BGH: Starsat Beschluss vom 04.04.2012 – I ZB 22/11

Das unter anderem für „Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und (zur) Wiedergabe von Ton, Bild und Dateien“ angemeldete Zeichen „Starsat“ erschöpft sich nicht in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der beanspruchten Waren hinweist.

BGH, Beschluss vom 04.04.2012 – I ZB 22/11Starsat
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „musicrocker“ als Marke für Stühle schutzfähig Beschluss vom 01.08.2012 – 26 W (pat) 46/11

Bei der Marke „musicrocker“ handelt es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung für Möbel. Aus dem zufälligen Rechercheergebnis, auf das sich die Schutzversagung der Markenstelle stützt, ist nur vordergründig auf die Verwendung des Zeichens als Gattungsname zu schließen. Die Ausführungen und Belege der Anmelderin überzeugen vom Gegenteil, wonach der Begriff letztlich stets auf die Anmelderin zurückzuführen ist und die – auch viel näherliegende – Gattungsbezeichnung gerade nicht „musicrocker“, sondern „Multimediasessel“ oder „Soundsessel“ lautet. Aus diesem Gesichtspunkt ist der konkreten Marke ein Schutz daher nicht zu versagen.

BPatG, Beschluss vom 01.08.2012 – 26 W (pat) 46/11musicrocker
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Marke „FREIZEIT Rätsel Woche“ – Schutzfähigkeit bei Komplexität der Gestaltung Beschluss vom 07.03.2012 – 29 W (pat) 3/06

Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke ist nicht in einer analysierenden Betrachtung allein auf die für sich genommen schutzunfähigen Bestandteile abzustellen, vielmehr ist der Beurteilung der Schutzfähigkeit im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung die ganz konkrete Gesamtgestaltung zugrunde zu legen; nur sofern diese selbst ebenfalls als werbeüblich anzusehen ist, kommt eine Schutzversagung in Betracht. Dabei ist auch die Komplexität der Gestaltung ein Indiz für die Schutzfähigkeit, denn je höher diese ausfällt, umso eher wird der Verkehr geneigt sein, in der grafischen Wiedergabe der Gesamtmarke nicht nur den beschreibenden Inhalt der Wortbestandteile wahrzunehmen, sondern sie als Herkunftshinweis aufzufassen.

BPatG, Beschluss vom 07.03.2012 – 29 W (pat) 3/06 – „FREIZEIT Rätsel Woche
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG

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BGH: Neuschwanstein Beschluss vom 08.03.2012 – I ZB 13/11

a) Fasst der Verkehr die aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit (hier: Schloss Neuschwanstein) gebildete Marke (hier: Neuschwanstein) im Zusammenhang mit Waren, die typischerweise als Reiseandenken oder -bedarf vertrieben werden, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Produktkennzeichen auf, fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

b) Allein der Umstand, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Umfeld einer Sehenswürdigkeit an Touristen vertrieben oder für sie erbracht werden können, rechtfertigt nicht die Annahme, einer aus dem Namen der Sehenswürdigkeit gebildeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

c) Einer Marke fehlt nicht deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es sich um die Bezeichnung eines bedeutenden Kulturguts handelt.

d) Das Bundespatentgericht ist nicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 139 ZPO verpflichtet, den Markeninhaber im Löschungsverfahren auf die Sachdienlichkeit einer Einschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses hinzuweisen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Entscheidung des Bundespatentgerichts daher auch nicht aufzuheben, um dem Markeninhaber Gelegenheit zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu geben.

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 – I ZB 13/11Neuschwanstein
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 82 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 139

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BPatG: Markenanmeldung „Adolf Loos Preis“ schutzfähig Beschluss vom 11.06.2012 – 27 W (pat) 533/12

Zum Markenschutz von Personennamen als Marke zur Bezeichnung eines Preises: Auch Preis-Bezeichnungen enthalten mit einem Namen einer lebenden oder historischen Persönlichkeit eine Hinweiswirkung im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, soweit nicht der Name die preiswürdige Leistung unmittelbar beschreibt.

BPatG, Beschluss vom 11.06.2012 – 27 W (pat) 533/12Adolf Loos Preis
§ 8 Abs. 2 MarkenG

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „ROMANA“ und „Die Romanas“ Beschluss vom 03.04.2012 – 27 W (pat) 507/11

Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „ROMANA“ und „Die Romanas“

BPatG, Beschluss vom 03.04.2012 – 27 W (pat) 507/11Marken „ROMANA“ und „Die Romanas“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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OLG Karlsruhe: Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung ist Rechtsmissbrauch, wenn Marke gelöscht ist Urteil vom 07.05.2012 – 6 U 187/10

Leitsätze

Hat der wegen Verletzung einer Marke in Anspruch Genommene eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, steht der Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsstrafe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn die betreffende Marke gelöscht worden ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2012 – 6 U 187/10physiomobil
§ 52 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „foodartists Eventservice & Management“ Markenschutz durch Gestaltung als komplexe Wort-Bildmarke Beschluss vom 19.04.2012 – 27 W (pat) 528/12

Bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen kombiniert sind, hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit auch darauf zu erstrecken, ob die Marke in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt.

Die Gestaltung der Wort-/Bildmarke „foodartists Eventservice & Management“ weist eine den Schutz begründende Komplexität auf. Das Gesamtzeichen ist damit geeignet, sich so dem Publikum als betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen.

BPatG, Beschluss vom 19.04.2012 – 27 W (pat) 528/12foodartists Eventservice & Management
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „Ethikbank“ nicht als Marke schutzfähig

Das Bundespatentgericht in Markensachen hat entschieden: Ethikbank geht nicht – als registrierte Marke! Unseren Kommentar hierzu können Sie unter breuerlehmann.de lesen.

BPatG, Beschluss vom 10.07.2012 – 33 W (pat) 528/11Ethikbank
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, § 37 MarkenG

B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache…

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 009 387.0 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter am Amtsgericht Dr. Wache und die Richterin Dr. Hoppe am 10. Juli 2012 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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BGH: Honda-Grauimport – Neuer Unterlassungsanspruch bei wiederholten gleichartigen Markenverletzungen Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 17/11

a) Wiederholte gleichartige Markenverletzungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus und lassen die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Oktober 2005 V ZR 169/04, NJWRR 2006, 235, 236; Klarstellung zu BGH, Urteil vom 23. September 1992 – I ZR 251/90, GRUR 1993, 151, 153 = WRP 1993, 101 Universitätsemblem).

b) Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Immaterialgüterrecht allein, dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag.

BGH, Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 17/11Honda-Grauimport
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Buchst. a; BGB § 242 Cc

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