Schlagwort-Archive: 2008

LG München I: POSTERLOUNGE ./. Lounge Poster – Markenverletzung bei beschreibenden Google Adwords Keywords

Keine Verletzung der Marke „POSTERLOUNGE“ durch das Keyword „Lounge Poster“ in Google Adwords, da das im Text der Anzeige und als Suchwort (Keyword) genutzte Zeichen „lounge poster“ mit der Marke Posterlounge nicht verwechslungsfähig ist; eine Nutzung wäre überdies privilegiert nach § 23 Ziff. 2 MarkenG.

Das Zeichen POSTERLOUNGE ist als Bezeichnung eines Webshops, in dem Poster und andere Drucke zur Wanddekoration angeboten werden, wegen seines stark beschreibenden Anklangs nur schwach bis allenfalls durchschnittlich unterscheidungskräftig (der Wortbestandteil „poster“ ist rein beschreibend, der Bestandteil „lounge“ zwar als Beschreibung eines Geschäfts nicht üblich, andererseits wegen seiner Üblichkeit zur Bezeichnung von Bars als Assoziation für einen Verkaufsort nicht fernliegend).

Auch bei angenommener Störerhaftung (die zudem angesichts von § 23 Ziff. 2 MarkenG zweifelhaft wäre) käme es nicht zu einem Unterlassungsanspruch: Denn wenn die Nutzung ausschließlich beschreibender Begriffe (als Konsequenz des von Google verwendeten Suchalgorithmus) auch zu Treffern und damit zu einer Mitnutzung von geschützten Zeichen führt, würde eine Handlungspflicht erst dann bestehen, wenn der Verwender der beschreibenden Begriffe auf das Auftauchen solcher Treffer hingewiesen worden wäre. Wird aber auf den ersten Hinweis hin eine weitere Nutzung der Zeichen – hier durch die Wahl der Option „und nicht ‚posterlounge'“ – für die Zukunft ausgeschlossen, kann eine Pflichtverletzung und damit eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden.

Die Rechtsprechung des OLG München in dem Urteil vom 06.12.2007 (Az. 29 U 4013/07) lässt sich nicht auf die Formel verkürzen: Suchtreffer ist gleich Markenverletzung.

LG München I, Beschluss vom 10.04.2008 – 1 HK O 5500/08Zur Frage der Verwendung freihaltebedürftiger Begriffe als Google AdWords Keyword bei gleichzeitig fehlender Zeichenähnlichkeit
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG 29 W (pat) 143/06: Abbildung eines Äskulapstabs als Marke schutzfähig

Die angemeldete Abbildung eines Äskulapstabs ist als Marke schutzfähig, da sie sich nicht in der Darstellung typischer Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen erschöpft, sondern darüber hinausgehende charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht.

BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 29 W (pat) 143/06Äskulapstab
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG

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BPatG 24 W (pat) 25/07: Oranex – Keine rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung einer Produktbezeichnung aus der Sendung Hobbythek

Die Anmeldung der Marke Oranex aus der WDR-Sendung Hobbythek für aus ätherischen Ölen gewonnenen natürlichen Reinigern erfolgte nicht bösgläubig. Ein Löschungsgrund liegt damit nicht vor.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Markenanmeldung Oranex das vom WDR praktizierte „Hobbythek-Prinzip“ der freien Zeichenverwendung, das auf vertraglich gewährten, zeitlich begrenzten Freilizenzen basierte, mit der Einstellung der Hobbythek-Sendereihe ein tatsächliches und rechtliches Ende gefunden hatte.

Das Vertrauen der Mitbewerber in den frei zugänglichen Gebrauch von Hobbythek-Kennzeichen hat keinen Vorrang vor dem Interessen einer Anmelderin, ihre eigene Benutzung der Marke „Oranex“ nebst entsprechend getätigten Investitionen abzusichern.

Die mit einer Markeneintragung verbundene Sperrwirkung gehört zum Wesen des Markenrechts und kann für sich betrachtet noch nicht zur Bejahung eines zweckfremden Einsatzes der Marke im Wettbewerbskampf herangezogen werden.

BPatG, Beschluss vom 11.11.2008 – 24 W (pat) 25/07Oranex
§ 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 19/2009

In der 19. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Schutzfähigkeit wurde verneint:

BPatG, Beschluss vom 16.04.2009 – 25 W (pat) 27/07Triacid für „Desinfektionsmittel“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 30.03.2009 – 27 W (pat) 127/08 – IR-Marke PLAY BOX für die Waren: 12 Sacoches de bicylettes, sacs et sacoches de bicyclettes pour enfants 18 Sacs de rangement, sacs de transport, sacs de sport autres que ceux adaptés aux produits qu’ils sont destinés à contenir, cartables. Volltext

BPatG, Beschluss vom 06.03.2009 – 25 W (pat) 28/07iFinder für verschieden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41, 42. Volltext

Bösgläubigkeit wurde verneint:

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BGH I ZB 32/06: Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel

Auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird nicht am Institut des Fortsetzungszusammenhangs festgehalten. Mehrere Einzelakte, mit denen ein Schuldner gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot verstößt, können nicht als fortgesetzte Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden.

