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OLG Koblenz: Tatort-Fadenkreuz

Leitsätze

1. Für die Beurteilung der bildlichen Zeichenähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne kommt es bei einer Wort-/Bildmarke auf den Gesamteindruck aus dem Wort- und dem Bildbestandteil an.

2. Auch bei hoher Kennzeichnungskraft der beanspruchten Marke und hoher Ähnlichkeit oder Identität der Waren oder Dienstleistungen setzt die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit voraus. Dieses Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit liegt nicht vor, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweicht.

3. Der Schutz eines nicht eingetragenen Kennzeichens kraft Verkehrsgeltung ist unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung geschwächt, wenn in dem betreffenden Marktsegment ähnliche Zeichen häufig als gestalterische Elemente verwendet werden.

4. Die Möglichkeit einer bloßen allgemeinen Assoziation in dem Sinne, dass eine gedankliche Verbindung zwischen zwei Zeichen hergestellt werden kann, führt noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

5. Aus dem Umstand, dass das beanstandete Kennzeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen die assoziative Verbindung zu einem kraft Verkehrsgeltung geschützten Kennzeichen hervorruft, kann jedenfalls dann nicht auf eine Aufmerksamkeitsausbeutung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geschlossen werden, wenn ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement verwendet werden.

OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2008 – 6 U 958/08Tatort-Fadenkreuz
§ 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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