterscheidungskraft einer Buchstaben- und Zahlenkombination als Marke

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Hinblick auf die angemeldeten Waren „Druckerzeugnisse, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren“ zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

Der Verkehr hat bei den angemeldeten Waren keinen Anlass in der Bezeichnung „WM 2010“ eine unterscheidungskräftige Buchstaben- und Zahlenkombination zu sehen, sondern wird „WM 2010“ lediglich als Hinweis auf die Weltmeisterschaft im Jahr 2010 verstehen.

Das Löschungsverfahren betreffend die Gemeinschaftsmarke „WM 2006“ der FIFA (EuG Case T-446/08) ist keine zu klärende Vorfrage für die Entscheidung zu der vorliegenden Beschwerde. Es handelt sich um voneinander unabhängige Verfahren und zudem um unterschiedliche Zeichen. Die bloße Möglichkeit, dass im Löschungsverfahren die Gemeinschaftsmarke „WM 2006“ anders beurteilt werden könnte, reicht nicht aus, eine Vorgreiflichkeit zu begründen, so dass eine Aussetzung sachdienlich wäre.

BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 25 W (pat) 38/09 – „WM 2010
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 51/2009

In der 51. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 09.12.2009 – 25 W (pat) 82/09 – 3D-Marke „Hase (Kupfergold)“

BPatG, Beschluss vom 27.11.2009 – 25 W (pat) 67/09 – „Lancaster“ u.a. für die Waren „Klasse 5: Heilkräutertees, medizinische Tees, medizinische Kräutertees, Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Klasse 30: Eistee; Getränke auf der Basis von Tee; Kräutertees, nicht medizinische; Tee“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)

BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 25 W (pat) 38/09 – Wortmarke „WM 2010“ für die Waren „Druckerzeugnisse, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); siehe hierzu auch BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 25 W (pat) 35/09 – Wortmarke „EM 2012

BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 25 W (pat) 123/09 – Wortmarke „Motor ist unser Antrieb“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 42, 7 und 6 (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 50/2009

In der 50. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 07.12.2009 – 30 W (pat) 67/08 – Wortmarke „Unicum“ u.a. für Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; soweit in Klasse 16 enthalten; (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

BPatG, Beschluss vom 04.11.2009 – 26 W (pat) 32/09 – Wortmarke „business date“ u.a. für Klasse 03: Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper und Schönheitspflege, Haarwässer; Klasse 18: Reise- und Handkoffer; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

BPatG, Beschluss vom 07.10.2009 – 26 W (pat) 91/08 – Wortmarke „bonusstrom“ u.a. in Klasse 35: Dienstleistungen eines Energiemaklers, nämlich Vermittlung und Versorgung von öffentlichen Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Kommunen und privaten Haushalten mit Strom; Marketingdienstleistungen; Vermittlung von Stromlieferverträgen; (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

BPatG, Beschluss vom 29.09.2009 – 24 W (pat) 77/08 – Wortmarke DAYLITE für die Waren „11: Taschenlampen“

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 27 W (pat) 137/08 – Wort-/Bildmarke u.a. für Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Klebstoffe und Klebematerialien für gewerbliche Zwecke; Farben, Firnisse, Lacke; (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

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BPatG: „Fitte Birne“ als Marke für „Software zum Gedächtnistraining“ schutzfähig

Die angemeldete Marke „Fitte Birne“ weist für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich „Gedächtnistraining“ die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf und ist auch nicht freihaltebedürftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Ein möglicher beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Bereich des Gedächtnistrainings in Form einer thematischen Aussage erschließt sich nur mittelbar. Das beschreibende Verständnis der angemeldeten Wortfolge bedarf eines gedanklichen analytischen Zwischenschritts. Bedingt durch die umgangssprachliche, saloppe Wortwahl und die dadurch gegebene gewisse Originalität ist der Begriff „Fitte Birne“ als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet.

BPatG, Beschluss vom 30.09.2009 – 29 W (pat) 76/08Fitte Birne
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 49/2009

In der 49. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit als Marke verneint:

BPatG, Beschluss vom 20.11.2009 – 25 W (pat) 27/09 – „Fanlaib“ u. a. für die Waren und Dienstleistungen „Milchprodukte; Brote, feine Backwaren und Konditorwaren; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“

BPatG, Beschluss vom 27.10.2009 – 27 W (pat) 180/09 – „club-ebook.de“ u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bücher und Broschüren; Vertriebsleistungen auf dem Gebiet elektronischer Veröffentlichungen zu schöngeistigen und Sachthemen, soweit in Klasse 35 enthalten sind; …“

BPatG, Beschluss vom 30.09.2009 – 26 W (pat) 2/09WBM Linkrank u.a. für die Dienstleistungen „Klasse 35: Erstellen von Statistiken, Herausgabe von Statistiken, Pflege von Daten in Computerdatenbanken, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, …“

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BPatG: Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe

Leitsatz:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe beträgt im Regelfall 20.000 €. Bei mehreren Einsprüchen gegen die Eintragung kann ein Gegenstandswert von 25.000 € angemessen sein.

BPatG, Beschluss vom 12.11.2009 – 30 W (pat) 78/06Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe
§ 71 Abs. 1 MarkenG, §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 RVG

BPatG: Marke „WEIHNACHTS-ZAUBER“ nicht für Schokolade schutzfähig

Der Begriff „Weihnachts-Zauber“ ist für Schokoladewaren nicht als Marke schutzfähig. Der Verkehr wird in diesem Begriff keine auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisende Wortschöpfung sondern in erster Linie eine werbeübliche Anpreisung sehen, die auf weihnachtstypische Eigenschaften, nämlich besondere Geschmacksrichtungen und Verpackungen der (Schokolade-) Waren hindeutet, für die dieser Begriff als Marke geschützt werden soll. Der angemeldeten Marke fehlt deshalb jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 72/09WEIHNACHTS-ZAUBER
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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