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 32/06Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel (OLG Karlsruhe)
ZPO § 890 Abs. 1

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KG Berlin: Abmahnmissbrauch bei Verfolgung sachfremder Ziele – Freistellung des Abmahnenden vom Kostenrisiko

Die erhebliche Zahl von Verfahren, mit denen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche betrieben werden, reicht allein nicht aus, um das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs anzunehmen.

Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, wenn im Zusammenwirken von Rechtsanwalt und Prozessfinanzierer dem Mandanten eine kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nebst einer Profitmöglichkeit (hier: aus anfallenden Vertragsstrafen) angeboten wird. Bei einem solchen Modell der Rechtsverfolgung steht zu vermuten, dass die Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden als zur Erzielung von Einnahmen des Gläubigers und seines Anwalts.

KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2008 – 5 W 34/08Abmahnmissbrauch
§ 8 Abs. 4 UWG

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OLG Hamburg: Keine Verletzung der Marke „Shaolin“ durch Kung-Fu-Show mit dem Titel „Die Rückkehr der Shaolin“

1. Die markenmäßige Verwendung einer geschützten Bezeichnung („Shaolin“) liegt dann nicht vor, wenn die Verletzungsform als zusammengesetzter Begriff („Die Rückkehr der Shaolin“) in ihrer Verkürzung nicht eindeutig erkennen lässt, auf welchen der üblichen Ausdrücke („Shoalin-Mönch“, „Shaolin-Kämpfer“, „Shaolin-Kampfkunst“, „Shaolin-Großmeister“ usw.) sich die Verkürzung bezieht und zumindest einzelne dieser Wendungen als Gattungsbezeichnungen markenrechtlich zulässig sind.

2. Auch wenn ein Begriff wie „Shaolin“ zuweilen nicht herkunftshinweisend, sondern lediglich als geographisch-historisch-kulturelle Bezugnahme verwendet wird, stellt sich die Bezeichnung „die besten Kampfmönche“ im Rahmen der Ankündigung einer Bühnenshow als irreführend und damit wettbewerbswidrig dar, wenn es sich bei den Ausführenden tatsächlich nicht um Mönche handelt.

OLG Hamburg, Urteil vom 23.07.2008 – 5 U 118/06Die Rückkehr der Shaolin
GMV Art. 9, Art. 12 lit. b; MarkenG § 14 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 5; UWG § 5

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OLG Düsseldorf: Bierbeisser

Angesichts der Gewöhnung des Verkehrs an Angaben, die bestimmte Wurstarten der Beschaffenheit nach von anderen unterscheiden, und gegebenenfalls noch an die Beifügung von Unternehmenskennzeichen, weniger aber an sonstige Hinweise auf die betriebliche Herkunft, wirkt die Angabe „Bierbeisser“ bei Wurstwaren nicht schlechthin als Marke, insbesondere auch nicht auf einem Werbeschild für Wurst und in einer Aufzählung von Wurstsorten im Internet.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008 – I-20 U 184/07Bierbeisser
§ 14 Abs. 2 MarkenG

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BPatG 33 W (pat) 52/07: medico consult für Unternehmensberatung im Bereich Medizin und Gesundheit als Marke schutzfähig

Die angemeldete Bezeichnung medico consult stellt für die Dienstleistungen „Unternehmensberatung im Bereich Medizin und Gesundheit“ nur eine sprechende Marke dar, bei der man zwar die dahinterstehende beschreibende Bedeutung erkennt, sie aber nicht für eine rein beschreibende Bezeichnung sondern zugleich auch für einen betrieblichen Herkunftshinweis hält.

BPatG, Beschluss vom 09.12.2008 – 33 W (pat) 52/07 – medico consult
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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OLG Koblenz: Tatort-Fadenkreuz

Leitsätze

1. Für die Beurteilung der bildlichen Zeichenähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne kommt es bei einer Wort-/Bildmarke auf den Gesamteindruck aus dem Wort- und dem Bildbestandteil an.

2. Auch bei hoher Kennzeichnungskraft der beanspruchten Marke und hoher Ähnlichkeit oder Identität der Waren oder Dienstleistungen setzt die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit voraus. Dieses Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit liegt nicht vor, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweicht.

3. Der Schutz eines nicht eingetragenen Kennzeichens kraft Verkehrsgeltung ist unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung geschwächt, wenn in dem betreffenden Marktsegment ähnliche Zeichen häufig als gestalterische Elemente verwendet werden.

4. Die Möglichkeit einer bloßen allgemeinen Assoziation in dem Sinne, dass eine gedankliche Verbindung zwischen zwei Zeichen hergestellt werden kann, führt noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

5. Aus dem Umstand, dass das beanstandete Kennzeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen die assoziative Verbindung zu einem kraft Verkehrsgeltung geschützten Kennzeichen hervorruft, kann jedenfalls dann nicht auf eine Aufmerksamkeitsausbeutung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geschlossen werden, wenn ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement verwendet werden.

OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2008 – 6 U 958/08Tatort-Fadenkreuz
§ 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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