Bei der Marke „musicrocker“ handelt es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung für Möbel. Aus dem zufälligen Rechercheergebnis, auf das sich die Schutzversagung der Markenstelle stützt, ist nur vordergründig auf die Verwendung des Zeichens als Gattungsname zu schließen. Die Ausführungen und Belege der Anmelderin überzeugen vom Gegenteil, wonach der Begriff letztlich stets auf die Anmelderin zurückzuführen ist und die – auch viel näherliegende – Gattungsbezeichnung gerade nicht „musicrocker“, sondern „Multimediasessel“ oder „Soundsessel“ lautet. Aus diesem Gesichtspunkt ist der konkreten Marke ein Schutz daher nicht zu versagen.
BPatG, Beschluss vom 01.08.2012 – 26 W (pat) 46/11 – musicrocker
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG