Die angemeldete Marke „Fitte Birne“ weist für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich „Gedächtnistraining“ die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf und ist auch nicht freihaltebedürftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Ein möglicher beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Bereich des Gedächtnistrainings in Form einer thematischen Aussage erschließt sich nur mittelbar. Das beschreibende Verständnis der angemeldeten Wortfolge bedarf eines gedanklichen analytischen Zwischenschritts. Bedingt durch die umgangssprachliche, saloppe Wortwahl und die dadurch gegebene gewisse Originalität ist der Begriff „Fitte Birne“ als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet.
BPatG, Beschluss vom 30.09.2009 – 29 W (pat) 76/08 – Fitte Birne
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG