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BPatG: „Fitte Birne“ als Marke für „Software zum Gedächtnistraining“ schutzfähig

Die angemeldete Marke „Fitte Birne“ weist für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich „Gedächtnistraining“ die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf und ist auch nicht freihaltebedürftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Ein möglicher beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Bereich des Gedächtnistrainings in Form einer thematischen Aussage erschließt sich nur mittelbar. Das beschreibende Verständnis der angemeldeten Wortfolge bedarf eines gedanklichen analytischen Zwischenschritts. Bedingt durch die umgangssprachliche, saloppe Wortwahl und die dadurch gegebene gewisse Originalität ist der Begriff „Fitte Birne“ als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet.

BPatG, Beschluss vom 30.09.2009 – 29 W (pat) 76/08Fitte Birne
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 49/2009

In der 49. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit als Marke verneint:

BPatG, Beschluss vom 20.11.2009 – 25 W (pat) 27/09 – „Fanlaib“ u. a. für die Waren und Dienstleistungen „Milchprodukte; Brote, feine Backwaren und Konditorwaren; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“

BPatG, Beschluss vom 27.10.2009 – 27 W (pat) 180/09 – „club-ebook.de“ u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bücher und Broschüren; Vertriebsleistungen auf dem Gebiet elektronischer Veröffentlichungen zu schöngeistigen und Sachthemen, soweit in Klasse 35 enthalten sind; …“

BPatG, Beschluss vom 30.09.2009 – 26 W (pat) 2/09WBM Linkrank u.a. für die Dienstleistungen „Klasse 35: Erstellen von Statistiken, Herausgabe von Statistiken, Pflege von Daten in Computerdatenbanken, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, …“

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